Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil vom 15.05.2005 - 14 U 223/04 - Das Rechts-Einordnen schafft noch keine unklare Verkehrslage

OLG Celle v. 15.05.2005: Das Rechts-Einordnen schafft noch keine unklare Verkehrslage


Das OLG Celle (Urteil vom 15.05.2005 - 14 U 223/04) hat zur unklaren Verkehrslage entschieden:
Allein die Tatsache, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug verlangsamt und nach rechts eingeordnet wird, schafft noch keine unklare Verkehrslage dahingehend, dass dessen Fahrer beabsichtigt, verbotenerweise nach links abzubiegen oder gar zu wenden.


Siehe auch Unklare Verkehrslage und Stichwörter zum Thema Überholen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Recht geht das Landgericht zunächst davon aus, dass die Beklagten nicht haben beweisen können, dass der Beklagte zu 1 seinen linken Blinker vor dem Wendemanöver gesetzt hat. ...

Den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin trifft hingegen kein Mitverschuldensvorwurf. Insbesondere bestand für ihn nicht die vom Landgericht angenommene unklare Verkehrslage. Allein, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug relativ langsam fährt und sich nach rechts einordnet, schafft keine unklare Verkehrslage für den nachfolgenden Verkehr dahingehend, dass dessen Führer nach links abzubiegen (oder gar zu wenden) beabsichtigt, vgl. Senatsurteil vom 18. November 2004, 14 U 108/04, BeckRS 2004, 11821; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Rn. 35 zu § 5 StVO m. w. N.). Dies gilt natürlich erst recht, wenn der nachfolgende Verkehr, hier der Zeuge L., angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Verkehrsinsel mit anschließender schraffierter Sperrfläche und daran anschließender durchgezogener Linie) überhaupt nicht damit rechnen musste, der vor ihm verlangsamende und nach rechts fahrende Beklagte zu 1 werde unter gravierendem vorsätzlichen Verkehrsverstoß zu wenden versuchen, ohne sich über den ohnehin bevorrechtigten rückwärtigen Verkehr zu vergewissern.

Im Übrigen hätte angesichts dieser derart gravierenden Verkehrsverstöße des Beklagten auch ein etwaiges geringes Mitverschulden des Zeugen L. (welches der Senat, wie gesagt, nicht annimmt) zurückzutreten; erst recht eine der Klägerin zuzurechnende Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs. ..."