Das Verkehrslexikon
Die Berechnung der Verjährungsfrist
Die Berechnung der Verjährungsfrist
Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt in der Weise, dass sie mit dem Tag beginnt, in den das entscheidende Ereignis fällt (also ist der Tattag für den erstmaligen Lauf der Verjährungsfrist maßgeblich, später dann jeweils der Tag, an dem eine Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde). Der letzte Tag der Frist ist sodann der im Kalender vorhergehende Tag (OLG Karlsruhe Die Justiz 79, 213 m. w. N.).
Siehe auch Verjährung
Beispiele bei dreimonatiger Verjährung:
Beginn am 15.03. - Ende: 14.06.
Beginn am 02.02. - Ende: 01.05.
Diese Berechnungsweise gilt auch dann, wenn der letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist (KG VRS 44, 127; LG Kiel NJW 1969, 1311).