Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 06.06.2000 - VI ZR 172/99 - Zum Zukunftsschaden bei jungen Menschen, deren Ausbildung durch den Unfall vereitelt bzw. behindert wurde
BGH v. 06.06.2001: Zum Zukunftsschaden bei jungen Menschen, deren Ausbildung durch den Unfall vereitelt bzw. behindert wurde
Ausführlich hat der BGH (Urteil vom 06.06.2000 - VI ZR 172/99) zum Zukunftsschaden bei jungen Menschen, deren Ausbildung durch den Unfall vereitelt bzw. behindert wurde, Stellung genommen:
"... Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen Umständen, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und zur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Zwar ist es hierbei Sache des Geschädigten, möglichst konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für diese Prognose darzulegen. Die insoweit zu stellenden Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20.4.1999 - VersR 2000, 233 und vom 17.2.1998 - VersR 1998, 770, 772 m. w. N.). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - der Geschädigte sich noch in der Schule, in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung befindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte. In solchen Fällen darf der Tatrichter den Geschädigten deshalb im Rahmen der Schadensermittlung gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht vorschnell auf die Unsicherheit möglicher Prognosen verweisen und insbesondere nicht daraus herleiten, dass kein Erwerbsschaden eingetreten ist. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, dann liegt es vielmehr nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20.4.1999 und vom 17.2.1998 m. w. N.).
Danach ist davon auszugehen, dass die Kl. ohne den Unfall zum 1.8.1986 ihre Lehre begonnen, diese bis zum 31.7.1989 erfolgreich absolviert und danach ein Einkommen als Pferdewirtin erzielt hätte. Entgegen der Auffassung des BerGer. steht einer solchen Prognose nicht von vornherein entgegen, dass die Kl. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seit Anfang 1989 weder auf Grund physischer noch psychischer Unfallfolgen außer Stande gewesen ist, eine Berufsausbildung, insbesondere eine solche zur Pferdewirtin, zu beginnen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen und den erlernten Beruf danach auszuüben. Dass es die Kl. versäumt hat, nach dem Unfall ab Anfang 1989 ihre ursprünglichen beruflichen Pläne zu verwirklichen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die Kl. auch ohne den Unfall ihre beruflichen Absichten ab 1986 nicht mehr verfolgt hätte. Die Kl. hatte zum Sommer 1985 das Hauptschulabschlusszeugnis für die 9. Klasse erreicht und wollte nach dem Abschluss der Sekundarstufe I im Sommer 1986 eine Ausbildung zur Pferdewirtin aufnehmen. Vor dem Unfallgeschehen hatte sie bereits zwei von der Hautpschule organisierte Praktika in einem Pferdestall absolviert.
Es liegen danach aus der Sicht der Dinge vor dem Unfall keine Umstände vor, die gegen eine positive Prognose für den Beginn einer Lehre der Kl. zur Pferdewirtin ab Sommer 1986 sprächen.
Bei einem jüngeren Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 3.3.1998 - VersR 1998, 772, 773; vom 14.1.1997 - VersR 1997, 366, 367 und vom 17.1.1995 - VersR 1995, 422, 424).
Ist somit davon auszugehen, dass die Kl. ohne den Unfall zum 1.8.1986 ihre Lehre begonnen, diese bis 31.7.1989 erfolgreich absolviert und danach ein Einkommen als Pferdewirtin erzielt hätte, so bemisst sich ihr Schaden aus der Differenz zwischen dem Einkommen, das sie bei Beginn der Ausbildung am 1.8.1986 erzielt hätte, und den Einkünften, die sie bei Aufnahme der Ausbildung ab Januar 1989 hätte erzielen können. Auch ein derartiger Verzögerungsschaden wird von den §§ 252, 842 BGB erfasst (vgl. Senatsurteil vom 23.10.1984 - VersR 1985, 62, 63; vgl. ferner OLG München ZfS 1984, 294; KG DAR 1971, 296, 297; OLG Nürnberg VersR 1968, 976). Ein weitergehender Anspruch kommt nicht in Betracht, weil die Kl. nach den auch von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. ab Anfang 1989 nicht mehr außer Stande war, eine Ausbildung als Pferdewirtin zu beginnen. ..."
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