Das Verkehrslexikon
Die Verjährung der Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten gilt zunächst vom Tattag an eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Diese wird unterbrochen (mit der Folge des Beginns einer erneuten Drei-Monats-Frist) durch die Absendung eines Anhörungsbogens oder eines Verwarnungsgeldangebotes (es kommt auf die aktenkundig gemachte Absendung an, nicht auf den Empfang, da es lediglich auf die Einleitung einer Verfolgungsmaßnahme ankommt, nicht auf deren Erfolg).
Siehe auch Verjährung
Vom Erlass des Bußgeldbescheides an gilt sodann eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Diese wird in der Hauptsache unterbrochen durch den Eingang der Akten bei Gericht und wiedereum erneut durch die richterliche Festsetzung eines Hauptverhandlungstermins oder den richterlichen Hinweis, dass auch ohne Hauptverhandlung im sog. Beschlussverfahren entschieden werden kann.
Weitere zum Teil in der Anwendung nicht ganz unkomplizierte Unterbrechungshandlungen sind in § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt.