Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 14.11.1991 - IX ZR 31/91 - Zum Verjährungsvericht durch den Abschluss eines pactum de non petendo
BGH v. 14.11.1991: Zum Verjährungsvericht durch den Abschluss eines pactum de non petendo
Zu einem sog. pactum de non petendo führt der BGH (Urteil vom 14.11.1991 - IX ZR 31/91) aus:
"... Damit verjährte der Primäranspruch spätestens am ...; denn das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom ... hat die Verjährung weder unterbrochen noch zu deren Hemmung geführt. Die Versicherung hat darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit ihrer Stellungnahme ein haftungsrechtliches Präjudiz zu Lasten ihrer Versicherungsnehmer nicht verbunden sei. Auch ein pactum de non petendo mit der Wirkung des § 202 I BGB ist schon nach dem eigenen Vortrag der Kl. zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
Siehe auch Verjährung
Ein solcher befristeter Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll (BGH NJW 1973, 316 = LM § 202 BGB Nr. 13; NJW 1983, 2496 = LM § 211 BB Nr. 18). Zwar kann eine solche Abrede auch stillschweigend getroffen werden. Indes fehlt es hier schon an einem äußeren Verhalten, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung gedeutet werden könnte. Das Schreiben der Haftpflichtversicherung gibt lediglich deren Absicht bekannt, mit einer Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche noch abzuwarten. Es enthält keine Bitte oder Anregung an die Anspruchsteller, die Weiterverfolgung ihres Begehrens vorläufig zurückzustellen, und konnte folglich aufgrund seines Erklärungswertes nicht als Angebot zu einer Stundungsabrede verstanden werden."
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