Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 22.03.1994 - VI ZR 163/93 - Die Steuervergünstigung des EStG § 34 Abs 2 Nr 2 für den Schadenausgleich von Verdienstausfall ist kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender Vorteil

BGH v. 22.03.1994: Die Steuervergünstigung des EStG § 34 Abs 2 Nr 2 für den Schadenausgleich von Verdienstausfall ist kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender Vorteil


Hinsichtlich der Steuervergünstigung (ermäßigter Steuersatz) hat der BGH (Urteil vom 22.03.1994 - VI ZR 163/93) geurteilt:
Die Steuervergünstigung des EStG § 34 Abs 2 Nr 2 für den Schadenausgleich von Verdienstausfall ist kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender Vorteil; das gilt auch dann, wenn der Geschädigte wegen der Höhe seiner übrigen Einkünfte ohnehin der Höchstbesteuerung unterliegt, so dass die Zusammenballung von laufenden Einkünften und Entschädigungsleistung ausnahmsweise keine zusätzlich Progressionswirkung auslöst (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 26. Februar 1980, VI ZR 2/79, VersR 1980, 529).


Siehe auch Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten und Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind allerdings bei der Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen; dies gilt aber dann nicht, wenn gerade der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung entgegensteht (Senat VersR 1992, 886 = NZV 1992, 313; m. w. Nachw.). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in Bestätigung des Urteils des VII. Zivilsenats (BGHZ 74, 103) bereits am 26.2.1980 (VersR 1980, 529) ... für die Steuervergünstigung des § 34 II 2 EStG entschieden, dass eine Vorteilsausgleichung ausscheidet (vgl. zuletzt Senat VersR 1988, 464 m. w. Nachw.; BGH NJW 1993, 1643). Das beruht auf der Zweckbestimmung dieser Vorschrift. Sie hat das Ziel, die steuerliche Belastung des Geschädigten zu mildern, die bei einer Zusammenballung von Einkünften ... durch die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs auftreten kann (...). Dabei kommt die Steuervergünstigung dem Geschädigten pauschal und nicht nur in dem Maße zugute, in dem im konkreten Fall die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs durch die Zusammenballung von Einkünften tatsächlich einsetzt. Die Vorschrift des § 34 II 2 EStG ist also auch dann anwendbar, wenn - wie hier - die Einkünfte des Steuerpflichtigen ohnehin in die höchste Progressionsstufe fallen, so dass im konkreten Fall einmalig auftretende außerordentliche Einkünfte ausnahmsweise nicht die Progressionswirkung auslösen (folgen Nachweise ...).

Dieser Vorgabe des Steuerrechts ist der BGH bei der Beurteilung der Auswirkungen des § 34 EStG auf die Höhe des Verdienstausfallanspruchs des Geschädigten gefolgt (vgl. Senat VersR 1980, 529). Er hat deshalb die Vorteilsausgleichung auch dann nicht eingreifen lassen, wenn außergewöhnliche Einkünfte des Anspruchstellers im konkreten Fall auf die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs ausnahmsweise ohne Einfluss geblieben sind (BGHZ 74, 103; BGH WM 1986, 517). Diese Rechtsprechung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Knobbe-Keuk, S. 138, Kullmann VersR 1993, 389; H. Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 372) beruht einmal auf der Erwägung, dass es in der Rechtsnatur des § 34 EStG als pauschalierender Regelung liegt, dass er in Einzelfällen über seine Zweckbestimmung hinaus zu einer Besserstellung des Geschädigten führen kann. Es kommt hinzu, dass das Gebot der Praktikabilität für eine solche Handhabung der Vorschrift spricht. ... Diese Vorschrift will den Geschädigten begünstigen, nicht aber den Schädiger (BGHZ 74, 103; BGH NJW 1993, 1643). ..."







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