Die herrschende Lehre und eine im Vordringen befindliche obergerichtliche Rechtsprechung lehnen hingegen eine Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31. Dezember 2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG ab (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 46; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einführung A Rn. 90; Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG Art. 1 EGVVG Rn. 23; ders. VersR 2011, 557, 564 f.; Burmann/Heß in Burmann/Heß/Höke/Stahl, Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht Rn. 467; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2701; Daube, VersR 2009, 1599, 1601; Hering, SVR 2008, 5; Höra, r+s 2008, 89, 91; Jannsen in Jannsen/Schubach, Private Unfallversicherung Ziff. 14 Rn. 2; Johannsen in Bruck/Möller aaO § 15 Rn. 3; Knappmann, VRR 2007, 408; MünchKomm-VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 29; Marlow, VersR 2010, 198, 199; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 18; Münstermann, VK 2008, 37, 38; Rixecker, ZfS 2007, 430, 431; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1a Rn. 47; ders. VersR 2008, 859, 864; Uyanik, VersR 2008, 468, 470; OLG Köln, r+s 2011, 150, 152; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2011 - 4 U 144/10, bislang unveröffentlicht). 2. Letztere Auffassung trifft zu. Das Ziel des VVG-Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGVVG weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im Ergebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Setzung einer Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach 2007 ausnahmslos auszuschließen (b). a) Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragsseite, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 1974 - IV ZR 123/73, VersR 1975, 229, 230; BVerfG VersR 2004, 1585, 1586; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 § 12 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Looschelders aaO Rn. 28) und von Versicherern deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war (vgl. Brand, VersR 2011 aaO S. 564), nicht mehr zu rechtfertigen erschien. Er hat eine sachliche Grundlage für "eine derartige Sonderregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen", nicht mehr feststellen können (BT-Drucks. 16/3945 S. 64). Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der Versicherungsnehmerseite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche Abschaffung mit der Neukodifikation des VVG spricht dagegen. |