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OLG Hamm Urteil vom 27.01.2006 - 20 U 174/05 - Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden Unfallfolgen, die allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden können
OLG Hamm v. 27.01.2006: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden Unfallfolgen, die allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden können
Das OLG Hamm (Urteil vom 27.01.2006 - 20 U 174/05) hat zum Ausschluß seelischer Folgen eines Unfalls vom Versicherungsschutz in der Unfallversicherung entschieden:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden Unfallfolgen, die allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden können.
Siehe auch Insassen-Unfallversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Sonstige dauerhafte Unfallfolgen wären allein mit ihrer psychogenen Natur zu erklären. Versicherungsschutz dafür wäre gemäß § 10 Abs. 5 AUB 61 ausgeschlossen, wo es heißt:
"Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluß an einen Unfall eintreten, wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind."
Die Klausel ist nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden Unfallfolgen, die allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden können (vgl. - zu § 2 Abschnitt IV AUB 88/94 - BGHZ 159, 360 = VersR 2004, 1039; VersR 2004, 1449; Senat, Urt. vom 25.01.2006 - 20 U 89/05).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer (vgl. BGHZ 123, 83 = VersR 1993, 957) wird bei Durchsicht der Bedingungen wahrnehmen, dass für Unfallfolgen zunächst umfassend Versicherungsschutz zugesagt wird. Er wird vor diesem Hintergrund die Klausel nicht dahin verstehen, dass jedes psychische Leiden (welches nicht ohnehin auf eine organische Erkrankung des Nervensystems oder eine unfallbedingte Epilepsie zurückzuführen ist) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll. Vielmehr wird er bemerken, dass die Klausel nur psychische "Störungen" (nicht alle "psychischen Folgen" oder - wie in § 2 Abschnitt IV AUB 88/94 - "psychische Reaktionen") vom Versicherungsschutz ausschließt. Zumal deshalb wird er zu dem Ergebnis kommen, dass psychische Folgen, welche sich durch eine bestimmte organische Beeinträchtigung und nicht nur mit ihrer psychogenen Natur erklären lassen, versichert sind, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in welchem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherten abhängt (vgl. zu alldem die vorgenannte Rechtsprechung zu § 2 Abschnitt IV AUB 88/94).
Die Klausel ist hiernach wirksam (vgl. die vorgenannte Rechtsprechung). Sie gefährdet insbesondere nicht den Vertragszweck. ..."