Das Verkehrslexikon
Das Vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO - keine Überbürdung der Zeugenladung auf Anwälte
Das Vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO - keine Überbürdung der Zeugenladung auf Anwälte
Siehe auch Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO und Stichwörter zum Thema Zivilprozess
Soweit das Gericht im sog. vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO die Ladung von Zeugen auf die Parteien abwälzen will, dürfte dies unzulässig sein.
Der ZPO fehlt eine gesetzliche Ermächtigung an den Anwalt oder gar die Partei selbst, Zeugen oder Sachverständige zu laden. Selbst wenn das Gericht es sich leicht machen will und meint, die gesamten §§ 355 bis 455 ZPO nicht mehr anwenden zu wollen, so kann es nicht einen Anwalt ermächtigen, einen Zeugen von sich aus zu laden. Dass der Gesetzgeber dies für den Bereich der ZPO nicht gewollt hat, ergibt sich schon aus dem ausdrücklichen Fehlen entsprechender Vorschriften im Gegensatz zum Beispiel zur StPO, wo das Recht, Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung zu laden, ausdrücklich in § 220 StPO geregelt ist und die Ladung auch gem. § 38 StPO nur durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers zulässig ist. Außerdem sind den Zeugen nach den Vorschriften der StPO im Falle der Anwaltsladung die voraussichtlichen notwendigen Zeugengebühren vorab in bar mit der Ladung darzubringen. Schon weil der Anwalt im Zivilverfahren diese Kosten überhaupt nicht kennen kann (Verkehrsmittel, Weglänge, Verdienstausfall sind völlig unbekannte Posten), kann gar keine entsprechende Vorab-Bar-Entrichtung an den Zeugen erfolgen.