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OLG Rostock Urteil vom 20.04.2004 - 2 Ss (OWi) 102/04 - Zur Wirksamkeit der Zustellung auf Grund der gesetzlichen Fiktion einer Zustellungsvollmacht des Verteidigers
OLG Rostock v. 20.04.2004: Zur Wirksamkeit der Zustellung auf Grund der gesetzlichen Fiktion einer Zustellungsvollmacht des Verteidigers
Das OLG Rostock (Urteil vom 20.04.2004 - 2 Ss (OWi) 102/04) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Verteidiger mehrfach zur Akte geäußert, gegen den allein ihm - und nicht auch dem Betroffenen - zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und erst später eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte. Durch die Zustellung allein an den Verteidiger ist die Verjährung wirksam unterbrochen worden.
Die gesetzliche Fiktion der Zustellungsvollmacht des § 51 Abs. 3 OWiG führt dazu, dass ein Bußgeldbescheid an den gewählten Verteidiger auf Grund er diesem erteilen rechtsgeschäftlichen Vollmacht auch dann wirksam ist, wenn sich keine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet.
Siehe auch Verjährung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die zunächst vom Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen und im Freibeweis vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2003 - 2 Ss [OWi] 103/03 I 100/03 -) hat ergeben, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Vielmehr ist die Verjährung immer rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen worden, insbesondere auch durch den Erlass und die Zustellung des Bußgeldbescheids vom 07.11.2001 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG).
a) Allerdings ist der Bußgeldbescheid - nur - dem Verteidiger zugestellt worden, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht bei den Akten befand. Die kraft Gesetzes fingierte Zustellungsbevollmächtigung des Wahlverteidigers (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) bestand demnach nicht. Dieser Mangel konnte auch durch die später zu den Akten gereichte Vollmachtsurkunde nicht geheilt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 21.05.2003 a.a.O.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 51 Rdnr. 44 a; KK-OWiG-Lampe, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 84, jeweils m.w.N.). Demnach ist der Bußgeldbescheid dem Verteidiger nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG wirksam zugestellt worden.
b) Gleichwohl ist die Zustellung am 09.11.2001 an den Verteidiger wirksam erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt vom Betroffenen rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt gewesen war.
Die gesetzliche Fiktion der Zustellungsvollmacht des § 51 Abs. 3 OWiG, der der Vorschrift des § 145 a Abs. 1 StPO nachgebildet ist, schließt die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2003 - 2 Ss [OWi] 15/03 I 72/03 = NStZ-RR 2003, 336; BGH NStZ 1997, 293; OLG Stuttgart OLGSt StPO § 145 a Nr. 3; BayObLG NJW 04, 1263, Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 145 a Rdnr. 2; Schnarr NStZ 1997, 15 [16]). Nach §§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 145 a Abs. 1 StPO gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen (bzw. den Beschuldigten) in Empfang zu nehmen. Der "gewählte Verteidiger" im Sinne dieser Vorschriften ist grundsätzlich Beistand des Betroffenen, nicht dessen Prozessbevollmächtigter oder Vertreter (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2003 a.a.O.; Göhler a.a.O. § 60 Rdnr. 2 a; KK-OWiG-Kurz 2. Aufl., § 60 Rdnr. 2; Meyer-Goßner a.a.O. vor § 137 Rdnr. 1, jeweils m.w.N.). Bei der Entgegennahme von Zustellungen für seinen Mandanten handelt es sich dagegen um eine Tätigkeit, die der Verteidiger als dessen Vertreter ausübt (Senatsbeschluss vom 20.05.2003 a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 24; OLG Jena NJW 2001, 3204; OLG Hamm NJW 1991, 1317). Einer besonderen Vollmacht bedarf es dazu aber aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht.
Die Begründung dieser gesetzlichen Zustellungsvollmacht dient der Vereinfachung des Zustellungsverfahrens. So sollen etwa wirksame Zustellungen ohne zeitaufwendige Überprüfungen der Zustellungsvollmacht ermöglicht werden (Senatsbeschluss vom 29.04.2003 - 2 Ss [OWi] 262/02 I 145/02 -; OLG Stuttgart OLGSt StPO § 145 a Nr. 3; OLG Jena a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. § 145 a Rdnr. 2). Sie ist deshalb vom Willen des Betroffenen unabhängig und kann auch nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie sich nicht auf Zustellungen erstrecke (Senatsbeschluss vom 29.04.2003 a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; a.A. wohl OLG Hamm a.a.O.). Daher ist im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eine schriftliche, bei den Akten befindliche Vollmacht erforderlich, sei es in Form einer Vollmachtsurkunde oder einer - im Protokoll der Hauptverhandlung - beurkundeten Bevollmächtigung (BGHSt 41, 303; Meyer-Goßner a.a.O. § 145 a Rdnrn. 7 ff.). Bei dieser Vollmacht handelt es sich jedoch um eine solche als Verteidiger, also als Beistand für den Betroffenen in einer bußgeld- (bzw. straf-)rechtlichen Angelegenheit. Nicht ausgeschlossen ist damit eine zusätzliche, rechtsgeschäftliche Vollmacht als Vertreter für die Entgegennahme von Zustellungen. Sie ist zwar, wie oben dargelegt, nicht unbedingt erforderlich, da das Gesetz sie bereits - für den Verteidiger - fingiert. Sie kann aber gleichwohl erteilt werden mit der Folge, dass der Verteidiger dann sowohl durch Gesetz als auch durch Rechtsgeschäft zustellungsbevollmächtigt ist (vgl. Schnarr a.a.O.).
Da für die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht die besonderen Vorschriften der §§ 145 a Abs. 1 StPO, 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht gelten, können an ihren Nachweis geringere Anforderungen gestellt werden. So muss die Vollmacht nicht schriftlich niedergelegt und auch zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht in den Akten vorhanden sein. Entscheidend ist allein, dass sie im Augenblick der Entgegennahme der Zustellung besteht und dies - auch nachträglich - eindeutig nachgewiesen ist (Senatsbeschluss vom 20.05.2003 a.a.O.; OLG Stuttgart OLGSt StPO § 145 a Nr. 3; Schnarr a.a.O.). Deshalb wird sich in der Regel eine schriftliche Fixierung der Vollmacht empfehlen, sie kann aber auch noch später zu den Akten gelangen.
c) So liegt der Fall hier:
Es bestand zwar keine gesetzliche, wohl aber eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, die auch ausreichend nachgewiesen ist. Das ergibt sich schon aus der mit Schriftsatz vom 07.03.2003 nachgereichten, formularmäßigen Vollmachtsurkunde, die vom 31.07.2001 datiert, also nur wenige Tage nach dem Vorfall vom 28.07.2001, und die ausdrücklich die Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen umfasst. Dafür sprechen aber auch die Verteidigerschreiben vom 03.08.2001 und 10.09.2001 sowie das Einspruchsschreiben vom 12.11.2001, mit dem der Verteidiger seine Bevollmächtigung sogar anwaltlich versicherte. Diese Indizien lassen nur den Schluss zu, dass der Betroffene unmittelbar nach dem Vorfall seinem Verteidiger Mandat und in diesem Zusammenhang auch Zustellungsvollmacht erteilte.
Demnach war der Verteidiger zur Entgegennahme der Zustellung des Bußgeldbescheids bevollmächtigt und die Zustellung daher wirksam, so dass der Bußgeldbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten konnte. ..."