Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 15.08.2005 - 12 U 41/05 - Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden KG Berlin v. 15.08.2005: Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15.08.2005 - 12 U 41/05) hat entschieden:
Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war.


Siehe auch Unklare Verkehrslage und Stichwörter zum Thema Überholen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbietet, dann vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (Senat, DAR 2002, 557 f. m. w. N.). Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war (Senat a.a.O.).

Einen solchen Sachverhalt hat das Amtsgericht angesichts der sich widersprechenden Zeugenaussagen gerade nicht festgestellt. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht daher darauf hin, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Klägerin überhaupt ein rechtzeitiges Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers durch die Fahrerin ihres Fahrzeugs dargetan hat. Rechtzeitig ist das Zeichen, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Dafür ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrtgeschwindigkeit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage § 9 StVO Rdnr. 20 m. w. N.). Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 5 Sekunden vor dem Abbiegen aus (BGH VRS 25, 264). Hier hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht konkret vorgetragen, wie lange vor dem Abbiegevorgang die Zeugin v.B. den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.

cc) Allein der Umstand, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, wovon das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeht, ihre Geschwindigkeit verringert und sich etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, begründet noch keine unklare Verkehrslage, bei der Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig ist (Senat, DAR 2002, 557, 558).

e) Spricht mithin gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs der Beweis des ersten Anscheins, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, während ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurücktritt (Senat, NJW-RR 1987, 1251; DAR 2002, 557; Urteil vom 6. Dezember 2004 - 12 U 21/04). Mithin hat die Klägerin ihren gesamten Schaden selbst zu tragen. ..."







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