Das Verkehrslexikon

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BGH Urteill vom 05.11.1992 - IX ZR 200/91 - Ein pactum de non petendo liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, ihre Auseinandersetzung bis zur Beendigung eines anderen Verfahrens zurückzustellen

BGH v. 05.11.1992: Ein pactum de non petendo liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, ihre Auseinandersetzung bis zur Beendigung eines anderen Verfahrens zurückzustellen


Bejaht hat der BGH (Urteill vom 05.11.1992 - IX ZR 200/91) das Vorliegen eines sog. pactum de non petendo bei einer Vereinbarung, die Auseinandersetzung bis zur Beendigung eines anderen Prozesses zurückzustellen:
"... Eine Verjährung des Klageanspruchs kann gemäß dem Vorbringen der Kl. durch ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) gehemmt gewesen sein (§§ 202 I, 205 BGB). Ein solches Abkommen über einen befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung setzt eine Vereinbarung voraus, dass der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll. Dafür braucht kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart zu werden; es genügt, dass die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstellen (BGH NJW 1973, 316 = LM § 202 BGB Nr. 13 = WM 11973, 240; BGH NJW 1986, 1337 = LM § 852 BGB Nr. 87; BGH NJW 1992, 836 = LM H. 7/1992 § 51 BRAO Nr. 17 = WM 1992, 579).


Siehe auch Verjährung


Diese Voraussetzungen eines Stillhalteabkommens sind nach dem Vorbringen der Kl. erfüllt. Sie hat unter Beweisantritt behauptet, sie habe im Mai 1988 mit den Bekl. vereinbart, die Auseinandersetzung über ihren Ersatzanspruch gegen die Bekl. bis zur Beendigung des Vorprozesses zurückzustellen. Entgegen den Zweifeln des BerGer. ist dieses Vorbringen genügend substantiiert (vgl. BGH NJW 1991,2707 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 16; BGH NJW 1992, 1967 = LM H. 9/1992 § 286 (E) ZPO Nr. 25)."