Rechtsprechung gegen Erstattung von Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Da heutzutage die meisten Werkstätten nicht über eine eigene Lackiererei (entsprechendes gilt auch oft für Richtbänke) verfügen, muss bei einer Reparatur das Fahrzeug nach der Rohinstandsetzung zum Lackieren woandershin gebracht werden; hierfür entstehen zusätzliche Kosten, die vom Schädiger bei Reparaturdurchführung auch zu ersetzen sind. Fraglich ist diese Ersatzpflicht der sog. Verbringungskosten jedoch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturdurchführung gar nicht nachweist, sondern fiktiv (aufgrund des SV-Gutachtens oder eines Kostenanschlags) abrechnet.
Vielfach versagen die Gerichte dem Geschädigten in diesem Fall den Ersatz der Verbringungskosten; allerdings gibt es auch eine ganze Reihe von für den Geschädigten günstigen Urteilen.
Dass die sog. Verbringungskosten nur bei konkretem Reparaturnachweis, also nicht bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis, erstattet werden, haben entschieden:
AG Celle zfs 1993, 266; AG Gießen zfs 1998, 51; LG Kassel SP 1994, 17; AG Hermeskeil SP 1996, 223; AG Leverkusen SP 1996, 281; AG Eberswalde SP 1997, 470; AG Überlingen DAR 1995, 296; AG Geldern zfs 1991, 122; AG Aachen SP 1993, 49; AG Stuttgart SP 1997, 178; AG Krefeld SP 1996, 385; AG Mannheim zfs 1998, 53; AG Mitte von Berlin Urt. v. 23.08.1999 - 103 C 178/99 -.