Das Verkehrslexikon

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Deckungsklage und Klagefrist - Deckungsklage - 6-Monatsfrist - Regress

Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines
- Mehrfache Ablehnungen
- Zu Umfang und Inhalt der Belehrung über die Klagefrist
- Belehrungspflicht über PKH-Möglichkeit?
- Belehrung über die Klagefrist per Telefax?
- "Demnächstige" Zustellung



Einleitung:


Bis zur Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) konnte der Versicherer von einer einzigartigen zivilrechtlichen Fristenprivilegierung Gebraucht machen: War der Versicherer der Ansicht, dass dem Versicherungsnehmer aus einen Versicherungsfall keinerlei Ansprüche zustehen, so musste er ihm dies mit einer Begründung mitteilen und ihn gleichzeitig umfassend darüber aufklären, dass er sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag allein schon deshalb unabhängig von der Sach- und Rechtslage verliert, wenn er sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Schreibens gerichtlich geltend macht. Zur Wahrung der Frist genügte auch die Einleitung eines Mahnverfahrens gegen den Versicherer.


Mit dem Reformgesetz ist die Möglichkeit des Setzens einer solchen Klagefrist seit dem Jahr 2007 - und zwar auch während der Übergangsfrist - entfallen, siehe hierzu grundsätzlich BGH (Urteil vom 08.02.2012 - IV ZR 2/11), wo ausgeführt wird:

Die herrschende Lehre und eine im Vordringen befindliche obergerichtliche Rechtsprechung lehnen hingegen eine Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31. Dezember 2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG ab (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 46; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einführung A Rn. 90; Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG Art. 1 EGVVG Rn. 23; ders. VersR 2011, 557, 564 f.; Burmann/Heß in Burmann/Heß/Höke/Stahl, Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht Rn. 467; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2701; Daube, VersR 2009, 1599, 1601; Hering, SVR 2008, 5; Höra, r+s 2008, 89, 91; Jannsen in Jannsen/Schubach, Private Unfallversicherung Ziff. 14 Rn. 2; Johannsen in Bruck/Möller aaO § 15 Rn. 3; Knappmann, VRR 2007, 408; MünchKomm-VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 29; Marlow, VersR 2010, 198, 199; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 18; Münstermann, VK 2008, 37, 38; Rixecker, ZfS 2007, 430, 431; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1a Rn. 47; ders. VersR 2008, 859, 864; Uyanik, VersR 2008, 468, 470; OLG Köln, r+s 2011, 150, 152; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2011 - 4 U 144/10, bislang unveröffentlicht).

2. Letztere Auffassung trifft zu.

Das Ziel des VVG-Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGVVG weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im Ergebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Setzung einer Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach 2007 ausnahmslos auszuschließen (b).

a) Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragsseite, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 1974 - IV ZR 123/73, VersR 1975, 229, 230; BVerfG VersR 2004, 1585, 1586; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 § 12 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Looschelders aaO Rn. 28) und von Versicherern deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war (vgl. Brand, VersR 2011 aaO S. 564), nicht mehr zu rechtfertigen erschien. Er hat eine sachliche Grundlage für "eine derartige Sonderregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen", nicht mehr feststellen können (BT-Drucks. 16/3945 S. 64). Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der Versicherungsnehmerseite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche Abschaffung mit der Neukodifikation des VVG spricht dagegen.

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Allgemeines:


BVerfG v. 22.10.2004:
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist gewahrt, wenn der Gerichtskostenvorschuss für eine nicht anwaltlich unterschriebene, aber vor Fristablauf bei Gericht eingegangene Klage noch rechtzeitig eingeht, auch wenn die fehlende Unterschrift erst nach Fristablauf nachgeholt wird.

OLG Köln v. 16.02.2005:
Wird dem Kläger auf seinen innerhalb der 6-Monats-Frist des § 12 III VVG gestellten Antrag nach Ablauf der Frist Prozesskostenhilfe für seine Klage (hier : Leistungen aus einer BUZ - Versicherung) bewilligt, so hat er in der Regel innerhalb von weiteren 14 Tagen die Klage einzureichen, damit die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgen kann. Wird die Klage erst nach Ablauf von 24 Tagen eingereicht, ist die Frist nach § 12 III, 1 VVG nicht (mehr) gewahrt.




BGH v. 19.10.2005:
Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagefrist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagefrist erstmals in der Berufungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein Rechtsmissbrauch.

OLG Oldenburg v. 30.08.2005:
Erbringt der Versicherer zunächst Vorauszahlungen, verneint aber später seine Einstandspflicht und fordert die erbrachte Leistung unter gleichzeitigem Hinweis auf § 12 Abs 3 VVG zurück, so ist der Versicherungsnehmer hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge nicht verpflichtet, innerhalb der Frist negative Feststellungsklage zu erheben. Berühmt sich der Versicherungsnehmer hingegen weiterer Ansprüche, so muss er diese innerhalb der Frist gerichtlich geltend machen.

OLG Koblenz v. 31.03.2006:
Ein Versicherer kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf den Fristablauf gemäß § 12 III VVG berufen, wenn in einem 2 Tage vor Fristablauf wegen einer Fristverlängerung geführten Telefonat durch den Sachbearbeiter der Eindruck erweckt wird, die Frist werde verlängert werden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass innerhalb der bis zum Fristablauf zur Verfügung stehenden Zeit eine Entscheidung nicht mehr getroffen werden kann, weil der hierfür zuständige Vorgesetzte aufgrund des bevorstehenden Wochenendes nicht mehr erreicht werden kann und wenn dann in der Folgezeit die Verhandlungen über den Anspruch in sachlicher Hinsicht fortgesetzt werden.

BGH v. 04.07.2007:
Zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine Feststellungsklage, die sich gegen die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten Arglistanfechtung als alleinigem Grund der Leistungsablehnung richtet.

OLG Brandenburg v. 27.05.2008:
Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG erfasst nur die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer von sich aus tätig werden muss, um eine von ihm begehrte Leistung aus dem Vertrag zu erhalten. Nicht erfasst sind demgegenüber Rückforderungsansprüche aus bereits geleisteten rechtsgrundlose Zahlungen. DemVersicherer bleibt es überlassen, ob und innerhalb welchen Zeitraums er beabsichtigt, seine vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

LG Dortmund v. 12.08.2009:
Bei Ansprüchen aus Altverträgen konnte die Frist des § 12 VVG a.F. auch im Jahr 2008 noch wirksam gesetzt werden. § 12 VVG a.F. ist als Ausschlussfrist materiellen Rechts den zivilprozessualen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.

BGH v. 08.02.2012:
Eine Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31. Dezember 2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG ist unzulässig. Das Ziel des VVG-Reformgesetzes ist insoweit eindeutig. Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGVVG weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im Ergebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Setzung einer Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach 2007 ausnahmslos auszuschließen.

BGH v. 08.02.2012:
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 nicht mehr wirksam gesetzt werden.

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Mehrfache Ablehnungen:


OLG Brandenburg v. 14.09.2006:
Wird eine Deckungsablehnung mehrfach unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG ausgesprochen, ist es grundsätzlich eine Frage der Auslegung, ob nach bereits erfolgter Ablehnung durch eine erneute Bescheidung eine neue Klagefrist zu laufen beginnt. Dies wird jedenfalls im Allgemeinen dann zu verneinen sein, wenn die Ablehnung auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird, während bei einer im Vergleich zu der vorangegangenen Ablehnung abweichenden Begründung die Annahme nahe liegt, dass damit eine neue Frist gesetzt werden soll oder dies von einem mit dem Versicherungsvertragsrecht nicht vertrauten Laien jedenfalls so verstanden werden kann.

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Zu Umfang und Inhalt der Belehrung über die Klagefrist:


BGH v. 20.11.1980:
Der Hinweis nach VVG § 12 Abs 3 S 2, AKB § 8 Nr 1 S 2 braucht nicht auch über die Rechtsfolgen gem PflVG § 3 Nr 10 zu belehren.

BGH v. 27.05.1957:
Auch der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, dass das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden. - Die Klagefrist des VVG § 12 Abs 3 wird nur in Lauf gesetzt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer in klarer und verständlicher Weise darauf hinweist, dass dieser seinen materiellen Versicherungsanspruch von selbst einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der Klagefrist gerichtlich geltend macht. Der bloße Hinweis auf den Verlust des Klagerechts nach Ablauf der Frist genügt nicht.

BGH v. 08.06.2005:
Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist treuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat (hier: dem Versicherer zurechenbarer unterschiedlicher Kenntnisstand des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten).

OLG Koblenz v. 17.11.2005:
Eine Belehrung über die Klagefrist gem. § 12 VVG mit der Formulierung "Selbstverständlich möchten wir nicht mit Ihnen streiten. Gleichwohl haben Sie ein Anrecht darauf, von uns zu erfahren, dass Sie ihren vermeintlichen Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten geltend machen können."ist verwirrend und irreführend und daher unwirksam.

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Belehrungspflicht über PKH-Möglichkeit?


OLG Hamm v. 09.01.2002:
Eine Belehrung des Versicherers, die statt der gerichtlichen Geltendmachung des Leistungsanspruchs (VVG § 12 Abs 3) auf die Klageerhebung abstellt, ist unrichtig und damit unwirksam, weil zur Fristwahrung die Anbringung eines Mahnbescheidsantrags und sogar eines Prozesskostenhilfegesuchs ausreichen.

BGH v. 05.02.2003:
An die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG sind strenge Anforderungen zu stellen. Erweckt sie den Anschein, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen könne allein durch Klagerhebung erfolgen, so wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt.

OLG Saarbrücken v. 04.07.2005:
Die vorgesehene Rechtsbelehrung muss den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Dazu muss er auch auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden.

OLG Nürnberg v. 19.09.2005:
Eine Belehrung über die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist unwirksam, wenn der Versicherer nur auf die Möglichkeit der "Klage" und nicht auf jede andere mögliche Form der gerichtlichen Geltendmachung (Mahnverfahren, Antrag auf PKH) hinweist.

OLG Schleswig v. 16.02.2006:
In der nach § 12 Abs. 3 VVG vorzunehmenden Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausschlussfrist, innerhalb derer er seinen Leistungsanspruch geltend machen muss, braucht der Versicherer nicht auf die Möglichkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs hinzuweisen.

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Belehrung über die Klagefrist per Telefax?:


BGH v. 14.03.2006:
Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.

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"demnächstige" Zustellung:


BGH v. 12.07.2006:
Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.

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