Das Verkehrslexikon

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Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO - keine Beweisfälligkeit beim Fehlen von Zeugen

Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO - keine Beweisfälligkeit beim Fehlen von Zeugen


Siehe auch Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO und Stichwörter zum Thema Zivilprozess




Die gerichtliche Androhung, im sog. vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO eine Partei dann als beweisfällig anzusehen, wenn ein Zeuge zum Beweistermin nicht erscheint, ist rechtsstaatswidrig. Bevor derartiges Platz greifen darf, müssen die dem Gericht vom Gesetz eingeräumten Zwangsmittel ergriffen werden, um den Zeugen zum Erscheinen zu veranlassen.