Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt in der Weise, dass sie mit dem Tag beginnt, in den das entscheidende Ereignis fällt (also ist der Tattag für den erstmaligen Lauf der Verjährungsfrist maßgeblich, später dann jeweils der Tag, an dem eine Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde). Der letzte Tag der Frist ist sodann der im Kalender vorhergehende Tag (OLG Karlsruhe Die Justiz 79, 213 m. w. N.).