Das Verkehrslexikon

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Ersatz von Verbringungskosten zur Lackiererei bei fiktiver Schadensabrechnung

Rechtsprechung für die Erstattung von Verbringungs- / Überführungskosten auch bei fiktiver Abrechnung


Da heutzutage die meisten Werkstätten nicht über eine eigene Lackiererei (entsprechendes gilt auch oft für Richtbänke) verfügen, muss bei einer Reparatur das Fahrzeug nach der Rohinstandsetzung zum Lackieren woandershin gebracht werden; hierfür entstehen zusätzliche Kosten, die vom Schädiger bei Reparaturdurchführung auch zu ersetzen sind. Fraglich ist diese Ersatzpflicht der sog. Verbringungskosten jedoch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturdurchführung gar nicht nachweist, sondern fiktiv (aufgrund des SV-Gutachtens oder eines Kostenanschlags) abrechnet.


Siehe auch Verbringungs- / Überführungskosten (Lackiererei) und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Vielfach versagen die Gerichte dem Geschädigten in diesem Fall den Ersatz der Verbringungskosten; allerdings gibt es auch eine ganze Reihe von für den Geschädigten günstigen Urteilen.


Für den Ersatz der sog. Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung haben sich z.B. ausgesprochen:

AG Königswinter zfs 1995, 55; AG Langen zfs 1995, 174; AG Leverkusen zfs 1995,56; AG Gronau zfs 1994, 124; AG Warendorf ARGE Mittl. 1996, 43; AG Neumünster zfs 1997, 298; AG Dinslaken DAR 1996, 409; AG Peine DAR 1997, 114; AG Bersenbrück DAR 1997, 75; AG Hamburg zfs 1995, 294; AG Mosbach zfs 1997, 415; AG Solingen DAR 1997, 449; AG Plön DAR 1995, 452; AG Peine DAR 1997, 114; AG Kiel DAR 1997, 159; AG Gelsenkirchen DAR 1997, 249; AG Weilburg zfs 1997, 298; AG Neuss SP 1997, 397; OLG Koblenz NZV 1998, 465; AG Nördlingen zfs 1999, 104, AG Chemnitz zfs 1999, 332, AG Wiesbaden DAR 2001, 36, AG Weilheim, Urteil vom 07.03.2009, 9 C 1/07.

Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 06.06.2008 - 2 S 287/07) hat insoweit ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger vorliegend auch die im Sachverständigengutachten in Ansatz gebrachten Verbringungskosten ersetzt verlangen. Die von der Berufung vertretene Auffassung, wonach die Verbringungskosten bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis nicht zu erstatten sind, lässt unberücksichtigt, dass in dem Gutachten diejenigen Kosten geschätzt werden, die bei einer vollständigen Instandsetzung des Fahrzeugs entstehen würden. Hierbei sind zum einen die Stundenverrechnungssätze in einer markengebundenen Fachwerkstatt und zum anderen die dann entstehenden Verbringungskosten in Ansatz zu bringen. Auch hier gilt, dass von dem Schädiger sämtliche Kosten zu erstatten sind, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären (vgl. LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, Az.: 2 S 15/06; AG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006, Az.: 644 C 236/06, m.w.N.)."