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Landgericht Halle Urteil vom 05.12.2003 - 1 S 176/0 - Zur Nichtigkeit einer Anwaltsvollmacht, wenn der Rechtsanwalt innerhalb eines Unfallhelferings tätig ist

LG Halle v. 05.12.2003: Eine allein durch die Vermittlung einer Autovermietung im Rahmen eines sogenannten "Unfallhelferringes" erfolgte Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes führt zur Nichtigkeit der Bevollmächtigung gemäß §§ 138, 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 2 BRAO.


Das Landgericht Halle (Urteil vom 05.12.2003 - 1 S 176/03) hat entschieden:
  1. Eine allein durch die Vermittlung einer Autovermietung im Rahmen eines sogenannten "Unfallhelferringes" erfolgte Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes führt zur Nichtigkeit der Bevollmächtigung gemäß §§ 138, 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 2 BRAO.

  2. Die Nichtigkeit der Bevollmächtigung betrifft die Grundlage des Mandatsverhältnisses und kann nicht nachträglich geheilt werden.

  3. Bei Vorliegen einer solchen nichtigen Mandatierung trägt der Rechtsanwalt als vollmachtsloser Vertreter nach dem Veranlasserprinzip des § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreites.

Siehe auch Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Zum Sachverhalt: Die Beklagte wehrt sich zweitinstanzlich gegen die Verurteilung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 718,60 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 171,68 Euro aus einem Verkehrsunfall vom 13.07.2002, für den sie dem Grunde nach unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist.

Der Kläger nahm nach dem Unfall einen Mietwagen der Streithelferin zum Unfallersatztarif in Anspruch, für den die Streithelferin eine Rechnung von 1.177,40 Euro am 22.07.2002 stellte. Nach Abzug der Eigenersparnis von 5 % und hälftiger Berücksichtigung der Haftungsbefreiungskosten forderte der Kläger vorgerichtlich von der Beklagten 1.063,72 Euro. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte 345,12 Euro. Der Kläger hatte zuvor mit Erklärung vom 16.07.2002 seine Schadensersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten sicherungshalber an die Streithelferin abgetreten. Im Übrigen zahlte die Beklagte den Gesamtschaden am Fahrzeug des Klägers voll.

Der Kläger war der Ansicht, dass ihm nicht nur ein Freistellungsanspruch bezüglich der Mietwagenkosten zustehe, sondern vielmehr ein Zahlungsanspruch, der auch die außergerichtlich entstandenen Kosten der anwaltlichen Vertretung umfasse.

Die Beklagte war insbesondere der Ansicht, dass dem Kläger aufgrund der Abtretung seiner Ansprüche an die Streithelferin die Aktivlegitimation fehle, der Kläger nicht hinreichend über die Probleme des Unfallersatztarifes aufgeklärt worden sei und allenfalls lediglich ein Freistellungsanspruch bestehe.

Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen in seinem Urteil vom 30.06.2003 bis auf einen Teil der Rechtsanwaltskosten stattgegeben, da der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif anmieten und auch die Mietwagenkosten in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen könne.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Die Kammer hat in ihrer Sitzung vom 21.11.2003 den geladenen Kläger persönlich zu den Umständen der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes B angehört. Der Kläger hat dabei erklärt, dass das verunfallte Fahrzeug zum Unfalltag von seiner Tochter gefahren worden sei, die ihn dann angerufen habe. Als er dann einen Ersatzwagen bei der Streithelferin habe anmieten wollen, habe diese ihm erklärte, dass sie sich um alles kümmern werde. Das sei ihm Recht gewesen, da er sich gerade im Umzug befunden und ohnehin wenig Zeit gehabt habe. Die Rechtsanwälte H & B aus Sch habe er zuvor nicht gekannt, sondern allein diese Kanzlei sei ihm von der Streithelferin empfohlen worden. Die Anwaltskanzlei habe ihn dann nach dieser Empfehlung auch kurze Zeit später angerufen, worauf ein Schriftwechsel und eine Klagebevollmächtigung erfolgt sei.

Die Berufung hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die nach Überzeugung der Kammer allein durch die Vermittlung der Streithelferin zustande gekommene Bevollmächtigung des Klägervertreters im Rahmen eines sog. „Unfallhelferringes“ führt dazu, dass diese gem. § 138 und § 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 2 BRAO zur Nichtigkeit der Bevollmächtigung und damit einer fehlenden Prozessvollmacht mit der Folge der Klagabweisung als unzulässig erfolgen musste, soweit die Klage nicht schon erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen worden war, da die Streithelferin und der Rechtsanwalt im Rahmen einer Sicherungsabtretung der Mietwagenkosten dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche innerhalb einer regelmäßigen organisatorischen Zusammenarbeit gewerbsmäßig abnehmen, so dass sich der Rechtsanwalt letztlich als bloßer „Gehilfe“ der Autowerkstatt bzw. der Autovermietung darstellt und nicht mehr als eigenständiges Organ der Rechtspflege (vgl. auch LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., S. 1038; Palandt-Heinrichs, BGB, 61.Aufl., Rdn. 21 a zu § 134 BGB und Rdn. 57 zu § 138 BGB m.w.N.).

Aufgrund der neuen zweitinstanzlichen Darlegungen des Beklagten zu einem gleichgelagerten Fall vor dem Amtsgericht Artern, in dem die hiesige Streithelferin die Anwaltskanzlei des Klägers zur Rechtsverfolgung vermittelt hatte (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Artern zum Az.: 2 C 13/03 vom 19.08.2003, Bl. 25, II d.A.), hatte die Kammer - im Gegensatz zum Amtsgericht - hinreichende Veranlassung, das Bestehen einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägervertreters von Amts wegen für die Durchführung der Klage zu prüfen (vgl. auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 24.Aufl., Rdn. 2 zu § 88 ZPO am Ende m.w.N.), so dass es auf eine ausdrückliche Rüge des Prozessgegners nicht ankam.

Soweit der Kläger meint, dass der Vortrag der Beklagten zu den Indizien des Vorliegens eines Unfallhelferringes verspätet seien, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat zwar erstmals mit neuem Vortrag zu Indizien für die Beteiligung der Streithelferin an einem sog. „Unfallhelferring“ unter Bezugnahme auf die Aussagen des Klägers H in dessen Verfahren gegen die H-AG vor dem Amtsgericht Artern zum Aktenzeichen 2 C 13/03 am 19.08.2003 (s. Protokollabschrift Bl. 25 f., II d.A.) in der Berufungsinstanz vorgetragen. Dieser Vortrag ist aber gem. §§ 520 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da die Aussagen über das Zusammenwirken der Streithelferin und des Prozessbevollmächtigten des Klägers erst nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteiles erfolgt sind und insoweit noch nicht erstinstanzlich vorgetragen werden konnten.

Nach Überzeugung der Kammer steht nach Anhörung des Klägers fest, dass keine wirksame Mandatierung des Rechtsanwaltes B vorliegt. Es ist insoweit grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bevollmächtigung von Anwälten, die allein aus der Vermittlung des Mietwagenunternehmens resultieren, gegen die Grundgedanken der §§ 1, 2 BRAO verstoßen und damit zur Unwirksamkeit des Mandatsverhältnisses führen (vgl. nur OLG Naumburg NJ 1994, S. 274, f., 275; LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., 1038; LG Darmstadt, Schaden-Praxis, 2002, S. 242 f., 243), wobei übereinstimmend eher niedrige Anforderungen an den Nachweis der dafür notwendigen Tatsachen gestellt werden. Die Rechtsprechung des OLG Naumburg ließ so in seiner Entscheidung über einen Unfallhelferring (vgl. OLG Naumburg, NJ 1994, S. 274 f, S. 275) als Beweis für sein Bestehen schon allein genügen, dass der Mietwagenvertrag und die Bevollmächtigung der Anwälte am selben Tag stattgefunden haben, obgleich sich dort die Anwälte in derselben Stadt wie das Mietwagenunternehmen befanden. Dem LG Zwickau genügte insoweit die alleinige Empfehlung der entsprechenden Anwälte (LG Zwickau, a.a.O, S. 1038).

Die Kammer läßt in diesem Fall offen, ob diese Indizien im einzelnen schon genügen sollten, da im vorliegenden Fall in der Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen und den Umständen der Bevollmächtigung, die der Kläger glaubhaft dargelegt hat, jedenfalls eine Vermittlung des Anwaltsvertrages stattgefunden hat, die unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtsanwälte gem. §§ 1 und 2 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege darstellen und im Bewusstsein dieser Funktion nach außen auftreten müssen, gegen die guten Sitten und das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt:

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Kläger, wie auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Rechtsanwaltes B vom 25.11.2003 ausdrücklich bestätigt, die ihm zuvor nicht bekannten und auch ortsfremden Rechtsanwälte B & H allein auf Nennung durch die Streithelferin bekannt gemacht worden sei und er selbst erstmals persönlich mit der Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt gekommen seien, als diese ihn angerufen und mit ihm Kontakt aufgenommen hatten (s.a. Bl. 137, II d.A.). Der Kläger hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass er diesen Weg letztlich nur gegangen sei, weil er aufgrund seiner knappen Zeit von der Streithelferin zugesichert bekommen habe, dass sie sich letztlich um alles kümmern würde, so dass der Rechtsanwalt sich letztlich als bloßer „Gehilfe“ des Mietwagenunternehmers zur von ihr betriebenen Durchsetzung der sicherungshalber an sie abgetretenen Ansprüche darstellt. Bestätigt wird diese Art der Bevollmächtigung auch durch die nach der mündlichen Verhandlung der Kammer im Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.11.2003 beigelegte und vom Kläger unterzeichnete „Allgemeine Kundeninformation bei Unfallersatz-Anmietung“ vom 16.07.02 (vgl. Bl. 142, II d.A.), in der zwar pro forma ausdrücklich zunächst drauf hingewiesen wird, dass dem Geschädigten die Anwaltswahl freistehe, dann aber hier unter Vorgabe verschiedener ankreuzbarer Möglichkeiten zunächst das Feld „Da mir kein Rechtsanwalt bekannt ist, wünsche ich die Empfehlung eines erfahrenen Anwaltes und erwarte sein Anschreiben zur Erteilung seiner Bevollmächtigung“ angekreuzt wurde und zugleich das darunter liegende Feld mit folgendem Inhalt: „Nach Erhalt des Anschreibens werde ich bevollmächtigen: Herrn Rechtsanwalt B (letzteres handschriftliche eingefügt) in Sch (letzteres ebenfalls handschriftlich eingefügt). Durch diese Formulierung und den Einsatz des konkreten Namens wird faktisch festgestellt, dass eine andere Bevollmächtigung nicht mehr möglich und auch nicht mehr gewollt ist, sondern eine abschließende Bindung schon zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der sog. „Information“ des Kunden erfolgen soll, womit die freie Entscheidung und Prüfung umgangen wird und nicht nur lediglich eine neutrale Empfehlung auf ausdrücklichen Wunsch (wie in der vom Kläger zitierten Entscheidung des LG Karlsruhe in MittBl. der Arge VerkR 2003, S. 132 f. = Bl. 153, II d.A.) ausgesprochen wird. Andere Anwälte waren dem Kläger auch nicht benannt worden.

Daneben ist festzuhalten, dass die Streithelferin ihren Verwaltungssitz (W-F-Str. 1 in Sch, s. z.B. Bl. 12 und 124, I d.A.) am Kanzleisitz des Klägervertreters in Sch hat ebenso wie die Autovermietung H-GmbH, die denselben Verwaltungssitz sogar unter derselben Adresse wie die Streithelferin hat (W-F-Str. 1 in Sch, s. z.B. Bl. 15, I d.A.), wobei die Kammer schon in ihrer vom Klägervertreter zitierten Entscheidung vom 23.05.2003 (1 S 26/03) als gerichtsbekannt ausgeführt hat, dass Unfallgeschädigte, die einen Mietwagen über die Autovermietung H angemietet haben, in der Folge in mehreren Verfahren ebenfalls durch die Kanzlei B & H vertreten wurden. Im Zusammenspiel damit, dass unstreitig im Verfahren 2 C 13/03 vor dem Amtsgericht Artern der dortige Unfallgeschädigte nach Anmietung eines Autos bei der Streithelferin dieses Verfahrens ebenfalls durch die Kanzlei B & H vertreten wurde, steht mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass insoweit eine durchgängige Zusammenarbeit i.S. eines Unfallhelferringes besteht.

Da die Nichtigkeit der Bevollmächtigung die Grundlage des Mandatsverhältnisses betrifft, dauert die Unwirksamkeit fort und kann nicht nachträglich geheilt werden (vgl. LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., S. 1038). ..."