Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg Beschluss vom 30.08.2005 - 3 W 35/05 - Die Klagefrist nach dem VVG giilt nicht für Rückforderungsansprüche des Versicherers

OLG Oldenburg v. 30.08.2005: Die Klagefrist nach dem VVG giilt nicht für Rückforderungsansprüche des Versicherers


Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 30.08.2005 - 3 W 35/05) hat entschieden, dass die Einhaltung der Klagefrist gem. § 12 VVG nicht erforderlich ist, wenn der Versicherer seine Leistungen bereits erbracht hat:
Erbringt der Versicherer zunächst Vorauszahlungen, verneint aber später seine Einstandspflicht und fordert die erbrachte Leistung unter gleichzeitigem Hinweis auf § 12 Abs 3 VVG zurück, so ist der Versicherungsnehmer hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge nicht verpflichtet, innerhalb der Frist negative Feststellungsklage zu erheben. Berühmt sich der Versicherungsnehmer hingegen weiterer Ansprüche, so muss er diese innerhalb der Frist gerichtlich geltend machen.


Siehe auch Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Es ist zwar anerkannt, dass sich der Versicherer nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen kann, wenn er zunächst Leistungen erbringt, diese später aber wieder zurückfordert (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 Rz. 54; Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 12 Rz. 87; Versicherungsrechts-Handbuch/Schlegelmilch, § 21 Rz. 189), denn in diesem Fall geht es nicht (mehr) um einen vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer geltend gemachten Anspruch auf Leistung, sondern um den Bereicherungsanspruch des Versicherers aus § 812 BGB gegen den Versicherungsnehmer, auf den § 12 VVG keine Anwendung findet (OLG Frankfurt RuS 1990, 361; OLG Hamm VersR 1994, 1169; Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 12 Rz. 38). Der Versicherungsnehmer ist dementsprechend auch nicht gehalten, innerhalb der Frist negative Feststellungsklage zu erheben.

Diese Grundsätze gelten aber nur, soweit es um vom Versicherer bereits erbrachte Leistungen geht. Berühmt sich der Versicherungsnehmer - wie hier - über die bereits erbrachten Leistungen hinaus weiterer Ansprüche gegen den Versicherer, so muss er diese innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich geltend machen.

Ob dies auch dann gilt, wenn der Versicherer innerhalb der Frist Klage auf Rückzahlung erbrachter Teilleistungen erhebt, kann offen bleiben. ..."