Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 23.06.1998 - VI ZR 327/97 - Zur Verjährungsfrist bei einem Anerkenntnis in einer Abfindungserklärung

BGH v. 23.06.1998: Zur Verjährungsfrist bei einem Anerkenntnis in einer Abfindungserklärung


Der BGH (Urteil vom 23.06.1998 - VI ZR 327/97) hat festgestellt, dass der Verjährungsverzicht, den der Haftpflichtversicherer bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs abgibt, als Befreiung von der Verjährungseinrede wie bei einem Feststellungsurteil ausgelegt werden:
Wird in einer Abfindungserklärung auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede "wie bei einem Anerkenntnisurteil" verzichtet, so verbleibt es hinsichtlich künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen wie bei einem Feststellungsurteil in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 2 BGB (alt) für Rückstände bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB (alt). Davon umfasst sind aber nur solche Rückstände, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungverzichts, erst künftig fällig geworden sind. Rückstände, die bei Abgabe der Erklärung bereits fällig, aber noch nicht verjährt waren, unterfallen der 30jährigen Verjährungsfrist des § 218 Abs. 1 BGB (alt).


Siehe auch Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Kl. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse von monatlich 210 DM für die Zeit von Januar bis April 1986 nicht verjährt.

a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings der vom Berufungsgericht durch Auslegung der Parteierklärungen auf der Grundlage der §§ 133, 157 BGB in analoger Anwendung des § 218 BGB gewonnene Ausgangspunkt, die Bekl. habe mit dem von ihr zur Abfindungserklärung der Kl. vom 30. 4. 1986 abgegebenen Verjährungsverzicht die Kl. wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des § 852 Abs. 1 BGB befreit. Mit dieser Auslegung knüpft das Berufungsgericht an die Rechtsprechung über die verjährungsrechtliche Bedeutung an, die einem Anerkenntnis zukommt, das ein Feststellungsurteil "ersetzt" (vgl. Senat vom 23. 10. 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62 [63 f.]; vom 4. 2. 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684 [685] und vom 26. 5. 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091). Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen; es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung der Kl. für die der Abfindungsvereinbarung vorausgegangene Zeit von Januar bis April 1986 für verjährt gehalten hat. Rechtlich einwandfrei ist freilich auch hier der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass es infolge des Verjährungsverzichts der Bekl. hinsichtlich künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen wie bei einem Feststellungsurteil auf der Grundlage des § 218 Abs. 2 BGB für Rückstände bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB verblieben ist, so dass bei Erhebung der Klage im Jahr 1994 bereits länger zurückliegende, d. h. vor dem 1. 1. 1990 fällig gewordene Rückstände solcher wiederkehrender Leistungen verjährt sind.

Davon umfasst sind aber, was das Berufungsgericht verkennt, nach dem klaren Wortlaut des § 218 Abs. 2 BGB nur solche Rückstände, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung der Bekl. über den Verjährungsverzicht, erst künftig fällig geworden sind. Rückstände, die bei der Abgabe dieser Erklärung im April 1986 bereits fällig, aber noch nicht verjährt waren, unterfielen demgegenüber wie bei einem zu diesem Zeitpunkt ergangenen Feststellungsurteil der 30jährigen Verjährungsfrist des § 218 Abs. 1 BGB (vgl. BGH vom 3. 11. 1988 - IX ZR 203/87 - LM BGB § 196 Nr. 62 = NJW-RR 89, 215 [216] zu II 2 d). Daraus folgt, dass die Forderung der Kl. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse von monatlich 210 DM für die Zeit von Januar bis einschließlich April 1986 bei Einreichung der Klage im Jahr 1994 noch nicht verjährt war. ..."