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BGH Urteil vom 06.06.2000 - VI ZR 172/99 - Zum Feststellungsanspruch bezüglich des künftig entstehenden unfallbedingten Verdienstausfallschadens BGH v. 06.06.2000: Zum Feststellungsanspruch bezüglich des künftig entstehenden unfallbedingten Verdienstausfallschadens
Der BGH (Urteil vom 06.06.2000 - VI ZR 172/99) hat entschieden:

   Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm den in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, dass damit die ab Klageeinreichung und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden Schadensersatzansprüche erfasst werden.

Siehe auch
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden

Tatbestand:


Die damals 17-jährige Klägerin erlitt am 4. Februar 1986 durch den Huftritt eines vom Erstbeklagten geführten Pferdes, dessen Halterin die Zweitbeklagte war, schwere Kopfverletzungen. Ihr wurde in einem Vorprozess auf ihre am 22. Juni 1987 eingereichte Klage durch ein seit dem 7. Juli 1992 rechtskräftiges Urteil vom 16. April 1991 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 70.000 DM zuerkannt; ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen ist.

Mit der vorliegenden, am 4. bzw. 6. Januar 1995 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des Erwerbsschadens, den sie nach ihrer Behauptung durch den Unfall erlitten hat. Sie hat hierzu vorgetragen, sie hätte ohne den Unfall nach ihrem Hauptschulabschluss im Sommer 1985 und dem zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I im Sommer 1986 die Ausbildung zur Pferdewirtin mit dem Schwerpunkt Zucht und Haltung aufgenommen und anschließend ein Arbeitseinkommen als Pferdewirtin erzielt. Infolge des Unfalls sowie der eingetretenen körperlichen und psychischen Folgen sei sie weder zur Beendigung ihrer Schulausbildung noch zu einer Lehre als Pferdewirtin in der Lage gewesen. Sie leide nach wie vor in zeitlichen Schüben unter Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Ferner seien als Unfallfolgen eine leichte Hirnleistungsschwäche sowie eine teilweise Veränderung ihrer Persönlichkeit verbunden mit Tendenzen zur Lebensunzufriedenheit und Gefühlen der Wertlosigkeit sowie mangelndes Selbstvertrauen verblieben. Auch jetzt könne sie eine Lehrzeit von drei Jahren nicht durchhalten, weil ihr dafür die psychische Stabilität fehle.

Die Klägerin hat den Erwerbsschaden, dessen Ersatz sie mit der vorliegenden Klage begehrt, wie folgt beziffert:

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]

Die Beklagten haben behauptet, die verbliebenen Folgen des Unfalls hätten die Klägerin nicht gehindert, den Beruf der Pferdewirtin zu ergreifen. Außerdem haben sie die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht, dass sich die Klägerin auf einen etwaigen Erwerbsausfallschaden die Leistungen der Sozialfürsorge anrechnen lassen müsse, die sie während des Anspruchszeitraums erhalten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Der Senat hat der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von 95.200 DM gewährt. In diesem Umfang nebst Zinsen verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.




Entscheidungsgründe:


I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin wegen der Verletzungen, die sie durch den Unfall vom 4. Februar 1986 erlitten hat, für den Zeitraum bis zum 31. Juli 1995 von den Beklagten keinen Verdienstausfall ersetzt verlangen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen und deren Folgen daran gehindert gewesen sei, den von ihr in Aussicht genommenen Lehrberuf einer Pferdewirtin zu ergreifen. Daran ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass die Klägerin die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB auf ihrer Seite habe. Eine günstige Prognose, wie sie diese Vorschrift voraussetze, lasse sich hier nicht stellen. Aus zwei Sachverständigengutachten folge, dass die Klägerin trotz der verbliebenen Unfallfolgen seit Anfang 1989 körperlich und geistig durchaus in der Lage gewesen sei, eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin aufzunehmen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen und den erlernten Beruf danach auszuüben. Etwaige Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall aus der Zeit vor Beginn des Jahres 1989 seien nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung solcher Ansprüche sei nicht etwa durch die im Vorprozess erhobene Klage unterbrochen worden. Der im Urteil vom 16. April 1991 getroffene Feststellungsausspruch, nach dem die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 4. Februar 1986 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozial- oder andere Versicherungsträger übergegangen ist, erfasse nur Schadensersatzansprüche, die nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor dem Berufungsgericht - dem 12. März 1991 - entstanden seien. Einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der damals bereits entstandenen Schäden habe die Klägerin im Vorprozess nicht gestellt.


II.

Die Erwägungen halten einer Überprüfung im Umfang der von der Klägerin eingelegten Revision im Ergebnis nicht stand.




1. Das Berufungsgericht hat die Tragweite der Beweiserleichterung, die §§ 252 BGB, 287 ZPO der Klägerin gewähren, zu eng gesehen. Es durfte der Klägerin einen Anspruch aus § 842 BGB auf Ersatz ihres Schadens aus einer unfallbedingten Verzögerung ihrer Berufsausbildung und ihres Berufseintritts auch dann nicht vollständig versagen, wenn die Klägerin ab Anfang 1989 in der Lage gewesen ist, eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin aufzunehmen.

Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen Umständen, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und zur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Zwar ist es hierbei Sache des Geschädigten, möglichst konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für diese Prognose darzulegen. Die insoweit zu stellenden Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233 und vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772 m.w.N.). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - der Geschädigte sich noch in der Schule, in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung befindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte. In solchen Fällen darf der Tatrichter den Geschädigten deshalb im Rahmen der Schadensermittlung gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht vorschnell auf die Unsicherheit möglicher Prognosen verweisen und insbesondere nicht daraus herleiten, dass kein Erwerbsschaden eingetreten sei. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es vielmehr nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - und vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - aaO., jeweils m.w.N.).

Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall zum 1. August 1986 ihre Lehre begonnen, diese bis zum 31. Juli 1989 erfolgreich absolviert und danach ein Einkommen als Pferdewirtin erzielt hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer solchen Prognose nicht von vornherein entgegen, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seit Anfang 1989 weder aufgrund physischer noch psychischer Unfallfolgen außerstande gewesen ist, eine Berufsausbildung, insbesondere eine solche zur Pferdewirtin, zu beginnen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen und den erlernten Beruf danach auszuüben. Dass es die Klägerin versäumt hat, nach dem Unfall ab Anfang 1989 ihre ursprünglichen beruflichen Pläne zu verwirklichen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die Klägerin auch ohne den Unfall ihre beruflichen Absichten ab 1986 nicht mehr verfolgt hätte. Die Klägerin hatte im Sommer 1985 das Hauptschul-Abschlusszeugnis für die 9. Klasse erreicht und wollte nach dem Abschluss der Sekundarstufe I im Sommer 1986 eine Ausbildung zur Pferdewirtin aufnehmen. Vor dem Unfallgeschehen hatte sie bereits zwei von der Hauptschule organisierte Praktika in einem Pferdestall absolviert. Es liegen danach aus der Sicht der Dinge vor dem Unfall keine Umstände vor, die gegen eine positive Prognose für den Beginn einer Lehre der Klägerin zur Pferdewirtin ab Sommer 1986 sprächen. Bei einem jüngeren Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773, vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366, 367 und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424).




Ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall zum 1. August 1986 ihre Lehre begonnen, diese bis 31. Juli 1989 erfolgreich absolviert und danach ein Einkommen als Pferdewirtin erzielt hätte, so bemisst sich ihr Schaden aus der Differenz zwischen dem Einkommen, das sie bei Beginn der Ausbildung am 1. August 1986 erzielt hätte, und den Einkünften, die sie bei Aufnahme der Ausbildung ab Januar 1989 hätte erzielen können. Auch ein derartiger Verzögerungsschaden wird von den §§ 252, 842 BGB erfasst (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vgl. ferner OLG München, ZfS 1984, 294; KG DAR 1971, 296, 297; OLG Nürnberg, VersR 1968, 976). Ein weitergehender Anspruch kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nach den auch von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ab Anfang 1989 nicht mehr außerstande war, eine Ausbildung zur Pferdewirtin zu beginnen.

Der Anspruch - soweit er von der Revision noch verfolgt wird - errechnet sich auf der Grundlage des hinsichtlich der "sozialen Vorsorgepauschale" noch klärungsbedürftigen Vorbringens der Klägerin wie folgt: Für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 1988 ist von einer Ausbildungsvergütung zuzüglich einer "sozialen Vorsorgepauschale" von monatlich 1.100 DM, mithin insgesamt 19.800 DM (18 x 1.100 DM) auszugehen. Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Juli 1989 kann der Klägerin nach § 254 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch nicht zuerkannt werden. Hätte sie zum 1. Januar 1989 in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB die ihr nunmehr mögliche Ausbildung zur Pferdewirtin aufgenommen, so hätte sie in diesem Zeitraum dieselben Einkünfte gehabt, die ihr bei Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 1986 unter Zugrundelegung einer dreijährigen Ausbildungszeit entgangen sind. Ab dem 1. August 1989 kommt eine Vergütung als Pferdewirtin von 2.700 DM zuzüglich einer "sozialen Vorsorgepauschale" von 1.000 DM, mithin insgesamt 3.700 DM monatlich in Betracht. Abzuziehen hiervon sind die Einkünfte, die die Klägerin als Ausbildungsvergütung erhalten hätte, wenn sie mit ihrer Ausbildung zum 1. Januar 1989 begonnen hätte, mithin nach ihrer Behauptung 1.100 DM monatlich. Hieraus errechnet sich ein Differenzschaden von monatlich 2.600 DM. Für den Zeitraum vom 1. August 1989 bis 31. Dezember 1991 ergibt dies einen Betrag von 75.400 DM (29 x 2.600 DM). Ab 1. Januar 1992 besteht ein unfallbedingter Schaden nicht mehr, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihre Lehre, wenn sie diese zum 1. Januar 1989 begonnen hätte, abgeschlossen hätte, so dass sie ab diesem Zeitpunkt ein Einkommen hätte erzielen können, das ihrem ursprünglich entgangenen Gewinn entspricht. Der Gesamtschaden der Klägerin errechnet sich danach auf 95.200 DM.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bleibt die Verjährungseinrede der Beklagten ohne Erfolg.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsausspruch im Urteil des Vorprozesses erfasse nur die nach dem Tag der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor dem Berufungsgericht (12. März 1991) entstehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin, trifft nicht zu. Mit der am 22. Juni 1987 eingereichten und am 23. Juli 1987 zugestellten Klage hatte die Klägerin (u.a.) die Feststellung beantragt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozial- oder andere Versicherungsträger übergegangen ist. Beim Schadensersatzanspruch ist als Anspruch im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB nicht die Schadensersatzpflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin anzusehen (Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83 - VersR 1985, 238, 240). Danach ist der Antrag dahin zu verstehen, dass die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden begehrt hat, die ab Einreichung der Klage zukünftig entstehen. Das folgt erst recht aus den für die Antragsauslegung geltenden Grundsätzen. Danach gilt, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 14. Mai 1997 - XII ZR 140/95 - NJW-RR 1997, 1216, 1217; vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537, 1538; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90 - NJW 1991, 2630, 2631 f.; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 - NJW-RR 1995, 1183 f.; vgl. ferner Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grdz. § 128 Rdn. 52, § 253 Rdn. 40; Zöller, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 25). Nach diesen Kriterien ist es offensichtlich, dass sich die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage im Vorprozess auf den gesamten Erwerbsschaden ab Klageeinreichung erstreckt. Die recht verstandene Interessenlage gebot, mit dem Feststellungsantrag allen über den Leistungsantrag, der sich nur auf den immateriellen Schaden bezog, hinausgehenden materiellen Schaden zu erfassen, um die Klägerin gegen die Verjährungseinrede abzusichern.



Mangels näherer Feststellungen zu dem nach § 852 Abs. 1 BGB verjährungsauslösenden Kenntnisstand der Klägerin oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist davon auszugehen, dass die Verjährung der Klageansprüche mit der Klageeinreichung im Vorprozess zu laufen begann. Die durch die Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung endete gemäß § 211 Abs. 1 BGB mit der Rechtskraft der Verurteilungen im Vorprozess. Die danach einsetzenden neuen Verjährungsfristen von 30 Jahren (§ 218 Abs. 1 BGB) bzw. vier Jahren (§§ 218 Abs. 2, 197 BGB) waren bei Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht abgelaufen.

3. Es ist dem Senat verwehrt, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs, insbesondere auch wegen eines eventuellen gesetzlichen Forderungsübergangs auf Sozialleistungsträger, erforderlich sind.

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