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BGH Urteil vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82 - Keine Hemmung der Verjährung durch Ruhen des Verfahrens und Absehen von der Terminsanberaumung
BGH v. 21.02.1983: Keine Hemmung der Verjährung durch Ruhen des Verfahrens und Absehen von der Terminsanberaumung
Dass eine Vereinbarung der Parteien über das Ruhen des Verfahrens enthält ebenso wenig eine Stundungsvereinbarung wie das Absehen von Terminsanberaumung auf unbestimmte Zeit, wenn der Kläger hiermit einverstanden war. In diesem Zusammenhang hat der BGH (Urteil vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82) ausgeführt:
Siehe auch Verjährung
"... Nach heute ganz überwiegender Ansicht, der sich auch der Senat angeschlossen hat (NJW 1968,, 692 = LM § 196 BGB Nr. 18 = WM 1968, 291 = Warn 1968 Nr. 15), endet die Verjährungsunterbrechung bei einem Ruhen des Verfahrens, gleichviel, ob es auf einer richterlichen Anordnung oder einem tatsächlichen Stillstand beruht (z. B. RGZ 145, 239; 157, 379; Johannsen in RGRK, § 211 Rdnr. 3; a. A. RGZ 128, 191). Auch bei gerichtlicher Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist nämlich der Grund des Verfahrensstillstandes der übereinstimmende Antrag der Parteien oder ihr tatsächliches Nichtverhandeln.
... Es trifft zwar zu, dass nach nahezu einhelliger Meinung der Stillstand des Verfahrens i. S. des § 211 II 1 BGB dann nicht auf einer Untätigkeit der Parteien beruht, wenn die Verfahrensleitung ausschließlich beim Gericht lag, das für den Fortgang des Prozesses zu sorgen hatte (z. B. Mot. I, 333; BGH Warn 1977 Nr. 68 = VersR 1977, 646 = LM § 211 BGB Nr. 12 = JZ 1979, 31; NJW 1979, 2307 = LM § 304 ZPO Nr. 42 m. abl. Anm. Grunsky ZZP 93, 180 f; v. Feldmann in MünchKomm., § 211 Rdnr. 7; Johannsen in RGRK, § 211 Rdnr. 8; Erman-Hefermehl, § 211 Rdnr. 7; Soergel-Augustin, § 211 Rdnr. 8). ... Soweit es jedenfalls die Frage der Anwendbarkeit des § 211 II 1 BGB betrifft, geht die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht wieder auf den Kl. über, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (offengelassen im Urteil des VI. Senats vom 19.09.1978, LM § 211 BGB Nr. 12 = JZ 1979, 31). Denn es ist Sache des Kl., dafür Sorge zu tragen. dass sein Anspruch nicht verjährt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Verfahrensweise des Gerichts eine Anregung des Kl. vorausgegangen ist (für diesen Fall ebenso BGH VersR 1976, 36) oder ob umgekehrt der Kl. sich mit einer Anregung des Gerichts einverstanden erklärt (für diesen Fall offengelassen in BGH VersR 1979, 348). In beiden Fällen hat es der Kl. in der Hand, auf einer unverzüglichen Terminsbestimmung zu bestehen oder doch rechtzeitig einen neuen Terminsantrag zu stellen.
Ob es unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig war, den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten, ist ohne Belang; denn dadurch allein wird die Vorschrift des § 211 II 1 BGB noch nicht unanwendbar. ... Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäfte weder ausgeschlossen noch erschwert werden (§ 225 BGB): dieser Erfolg soll auch nicht auf dem Umweg erreicht werden, dass ein Prozess begonnen, dann aber nicht mehr betrieben wird.
... Auch dem prozessualen Verhalten der Parteien ist die Vereinbarung einer Stundung nicht zu entnehmen. Selbst die ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, enthält nicht ohne weiteres eine Stundung (vgl. z. B. v. Feldmann in MünchKomm., § 211 Rdnr. 6;Staudinger-Dicher, § 211 Rdnr. 6). Ihr kommt regelmäßig nur prozessuale Bedeutung zu. ... Ein über die prozessuale Abrede hinausgehender materiell-rechtlicher Inhalt muss daher von der beweispflichtigen Kl. besonders dargelegt werden ..."