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OLG Naumburg Urteil vom 10.02.1994 - 3 U 90/93 - Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Mietwagen- und eines Kreditvertrages im Rahmen von Unfallhelferringen

OLG Naumburg v. 10.02.1994: Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Mietwagen- und eines Kreditvertrages im Rahmen von Unfallhelferringen


Das OLG Naumburg (Urteil vom 10.02.1994 - 3 U 90/93) hat entschieden:
Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Mietwagen- und eines Kreditvertrages, bei deren Zustandekommen Autovermieter und Kreditgeber zusammen mit Rechtsanwälten in einem sog "Unfallhelferring" tätig geworden sind.


Siehe auch Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche ist weiter davon auszugehen, daß sowohl der am 30.09.1991 abgeschlossene Mietwagenvertrag als auch der Kreditvertrag vom selben Tage gem. § 134 BGB nichtig sind.

Beide Verträge wurden vom Kläger am 30.09.1991 in W. abgeschlossen, ebenso wie dort den Rechtsanwälten X. und X. mit Kanzleisitz in X. und X. Vollmacht erteilt wurde. Diese Umstände beweisen, daß Autovermieter und Kreditgeber zusammen mit den Rechtsanwälten in einem sogenannten "Unfallhelferring" tätig geworden sind.

Für den Darlehensgeber ist die Regulierung von Unfallschäden kein zulässiges Hilfsgeschäft i. S. von § 5 Nr. 1 RBerG. Die gleichwohl unter Zuhilfenahme von Rechtsanwälten, die aufgrund einer sogenannten "Stapelvollmacht" tätig werden, durchgeführte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verstößt deshalb gegen das RBerG. Daraus folgt die Nichtigkeit sowohl des Mietwagenvertrages, als auch regelmäßig des Kreditvertrages (vgl. Palandt-Heinrichs, 53. A., § 134 Rn 21 m. w. N).

Demnach schuldet der Kläger dem Darlehensgeber nicht die vereinbarten Zinsen von 17 %. Er bleibt aus § 812 Abs.1 BGB lediglich verpflichtet, die empfangenen Darlehensvaluta herauszugeben. Ein Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Zinsen ist deshalb ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Rückforderungsanspruchs des Darlehensgebers nach § 817 Satz 2 BGB liegen, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht vor, denn den Kläger trifft nicht der Vorwurf der positiven Kenntnis des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz.

Hinsichtlich des erstattungsfähigen Teils der Mietwagenkosten hat der Kläger gegenüber dem Vermieter den Gebrauchsvorteil zu ersetzen, den er durch die Nutzung des Fahrzeuges erlangt hat. Der Wert bemißt sich insoweit vorrangig nach der üblichen Vergütung für die Inanspruchnahme eines Mietwagens. Daß die verlangten Beträge nicht im Rahmen des Üblichen liegen, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, so daß von der vorgelegten Rechnung des Autovermieters ausgegangen werden kann. ..."







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