Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Eine unklare Verkehrslage ist bereits dann gegeben, wenn sich der Vorausfahrende zur Straßenmitte hin einordnet und langsamer wird

Rechtsprechung: Eine unklare Verkehrslage ist bereits dann gegeben, wenn sich der Vorausfahrende zur Straßenmitte hin einordnet und langsamer wird


Siehe auch Unklare Verkehrslage


Zur sog. unklaren Verkehrslage hat das OLG Schleswig (Urteil vom 21.04.1993 - 9 U 18/92) ausgeführt:
"Ein Überholen in unklarer Verkehrslage ist bereits dann gegeben, wenn der Vorausfahrende bei Annäherung an eine nach links abzweigende Straße die Geschwindigkeit deutlich verlangsamt und Anhaltspunkte dafür, dass er rechts anhalten will, fehlen."

Auch das Landgericht Frankfurt (Oder) - Urteil vom 22.06.2000 - 15 S 75/00 - (nicht veröffentlicht) hat ebenso entschieden:
"Die unklare Verkehrslage ergab sich für den Bekl. zu 1) bereits daraus, dass der vor ihm fahrende Kl. sein Fahrzeug vor der links geführten Einmündung in die Sp.-Straße verlangsamte. In Ansehung der Einmündung und aufgrund des Fahrverhaltens des Kl. hatte der Bekl. zu 1) seine Fahrt ebenfalls verlangsamen müssen, um sich auf das weitere Fahrverhalten des Kl. einstellen zu können. Dass er den Bekl. zu 1) überholte, spricht dafür, dass er entweder die unklare Verkehrslage schuldhaft nicht erkannt hat oder trotz erkannter Verkehrslage grob fahrlässig dennoch überholte."
Das OLG Schleswig hat eine Mithaftungsquote des Überholenden von 25 % angenommen, das LG Frankfurt (Oder) sogar eine Mithaftungsquote des Überholenden von 50 %.