Das Verkehrslexikon
Rechtsprechung: Keine Verjährungsunterbrechung durch richterliche Vernehmung des Halters auf Grund eines Radarfotos
Keine Verjährungsunterbrechung durch richterliche Vernehmung des Halters auf Grund eines Radarfotos
Wenn sich in den Akten ein aussagekräftiges Radarfoto befindet, wird gelegentlich eine richterliche Vernehmung des Halters angeordnet, die Aufschluss über die Person des Fahrzeugführers bringen soll. Obwohl zu diesem Zeitpunkt die Person des Fahrzeugführers noch nicht feststeht, ist verschiedentlich in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, dass die Anordnung einer solchen Vernehmung die Verjährung unterbreche, da sie sich gegen die Person des aus dem Foto einwandfrei ergebenden Fahrzeugführers richte, der lediglich noch nicht dem Namen nach bekannt sei (z.B. OLG Hamm DAR 1996, 245 und die Nachweise in BGH NJW 1997, 111).
Siehe auch Verjährung
In Übereinstimmung mit vielen anderen Entscheidungen (z.B. BayObLG DAR 1988, 172; OLG Koblenz VRS 46, 458; OLG Hamburg DAR 1997, 161 u. d. w. Nachweise in BGH NJW 1977, 111) hat der BGH NJW 1977, 111 entschieden, dass der richterlichen Vernehmung des Halters oder der Anordnung derselben keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt.
Die Verjährung werde nur dann unterbrochen, wenn sich die Unterbrechungshandlung gegen eine bestimmte Person richte; dies sei nur der Fall, wenn diese Person bereits mit ihrem Namen bekannt sei, und dieser wiederum müsse sich (für den Zeitpunkt der Anordnung) bereits in den Akten befinden.