Das Verkehrslexikon

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Die 30-jährige Verjährungsfrist greift nicht bei wiederkehrenden Leistungen

Die 30-jährige Verjährungsfrist greift nicht bei wiederkehrenden Leistungen


Die Folge einer wirksamen "konstitutiven" Verjährungsbefreiung ist eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für noch nicht verjährte künftige einmalige Ansprüche (§ 218 I BGB).


Siehe auch Verjährung


Hingegen verjähren künftige auf wiederkehrende Leistungen gerichtete noch nicht verjährte Ansprüche auch weiterhin in vier Jahren (§ 218 II BGB, vgl. BGH VersR 1985, 62; DAR 1998, 447); dies betrifft z. B. Ansprüche auf künftigen Verdienstentgang, Unterhaltsleistungen und vermehrte Bedürfnisse.