Das Verkehrslexikon

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Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO - Verfahrensbeschleunigung

Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Mit der Einführung des sog. vereinfachten Verfahrens in die Zivilprozessordnung meinte der Gesetzgeber einen entscheidenden Schritt zur Verfahrensbeschleunigung getan zu haben.

Wurde von dieser Verfahrensweise anfänglich noch relativ oft Gebraucht gemacht, erwies sich das vereinfachte Verfahren im Laufe der Zeit als Praxis-Flop, dem heute eigentlich nur noch historischer Wert zukommt.

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Allgemeines:


gegen Übertreibung + Kommentarzitat Zöller

keine Überbürdung der Zeugenladung auf Anwälte

keine Beweisfälligkeit beim Fehlen von Zeugen

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