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OLG Dresden Urteil vom 30.01.2004 - 1 U 1731/03 - Zur Annahme einer unklaren Verkehrslage
OLG Dresden v. 30.01.2004: Zur Annahme einer unklaren Verkehrslage
Das OLG Dresden (Urteil vom 30.01.2004 - 1 U 1731/03) hat entschieden;
Eine unklare Verkehrslage besteht für den letzten in einer Fahrzeugkolonne hinter einem langsameren Fahrzeug Fahrenden jedoch nicht bereits deshalb, weil er nicht darauf vertrauen kann, dass kein weiterer vor ihm fahrender Verkehrsteilnehmer zum Überholen ausscheren werde.
Siehe auch Unklare Verkehrslage und Stichwörter zum Thema Überholen
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig.
Eine unklare Verkehrslage besteht für den letzten in einer Fahrzeugkolonne hinter einem langsameren Fahrzeug Fahrenden jedoch nicht bereits deshalb, weil er nicht darauf vertrauen kann, dass kein weiterer vor ihm fahrender Verkehrsteilnehmer zum Überholen ausscheren werde (vgl. OLG Zweibrücken, VRS 48, 127; BayObLG, VRS 72, 295; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 5 Rz. 35; Janiszewski u.a., StVO, 17. Aufl., § 5 Rz. 27). Dies würde nämlich letztlich dazu führen, dass ein Überholen überhaupt nicht mehr möglich wäre, selbst wenn ein in einer Kolonne vorausfahrender Kraftfahrer seinerseits keine Überholabsicht hat. Von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Überholens mehrerer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung geht die Rechtsprechung jedoch aus, zumal sie sich etwa mit der Frage auseinandersetzt, wer von mehreren hintereinander Fahrenden den Vortritt beim Überholen hatte (vgl. nur OLG Hamm, NZV 1995, 399). ..."