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BGH Urteil vom 09.10.1975 - III ZR 31/73 - Zur Nichtigkeit von Kreditverträgen zur Schadensfinanzierung bei Zusammenarbeit in einem Unfallhelferring

BGH v. 09.10.1975:Zur Nichtigkeit von Kreditverträgen zur Schadensfinanzierung bei Zusammenarbeit in einem Unfallhelferring


Der BGH (Urteil vom 09.10.1975 - III ZR 31/73) hat entschieden:
Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadenabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens gegen die Abtretung der Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.


Siehe auch Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Klägerin stehe deshalb ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung nicht zu.

Rechtsanwalt Dr. S habe als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten den von diesem unterschriebenen Kreditantrag ergänzt. Er habe die Höhe der zu finanzierenden Unfallkosten angegeben. Mit der Einreichung des Kreditantrags bei der Beklagten habe er zugleich stillschweigend bestimmt, dass das Darlehen - entsprechend einer generellen Vereinbarung mit der Klägerin - an die C.-.finanzgesellschaft ausgezahlt werden solle. Obwohl er dazu berufen gewesen sei, ausschließlich die Interessen des von ihm vertretenen Beklagten wahrzunehmen, habe er seine eigenen Interessen verfolgt. Denn er sei zusammen mit seiner Ehefrau an der Unfallfinanzgesellschaft beteiligt gewesen. Wegen dieses Interessenkonflikts sei § 181 BGB entsprechend anzuwenden. Der Darlehensvertrag sei daher mangels einer Genehmigung durch den Beklagten unwirksam.

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kredit- oder Darlehensvertrag aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen unwirksam ist.

Der Beklagte ist zur Darlehensrückzahlung vertraglich nicht verpflichtet, weil die Klägerin ihm das beantragte Darlehen nicht gewährt hat. Sie hat die Darlehensvaluta nicht ihm, sondern ohne seine Weisung und ohne Grundlage in den Bestimmungen des Kreditvertrags einer Unfallhilfegesellschaft zur Verfügung gestellt.

a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben:

Der Mietwagenunternehmer leitete den vom Beklagten unterschriebenen Kreditantrag an den Rechtsanwalt, der den Antrag vervollständigte und ihn bei der Klägerin einreichte. Die vom Beklagten nicht beauftragte Unfallhilfegesellschaft bezahlte durch Schecks mehrere (nach dem Vorbringen des Beklagten zum Teil übersetzte) Unfallkostenrechnungen an die Gläubiger und den vom Beklagten angegebenen weiteren Schadensersatzbetrag an den Beklagten. Die Klägerin brachte den Kreditbetrag auf Grund einer von ihr zugestandenen generellen Vorvereinbarung mit dem Rechtsanwalt auf einem Konto der Unfallhilfegesellschaft gut und belastete den Beklagten mit diesem Betrag und den Finanzierungskosten (einschließlich einer Gebühr von 101,60 DM für die Unfallhilfegesellschaft).

b) Die Klägerin stellte nach diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Darlehensvaluta nicht durch die Leistung eines Dritten, nämlich der Unfallhilfegesellschaft, dem Beklagten zur Verfügung. Weder der Rechtsanwalt noch die Unfallhilfegesellschaft leisteten im Auftrag der Klägerin Zahlungen zur Erfüllung des Kreditvertrags (Darlehensvorvertrags) zwischen den Parteien an den Beklagten oder seine Gläubiger. Vielmehr ersetzte die Klägerin der Unfallhilfegesellschaft die von dieser geleisteten Scheckzahlungen.

c) Die Klägerin hat mit dieser Refinanzierung des von der Unfallhilfegesellschaft finanzierten Schadensausgleichs dem Beklagten das beantragte Darlehen nicht gewährt. Sie hat sich bei der Auszahlung des Kreditbetrags nicht an die von ihr selbst formularmäßig aufgestellten Bestimmungen in dem vom Beklagten unterschriebenen Kreditantrag gehalten.

Diese kreditvertraglichen Bestimmungen unterliegen der Auslegung durch das Revisionsgericht. Denn dieses kann einen Vertrag, den eine Partei (hier die Klägerin) allgemein in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend und den ganzen Vertragsinhalt umfassend formularmäßig über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet, als typischen Vertrag dann selbst auslegen, wenn der Vertragsinhalt in gleicher Weise wie der Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen von dieser Partei einseitig aufgestellt ist und von der anderen Partei ohne Einflussnahme auf den Inhalt nur im ganzen hingenommen oder abgelehnt werden kann. Denn in diesem Fall kommt es auf die individuellen Vorstellungen der Vertragspartner und die Begleitumstände für den Abschluss des Vertrages im Einzelfall nicht an (vgl. BGH in MDR 1974, 293/4).

Zwar können die Partner eines Kredit- oder Darlehnsvorvertrags vereinbaren, dass der Darlehnsgeber den Darlehnsbetrag nicht dem Darlehensnehmer, sondern einem Dritten zur Verfügung stellen soll. Eine solche Abrede haben die Parteien aber nicht getroffen. Sie haben insbesondere nicht vereinbart, dass die Klägerin die Darlehnsvaluta ohne Einhaltung des vertraglich vorgesehenen Weges für die Kreditgewährung einer Unfallhilfegesellschaft überlassen darf.

Der Kredit sollte nach dem vorgedruckten Text des Kreditantrags "zur Deckung der durch den Unfall entstehenden Kosten, insbesondere zur Bezahlung der Reparaturrechnungen und der Mietwagenrechnung" gewährt werden (Nr. 1 des Kreditantrags). Die Klägerin hatte nach den Formularbedingungen, die für den Kreditvertrag mit dem Beklagten maßgeblich sein sollten, auf dessen Namen ein Konto zu eröffnen (Nr. 2 des Kreditantrags). Den Kreditbetrag sollte sie gemäß Nr. 2 des Kreditantrags "nach Weisung des beauftragten Rechtsanwalts" leisten.

Die Auszahlung des Kreditbetrags an eine zwischengeschaltete Unfallhilfegesellschaft ohne vorherige Einrichtung eines selbständig zu führenden Kontos und ohne banküblichen Überweisungsauftrag des Beklagten oder eines von ihm Bevollmächtigten wird somit von den angeführten formularmäßig festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag zwischen den Parteien nicht gedeckt.

d) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, dass der Rechtsanwalt - offenbar schlüssig - mit der Einreichung des Kreditantrags die Art der Kreditauszahlung bestimmt und damit den Kreditantrag ergänzt habe. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diese Annahme jedoch nicht. Ein Wille zu einer entsprechenden Ergänzung des Kreditantrags ist nirgends zum Ausdruck gekommen. Die Einreichung des Kreditantrags bedeutete nach den von der Klägerin festgelegten Kreditbedingungen nicht, dass der Kreditbetrag zur Refinanzierung an eine Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen war.

In der Einreichung des Kreditantrags mag ein schlüssiger Hinweis auf die generelle Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalts und der Klägerin liegen. Diese generelle Vereinbarung, deren nähere Einzelheiten die Klägerin nicht vorgetragen hat, und ein entsprechender Hinweis des Rechtsanwalts auf sie vermögen jedoch die von der Klägerin selbst festgelegten Bestimmungen des Kreditvertrags zwischen den Parteien nicht außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Sie sind auch nicht geeignet, die Einrichtung eines auf den Namen des Beklagten lautenden Kontos und einen Überweisungsauftrag des Beklagten zu ersetzen. Die generelle Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und der Klägerin gehört nicht zum Inhalt des Kreditvertrags zwischen den Parteien. Der vorgedruckte Text des vom Beklagten unterschriebenen und von der Klägerin angenommenen Kreditantrags nimmt in keinem Punkt auf diese generelle Vereinbarung Bezug.

e) Eine Abänderung des Kreditvertrags, insbesondere der Bestimmung Nr. 2 des Kreditantrags, hätte es bedeutet, wenn die Klägerin den Kreditbetrag ohne vorherige Einrichtung eines selbständig und kontrollierbar zu führenden Kontos (mit Kontoblatt und Kontoauszügen) und ohne banküblichen Überweisungsauftrag nicht zur Finanzierung des Schadensausgleichs, sondern zur vertraglich nicht vorgesehenen Refinanzierung eines Unfallhilfekredits einer zwischengeschalteten Unfallhilfegesellschaft zur Verfügung stellen und den Beklagten entsprechend belasten sollte.

Eine Vollmacht zur Abänderung des im Kreditantrag festgelegten Vertragsinhalts hatte der Beklagte dem Rechtsanwalt auch für die Klägerin erkennbar nicht erteilt. Die dem Rechtsanwalt erteilte Verhandlungsvollmacht und die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis über das zu errichtende Konto des Beklagten und über den Kreditbetrag (Nr. 2. und 8. des Kreditantrags) schlossen eine Änderungsvollmacht nicht ein. In den festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag war eine solche Vollmacht nicht vorgesehen.

Unklarheiten über den Umfang der in den Kreditbestimmungen vorgesehenen Vollmachten für den Rechtsanwalt gehen zu Lasten der Klägerin, die diese Bestimmungen einseitig formularmäßig festgesetzt hat (sogenannte Unklarheitenregel, vgl. BGHZ 5, 111 und das Senatsurteil in BGHZ 47, 206, 216).

Diese Unklarheitenregel gilt auch für die Bestimmung des Kreditantrags, wonach die übrigen Bestimmungen des Kreditvertrags wirksam bleiben, wenn einzelne Bestimmungen der Rechtswirksamkeit ermangeln oder "nicht durchgeführt werden" (Nr. 12 des Kreditantrags). Diese kreditvertragliche Bestimmung ermächtigte die Klägerin nicht, den Kreditbetrag einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Ihr stand es nicht frei, von der von ihr selbst gewählten vertraglichen Gestaltung eigenmächtig abzuweichen. Das von der Klägerin geübte, von den Bestimmungen des Kreditvertrags abweichende Verfahren war geeignet, den Beklagten nicht nur von der Schadensabwicklung zu entlasten, sondern ihn davon auszuschalten. Ihm stand danach nicht einmal mehr die - durch Kontoauszüge zu belegende- Kontrolle über die Kontenbewegungen offen, weil die Klägerin kein Kontoblatt führte.

3. Ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht aber auch deshalb nicht, weil der gesamte Vertrag zwischen den Parteien mit Einschluss der zur Darlehensrückzahlung verpflichtenden Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (§ 134 BGB).

a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dass sich die Klägerin in ihrem Verhältnis zum Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe beteiligte, in der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellt. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen: mit dem Mietwagenunternehmer, dem sie ihr Kreditantragsformular überließ und der sich dem Beklagten zur Unfallregulierung anbot, mit Rechtsanwalt Dr. S, auf den die Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung des Beklagten ausgestellt wurde, und mit der Unfallhilfegesellschaft, an der Rechtsanwalt Dr. S beteiligt war.

Die Bestimmungen des Kreditvertrags, die die Klägerin in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hat, sind auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalles zugeschnitten: Der Unfallgeschädigte (Beklagte) überließ nach den Bestimmungen des Darlehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt, wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden Ersatzzahlungen zur Abwicklung des Kredits an die Klägerin abzuführen, und bevollmächtigte ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Klägerin zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen, wobei der Unfallgeschädigte die Bank zusätzlich beauftragte, die Überweisungsaufträge des Rechtsanwalts auszuführen.

Nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen wird eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Unfallregulierung nicht erwartet.

b) Die Frage, ob der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (Klägerin) und dem Unfallgeschädigten (Beklagten) wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens der festgestellten Art zur organisierten Unfallhilfe bildet, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Diese Frage ist zu bejahen.

Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG dar.

Das in Art. 1 RBerG ausgesprochene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient der Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung. Nach diesem Schutzzweck der Verbotsnorm richtet sich die Tragweite des gesetzlichen Verbots. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen das gesetzliche Verbot verstößt, ist daher nicht ausschließlich nach der formalrechtlichen Ausgestaltung dieses Geschäfts, sondern nach seiner Funktion und seinem Zweck im Rahmen der rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu bestimmen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dementsprechend entschieden, dass der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Reparaturwerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung vorzunehmen, der behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Die Forderungsabtretung ist in diesem Falle nichtig (BGHZ 47, 364, 366 ff = LM § 1 RBeratG Nr. 13 mit Anmerkung Hauss). Das gleiche gilt, wenn eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen übernimmt. Erwerb und Einziehung der an sie zur Sicherheit abgetretenen Ersatzforderungen verstoßen gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn das Kreditgeschäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist (BGHZ 61, 317, 322 ff = LM § 1 RBeratG Nr. 22 mit Anmerkung Weber).

c) Aus den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen folgt zunächst, dass die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Beklagten an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, weil eine auf den Schutzzweck des Gesetzes abstellende Rechtsanwendung geboten ist, um einer Umgehung des Gesetzes entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird. Diese Erlaubnispflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§ 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938, RGBl I S. 359). Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61, 317, 321). Die Klägerin übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzforderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Sie suchte im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten die Schadensregulierung für den Unfallgeschädigten und die Einziehung seiner Ersatzforderungen zu betreiben. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. Die Kreditgeschäfte einer Bank erfordern es nicht, dass sie sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen der Kreditnehmer befasst. Die Schadensregulierung stellt kein notwendiges Hilfsgeschäft für die bankmäßige Kreditgewährung dar (vgl. BGHZ 61, 317, 320).

Die Nichtigkeit wegen dieses Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich jedoch nicht nur auf die vertraglich vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Beklagten an die Klägerin, sondern erfasst den ganzen Kreditvertrag.

Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Forderungsabtretung nichtig ist. Denn nach den Bestimmungen des Kreditantrags (Nr. 12) soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die gesetzliche Regelung über die Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) ist also vertraglich abbedungen.

Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbetrages gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die voneinander abhängigen wesentlichen Vertragsbestandteile gehören untrennbar zu der Geschäftsbesorgung, die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnehmen soll. Die Klägerin besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung, also auch fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Klägerin gerichtet.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie weit der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes reicht, insbesondere ob das dort normierte Verbot fremder Rechtsbesorgung die Nichtigkeit eines Reparaturauftrags oder eines bloßen Hilfsgeschäfts zur Durchführung einer organisierten Unfallhilfe begründen könnte. Das Rechtsberatungsgesetz soll jedenfalls auch eine organisierte Unfallhilfe ohne behördliche Erlaubnis verhindern, soweit die Beteiligten den Zweck (Hauptzweck) verfolgen, den Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung auch in rechtlicher Hinsicht vollständig freizustellen. Die mit dieser organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu LM § 1 RechtsberatG Nr. 22) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu gewährleisten. Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes richtet sich daher gegen einen Vertrag, mit dem eine Bank durch den Erwerb der Ersatzansprüche und die Finanzierung des Schadensbetrags im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe die vollständige Entlastung des Geschädigten von der (tatsächlichen und rechtlichen) Schadensabwicklung übernimmt. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. Nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes ist das gesetzliche Verbot gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vielmehr in vollem Umfang und damit auch gegenüber dem gesamten Vertrag zwischen den Parteien zur Geltung zu bringen. ..."