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OLG Koblenz Urteil vom 08.07.2005 - 10 U 1406/03 - Zum Knalltrauma - Tinnitus - als entschädigungspflichtige Unfallfolge in der Insassenunfallversicherung
OLG Koblenz v. 08.07.2005: Zum Knalltrauma - Tinnitus - als entschädigungspflichtige Unfallfolge in der Insassenunfallversicherung
Das OLG Koblenz (Urteil vom 08.07.2005 - 10 U 1406/03) hat festgestellt:
Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein.
Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine "durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems" im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig.
Siehe auch Insassen-Unfallversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Als im Sinne der Vertragsbedingungen zu berücksichtigende Gesundheitsschädigung stellt sich jedoch der bei dem Kläger nach dem Unfall aufgetretene Tinnitus dar. Dieser liegt nach den Feststellungen sowohl des erstinstanzlichen Sachverständigen Privatdozent Dr. S....... als auch des vom Senat beauftragten Sachverständigen Privatdozent Dr. H…. vor und ist nach den Ausführungen des letzteren Gutachters auch durch den Unfall des Klägers verursacht worden (GA 167). In welchem Umfang sich dadurch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) des Klägers ergibt, insbesondere, ob diese – wie von dem Sachverständigen Privatdozent Dr. H…. angenommen (GA 200) – mit 20 % zu bewerten ist, kann hierbei offen bleiben. Der Kläger begehrt lediglich die Feststellung der Leistungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach; diese ergibt sich bereits daraus, dass von dem Sachverständigen jedenfalls eine mit über 0 % zu bewertende Invalidität durch den Tinnitus angenommen wird.
Die Leistungsverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf den bei dem Kläger bestehenden Tinnitus ist auch nicht gemäß § 10. Nr.5 der AUB ausgeschlossen. Unter psychische und nervöse Störungen fallen nach der Rechtsprechung und dem Schrifttum Schäden infolge von Schock-, Schreck- und Angstreaktionen (BGH VersR 1972, 582; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130; 1998, 886; Hinweisbeschluss des Senats vom 27.5.2004 – 10 U 1378/03 = ZfS 05, 32 - 33) bzw. psychische Beeinträchtigungen, die auf einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen (BGH VersR 2004, 1039; 2003, 634; Thüringer Oberlandesgericht VersR 2002, 1019; Knappmann VersR 2002, 1230 f.; Prölss/Martin-Knappmann, VVG Kommentar, 27. Aufl. 2004, AUB 61 § 10 Rdnr. 5 unter Bezug auf AUB 94 § 2 Rdnr. 41; Rixecker ZfS 2003,. 304; Schwintowski, NVersZ 2002, 395; Wussow, VersR 2000, 1183). Diese Fehlverarbeitung muss ihrerseits Krankheitswert haben und nicht adäquat kausal auf einem organischen Schaden beruhen (Prölss/Martin-Knappmann, a.a.0. unter Hinweis auf OLG Koblenz VersR 2001, 1550 = NVersZ 2002, 17 auch zu somatoformen Schmerzstörungen; ferner OLG Koblenz, OLG Report 2001, 467 zur Frage der Beweisführung). Der Versicherer ist für den Ausschluss bzw. die Einschränkung der Leistungspflicht beweispflichtig. Er muss darlegen und beweisen, dass eine organische Erkrankung ausgeschlossen ist (Prölss/Martin-Knappmann a.a.0, AUB 61 § 10 Rdnr. 5; BGH VersR 1995, 1433). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Krankhafte Störungen, die eine organische Erkrankung des Nervensystems als Ursache haben, sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.
Der Sachverständige Privatdozent Dr. H…. hat in seinem Gutachten ausgeführt, die bei dem Unfall aufgetretene extrem starke Lärmbelastung habe - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Sachverständigen Privatdozent Dr. S....... - zu einem Innenohrhochtonverlust links mehr als rechts geführt. In diesem Frequenzbereich habe er den von dem Kläger berichteten Tinnitus tonschwellenaudiometrisch bestimmt. Die Entstehung des Tinnitus bei 6000 Hz sei somit durch den Unfall glaubhaft bestätigt (GA 167). Ein Nachweis von Distorsionsprodukten otoakustischer Emissionen sei nicht möglich, was für einen Haarzellschaden des Innenohres im Bereich der äußeren Haarzellen spreche. Ein Haarzellschaden bedinge zwar nicht immer einen Tinnitus und ein Leiden an Ohrgeräuschen. Tinnitus beruhe auf einer Störung in der Hörwahrnehmung und -verarbeitung. Ein primärer Haarzellschaden könne wie bei dem Kläger jedoch zu einer veränderten Hörwahrnehmung führen und einen Tinnitus hervorrufen. Der bei dem Kläger bestehende Tinnitus sei unfallbedingt, da dieser glaubhaft erstmals nach dem Unfall auftreten sei und auch im Hochtonbereich nachgewiesen wurde, was typisch für einen Lärmschaden bzw. ein Knalltrauma sei, Aus diesem Lärmtrauma erkläre sich auch der bestehende Haarzellschaden im Bereich der äußeren Haarzellen (GA 200).
Nach diesen in sich widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und von Fachkunde geprägten gutachterlichen Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, hat der Tinnitus eine organische, durch den Unfall hervorgerufene Erkrankung des Nervensystems als Ursache. Der Sachverständige hat eine knalltraumatische Schädigung der Haarzellen im Innenohr bejaht, die zu Ohrgeräuschen führt. Die Parteien haben hiergegen auch keine Einwendungen mehr erhoben. Damit hat die Beklagte den ihr als Versicherer obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass der krankhafte Zustand des Klägers nicht in einer organischen - wenngleich psychische Folgen auslösenden - Erkrankung des Nervensystems seine Ursache hat. ..."