Das Verkehrslexikon

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Die Besteuerung der Verdienstausfallentschädigung

Die Besteuerung der Verdienstausfallentschädigung nach einem schuldlosen Verkehrsunfal


Grundsätzlich ist bei der Besteuerung nach der Leistungsform (Kapital oder Rente) zu unterscheiden.

Schadensersatzleistungen in Kapitalform:


Die Besteuerung der Verdienstausfallentschädigung richtet sich nach den §§ 24 Nr. 1 Buchst. a und 34 I und II Nr. 2 EStG. Danach zählen Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, zu den steuerpflichtigen Einkünften. Die Ersatzeinkünfte fallen dabei unter diejenige "ursprüngliche" Einkunftsart, zu der sie gezählt hätten, wenn sie weiterhin erzielt worden wären (BFHE 125, 271). Es muss also immer geprüft werden, ob die "Ersteinnahme" unter eine der 7 Einkunftsarten des EStG gefallen wäre. Nur wenn das der Fall ist (z.B. nicht bei Einnahmen aus einer Liebhaberei), dann unterliegt auch die Entschädigung der Einkommensteuer.

Sodann muss es sich um eine "Entschädigung" im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG handeln. "Entschädigung" bedeutet nicht dasselbe wie "Schadensersatz". Um eine Entschädigung handelt es sich nur, wenn es sich bei dem ersatzauslösenden Ereignis um einen "ungewöhnlichen Vorfall" handelte (was bei einem Verkehrsunfall oder einer sonstigen unerlaubten Handlung sicherlich der Fall ist, aber nicht z.B. bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus einem Vertrag usw., vgl. BFHE 115, 472).


Siehe auch Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten und Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn


Handelt es sich nach den voranstehenden Grundsätzen um eine steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einkünfte, dann ist anhand des § 34 EStG zu prüfen, ob eine Besteuerung zum ermäßigten (halben) Steuersatz in Betracht kommt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen gem. § 34 II Nr. 2 EStG auch die Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG. Zweck des § 34 ist es, eine unbillige, durch die Zusammenballung von (außerordentlichen) Einnahmen bedingte, besondere Progressionswirkung zu mildern. Daher kommt der ermäßigte Steuersatz nur dann in Frage, wenn die Entschädigung jeweils in einem Veranlagungszeitraum steuerlich zu erfassen ist (BFHE 154, 98).

Wird eine Entschädigung hingegen in zwei Tranchen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gezahlt oder fließt sie zwar in einem Jahr zu, ist aber steuerrechtlich ausnahmsweise auf zwei Veranlagungszeiträume aufzuteilen, so tritt die Progressionswirkung nicht in vollem Umfang ein und der ermäßigte Steuersatz kann nicht beansprucht werden (BFHE 92, 15).

Ausnahmsweise ist aber § 34 EStG auch dann anzuwenden, wenn die Zahlung der Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt wird, weil z.B. der Entschädigungsempfänger dringend auf eine Vorauszahlung angewiesen war (BFHE 64, 271).

Schadensersatzleistungen in Rentenform:


Geldrenten wegen aufgehobener oder geminderter Erwerbsfähigkeit unterliegen regelmäßig in vollem Umfang als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG im Rahmen der Einkünfte des § 2 I EStG der vollen Steuerpflicht.

Hingegen sind Renten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten gem. § 843 I 2. Alt. BGB) weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (BFH NZV 1995, 206 ff.).