Das Verkehrslexikon

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Der Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung in OWi-Sachen beim Einsatz EDV-gestützter Bearbeitung

Der Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung in OWi-Sachen beim Einsatz EDV-gestützter Bearbeitung


Schon frühzeitig nach der allmählich zunehmenden Einführung von EDV-Programmen zur Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten-Verfahren hat das OLG Hamburg DAR 1997, 161 entschieden:
"Die schriftliche Anordnung der Vernehmung des Betroffenen unterbricht die Verfolgungsverjährung nur dann, wenn sie von dem Urheber der Verfügung unterschrieben oder wenigstens mit einem Handzeichen abgezeichnet wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für den Fall anzuerkennen, dass die Maßnahme Teil eines automatisch ablaufenden Arbeitsprogramms ist."
Im Laufe der Zeit wurde die Bearbeitung der OWi-Verfahren in den einzelnen Bundesländern auf zentrale Bußgeldstellen übertragen, die die Verfahren mittel EDV-Anlagen abwickeln, in denen die einzelnen Verfahrensschritte vorprogrammiert sind und - in der Regel - ohne individuelle Eingriffe eines Sachbearbeiters ablaufen. Dies gilt beispielsweise auch für die Unterbrechung der Verjährung durch die Anordnung der Anhörung mittels eines dem Betroffenen übersandten schriftlichen Anhörungsbogens, der von der EDV-Anlage selbständig entsprechend dem installierten Software-Programm gefertigt und ohne Unterschrift versandt wird; auch in der Akte, sofern es bei diesem Verfahren überhaupt noch eine papierene Verfahrensakte gibt, wird die Anordnung der Anhörung nicht mehr vermerkt.


Siehe auch Verjährung


Von der Rechtsprechung ist diese Verfahrensweise stets gebilligt worden. Es wird darauf abgestellt, dass maßgeblich für die Verjährungsunterbrechung der Wille der Behörde sei, das Verfahren mit den jeweiligen Verfahrensschritten gegen einen bestimmten namentlich bekannten Betroffenen durchzuführen. Dieser Wille der Behörde kann auch anders als durch Aktenvermerke oder Unterschriftsleistung dokumentiert werden. Zu einer derartigen Dokumentation des entsprechenden Behördenwillens sei auch der Einsatz eines automatisierten Verfahrensprogramms geeignet. Der Akt der Verjährungsunterbrechung sei in diesem Fall des Ausdrucks des Anhörungsbogens, der dem Akt der Unterzeichnung gem. § 33 Abs. 2 OWiG gleichzusetzen sei (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220 f.; OLG Düsseldorf VRS 64, 455 f.; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483; OLG Dresden DAR 2004, 534; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33, Rdnr. 46).

Es gibt allerdings Fälle, bei denen in den automatisierten Ablauf manuell eingegriffen werden muss: So kann sich nach der Übersendung eines Zeugenfragebogens eine andere Person als Betroffener erweisen oder ein Betroffener wird nachträglich auf Grund eines Fotovergleichs ermittelt. In diesen Fällen muss der Sachbearbeiter die Betroffenendaten abändern, wonach dann die EDV-Anlage erneut zu dem verjährungsunterbrechenden Schritt der Versendung des Anhörungsbogens übergehen kann. Da hier eine individuelle Unterbrechung des schematisierten Verfahrensablaufs erfolgt (die Übersendung des Anhörungsbogens nicht mehr auf die erste Willensentschließung der Behörde mit Anstoßen des EDV-Programms zurückgeht) wird als maßgeblicher Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung nicht mehr der Zeitpunkt des Ausdrucks des Anhörungsbogens angesehen, sondern der Zeitpunkt des manuallen Eingriffs des Sachbearbeiters in den programmierten Ablauf (OLG Frankfurt VRS 60, 213 f.; BayObLG DAR 2004, 401; OLG Dresden DAR 2004, 534 f.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33, Rdnr. 46)

Allerdings wird neuerdings von verschiedenen Obergerichten gefordert, dass in Fällen nachträglichen Eingreifens in den ansonsten vorprogrammierten Ablauf die Tatsache, der Zeitpunkt und der Urheber des Eingriffs durch "aktenkundige Verfügung" des Sachbearbeiters dokumentiert werden müsse; der zuständige Beamte müsse durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen haben. Daher könne eine bei den Akten befindliche elektronisch erstellte Verfahrenshistorie die handschriftliche Beurkundung auch nicht ersetzen (OLG Köln DAR 2000, 131; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483; OLG Dresden DAR 2004, 534 f., DAR 2005, 570 ff.).

Diese Rechtsprechung stößt allerdings vereinzelt auf Kritik. So hält z. B. Olizeg NZV 2005, 130 die erwähnte einengende Rechtsprechung für unzutreffend:
"Bei EDV-geführten Verfahren in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen müssen Eingriffe des Sachbearbeiters in den automatisierten Arbeitsablauf nicht mit schriftlichen Handzeichen belegt werden. Für die Anordnung der Anhörung genügt auch im Fall der Eingabe eines neuen Betroffenen die Speicherung im EDV-System der Verfolgungsbehörde. Der Beweis der verjährungsunterbrechenden Anordnung oder Entscheidung kann durch die sog. Vorgangshistorie, einem lückenlosen Ausdruck der auf eine bestimmte Tat im EDV-Verfahren bezogenen elektronischen Vorfälle, geführt werden."
Auch das OLG Hamm (Beschl. v. 08.12.2005 - 4 Ss OWi 651/04) ist der Auffassung, dass ein Handzeichen dann überflüssig ist, wenn sich aus der Akte der Wille der Behörde, die Verjährung zu unterbrechen, anderweitig einwandfrei entnehmen lasse.

Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 16.11.2005 - 1 Ss (OWi) 156 Z/04) folgt gleichfalls nicht der Auffassung des OLG Dresden und hat die Frage dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 22.05.2006 - 5 StR 578/05 - (DAR 2006, 462 ff.) hat der BGH die Frage wie folgt entschieden:
"Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen."







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