Das Verkehrslexikon

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Verjährung Zivilsachen: Der Begriff des "pactum de non petendo"

Verjährung Zivilsachen: Der Begriff des "pactum de non petendo"


Unter dem Begriff pactum de non petendo wird ein Vertrag zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner verstanden, in dem sich der Schuldner verpflichtet, sich in einem späteren Prozess nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Da die Verjährung im Zivilprozess nicht von Amts wegen geprüft sondern nur auf entsprechende Einrede des Schuldners hin beachtet wird, kann mit diesem Vertrag erreicht werden, dass auch noch nach Eintritt der Verjährung geklagt werden kann.


Siehe auch Verjährung


Dem pactum de non petendo dürfte nach der Schuldrechtsreform weniger Bedeutung zukommen, da es jetzt den Parteien gestattet ist, Vereinbarungen über die Verjährung zu treffen.