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OLG Koblenz Urteil von 17.11.2005 - 5 U 289/05 - Zum Wortlaut einer Klagefristbelehrung nach dem VVG OLG Koblenz v. 17.11.2005: Zum Wortlaut einer Klagefristbelehrung nach dem VVG

Das OLG Koblenz (Urteil von 17.11.2005 - 5 U 289/05) hat entschieden:
Eine Belehrung über die Klagefrist gem. § 12 VVG mit der Formulierung "Selbstverständlich möchten wir nicht mit Ihnen streiten. Gleichwohl haben Sie ein Anrecht darauf, von uns zu erfahren, dass Sie ihren vermeintlichen Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten geltend machen können."ist verwirrend und irreführend und daher unwirksam.


Siehe auch Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war Winzerin im Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes. Im Jahre 1988 schloss sie bei der P...versicherung eine Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab (vgl. Anlagen Bl. 13-35 GA).

Im August 2001 beantragte die Klägerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 (Bl. 36 GA) lehnte die Versicherung Leistungen ab und berief sich darauf, Vorerkrankungen und Arztkonsultationen seien nicht angegeben worden. Sie fechte daher die Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung an.

Sie teilte darüber hinaus mit:
„Eine gesonderte Abrechnung über die Ihnen aus dem Fortfall der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entstehenden Konsequenzen erhalten Sie in Kürze.

Selbstverständlich möchten wir uns nicht mit Ihnen streiten. Gleichwohl haben Sie ein Anrecht darauf, von uns zu erfahren, dass Sie Ihren vermeintlichen Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen können. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie dieses Schreiben erhalten haben. Mit Fristablauf verlieren Sie allein aus diesem Grunde Ihren Versicherungsanspruch“.
Die Klägerin wandte sich daraufhin an die Beklagten und zwar an Rechtsanwalt S..., mit dem ein Prozess gegen die P...versicherung, dessen Kosten, eine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung und der Ablauf der Klagefrist erörtert wurden. Die einzelnen Umstände sind zwischen den Parteien streitig.

Zur Erhebung einer Klage gegen die P… ist es zunächst nicht gekommen.

Die Klägerin hat unter anderem vorgebracht:

Sie sei berufsunfähig und habe Ansprüche aus der Versicherung. Die von dieser erklärte Anfechtung sei verfristet und darüber hinaus unbegründet, weil sie die Vorerkrankungen dem Versicherungsvertreter offenbart habe. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) liege in der verzögerlichen Bearbeitung. Auch habe er sich nicht genügend um die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bemüht.

Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.592,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an sie ab Mai 2003 bis April 2012 monatlich denjenigen Betrag zu zahlen, den sie als Leistung als der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. …. bei der P… R.. P... Lebensversicherung AG in D… erhalten würde;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 2.607,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von der Beitragszahlungsverpflichtung für die Lebensversicherung Nr. ... ab Mai 2003 bis April 2012 freizustellen und die Beiträge selbst an die P… Lebensversicherung AG zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Sie haben im wesentlichen geltend gemacht:

Der Klageauftrag sei von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig gewesen. Wegen der unzureichenden Belehrung im Ablehnungsschreiben der Versicherung sei die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht in Gang gesetzt worden, so dass die Verfolgung von Ansprüchen noch möglich aber deshalb aussichtslos sei, weil die Klägerin eine Berufsunfähigkeit nicht schlüssig darlegen könne. Auch sei die von der Versicherung ausgesprochene Anfechtung nicht verfristet.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 140-145 GA).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen aus folgenden rechtlichen Gesichtspunkten:

Die gerichtliche Durchsetzung der versicherungsrechtlichen Ansprüche sei der Klägerin wegen einer unzureichenden Belehrung nicht verwehrt.

Sie könne die beabsichtigte Leistungsklage erheben. Bei ihrem Erfolg sei ein Schaden nicht ersichtlich. Bleibe sie erfolglos, beruhe der Schaden nicht auf der Fristversäumnis.

An die Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG seien nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall fehle es an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung. Auch sei das Ablehnungsschreiben verharmlosend, was die Gefahr des Nichterkennens der Bedeutung der Belehrung verstärke.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin die ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt (Bl. 154, 174 GA).

Sie macht geltend: Da der Anwalt den sichersten Weg gehen müsse, hätte der Beklagte zu 2) mit entsprechendem Nachdruck ggü. der Rechtsschutzversicherung vorgehen müssen. Die bloße Anmeldung im Brief vom 12.4.2002 sei nicht ausreichend. Im Hinblick auf das Versicherungsverhältnis hätte die Rechtsschutzversicherung bei ausreichender Sachdarstellung Rechtsschutz alsbald zugesagt. Sie habe keine Vorerkrankungen verschwiegen und die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit lägen vor.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlich gegen die Versicherung erhobene Klage solle das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt werden.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten (Bl. 163-165 GA).

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem LG ist davon auszugehen, dass die Belehrung der Klägerin über den Verlust der versicherungsrechtlichen Ansprüche nach Fristablauf unzureichend gewesen und dass es ihr nicht verwehrt ist, Leistungsansprüche gerichtlich geltend zu machen, wie sie es mittlerweile auch getan hat.

Aus diesem Grund fehlt es am Schaden oder an der Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

Auf die Begründung im Urteil des LG (Bl. 140-145 GA) wird vorab Bezug genommen.

1. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beginnt gem. § 12 Abs. 3 S. 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer ggü. den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH sind an die Rechtsfolgenbelehrung strenge Anforderungen zu stellen. Die Belehrung muss den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Formulierungen, die diese Rechtsfolge verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (BGH VersR 2001, 1497; v. 3.3.2004 - IV ZR 15/03, BGHReport 2004, 1217 = NJW-RR 2004, 1327; v. 5.2.2003 - IV ZR 44/02, MDR 2003, 568 = BGHReport 2003, 483 = VersR 2003, 489).

Der einleitende Satz, dass sich die Versicherung nicht mit dem Versicherungsnehmer "streiten" wolle, ist beschönigend i.V.m. dem Folgesatz, man habe (lediglich?) "ein Anrecht darauf, zu erfahren", dass der vermeintliche Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden könne (OLG Hamm v. 15.1.1992 - 20 U 200/91, OLGReport Hamm 1992, 247 = NJW-RR 1992, 864).

Der Fristbeginn ist von entscheidender Bedeutung (Prölls/Martin/Prölls, VVG, 27. Aufl., § 12 Rz. 42, m.w.N.). Auch wenn es keiner Belehrung über den Fristbeginn bedarf (Prölls/Martin/Prölls, VVG, 27. Aufl., § 12 Rz. 38, m.w.N.), darf sie nicht unklar sein, wenn sie erfolgt.

In dem Schreiben vom 22.2.2002 wird vor der Belehrung mitgeteilt, die Klägerin erhalte noch eine gesonderte Abrechnung. Sodann wird darauf hingewiesen, die Frist beginne an dem Tag, "an dem Sie dieses Schreiben erhalten haben". Das kann für den unbefangenen Leser bezogen werden auf den Zeitpunkt des Zugangs der gesonderten Abrechnung oder auf den des Ablehnungsschreibens.

Schließlich ist der Senat auch der Auffassung, dass die Belehrung - zumindest im vorliegenden Fall - einer drucktechnischen Hervorhebung bedarf. Sie befindet sich im Text und schließt diesen nicht abgesetzt - wie etwa bei einer Rechtsmittelbelehrung - ab.

2. Dem Aussetzungsantrag (§ 148 ZPO) war nicht zu entsprechen, sondern in der Sache zu entscheiden, denn es fehlt an einer Vorgreiflichkeit.

Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in § 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (Auslegung und Bewertung im Einzelfall).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 23.921 EUR.