1. | Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verletzter und ein "Erstschädiger" durch im wesentlichen identische Kausalbeiträge eine einheitliche Gefahrenlage geschaffen haben und daher hinsichtlich ihrer Verursachungsanteile eine mit einer gemeinsamen Quote zu bewertende "Zurechnungseinheit" bilden, die bei der Abwägung nach BGB § 254 dem Kausalbeitrag eines "Zweitschädigers" gegenübertritt, dessen haftungsbegründender Tatbeitrag hernach zu der bereits bestehenden Gefahrenlage hinzugetreten ist. |
2. | Zwischen einem in der Zurechnungseinheit stehenden "Erstschädiger" und dem außerhalb stehenden "Zweitschädiger" kommt ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht. |
3. | Zur Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Eingliederung in ein Unternehmen nach RVO § 539 Abs 2 iVm RVO § 539 Abs 1 Nr 1 von der Hilfeleistung in gemeiner Gefahr im Sinne von RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a. |
1. | Der Betrieb eines Kfz endet nicht, wenn dessen Wegrollen in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und das Fahrzeug nach dem Betrieb nicht ordnungsgemäß gegen Wegrollen gesichert wird. |
2. | Hat sich der Verletzte - an den Füßen nur mit Sandalen bekleidet - dem in Hanglage abrollenden führerlosen Kfz mit Körperkraft entgegengestellt, um es aujfzuhalten, so ist ein Anspruch wegen der dabei entstandenen Verletzungen nach § 8 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil er bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Der Verletzte hat aber nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch gegen den Fahrzeughalter. Dieser Anspruch ist aufgrund des erheblichen Mitverschuldens um 70% zu kürzen. |
1. | Zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten und damit zum allgemeinen Lebensrisiko gehört es, an Unfallstellen Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gilt auch, wenn bei dem Rettungseinsatz bekannte oder gar befreundete Feuerwehrleute des Rettungsassistenten verletzt werden. |
2. | Hingegen gehört es nicht mehr zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten, an einer Unfallstelle selbst einer Explosion ausgesetzt zu sein. Soweit daraus unmittelbare psychische Folgen ausgelöst worden sind, kann dies Schadenersatzansprüche begründen. |
3. | Ein Rettungsassistent, der infolge einer Gasexplosion am Unfallort eine psychische Anpassungsstörung (ICD10-F43.2) erleidet, erhält ein Schmerzensgeld von lediglich 2.500 €, wenn - nach eigenem Vortrag - nicht nur die Explosion bestimmend war für das eigene Betroffen sein, sondern ebenso die entschädigungslos hinzunehmende mittelbare Betroffenheit durch die Verletzungen ihm bekannter oder befreundeter Rettungskräfte. |