Das Verkehrslexikon
BayObLG Beschluss vom 20.11.2003 - 1 ObOWi 459/03 - Eine Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form
BayObLG v. 20.11.2003: Eine Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form
Das BayObLG (Beschluss vom 20.11.2003 - 1 ObOWi 459/03) hat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der schriftlichen Anhörungsanordnung entschieden:
Eine Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form. Selbst das Fehlen eines Handzeichens oder der Unterschrift des Sachbearbeiters ist unschädlich, wenn sich der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt.
Siehe auch Verjährung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Rüge der Verjährung greift nicht durch. Verjährung ist, wie das AG zutreffend ausgeführt hat, nicht eingetreten. Zwar zitiert der Amtsrichter als Belegstelle lediglich Bl. 32 d.A und nicht (auch) das einschlägige Bl. 7 d.A. Dies ändert aber nichts an der zutreffenden Beurteilung der Rechtslage, zumal der Senat die Verfahrensvoraussetzungen aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen hat (Göhler OWiG 13. Aufl. Vor § 59 Rdn. 47).
Die verfahrensgegenständliche OWi wurde am 3. 11. 2002 begangen. Die Verjährungsfrist beträgt vor Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Ohne eine verjährungsunterbrechende Handlung wäre die Tat demnach mit Ablauf des 2. 2. 2003 verjährt. Die Verjährung wurde jedoch gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch die Anordnung der schriftlichen Anhörung am 2. 1. 2002 unterbrochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war diese Anordnung wirksam.
Auf dem Schreiben der Polizeiinspektion H. vom 20. 12. 2002 an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ordnete der Sachbearbeiter am 2. 1. 2003 mit der Ziffernfolge 84 und seinem Handzeichen die Anhörung des Betr. an. Die Ziffernfolge 84 steht nach dem Verfügungskatalog des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts für „AB neuer Betr. abrufen”, wobei das Kürzel „AB” für Anhörungsbogen steht. Diese Verfügung gibt die Weisung für die maschinelle Erstellung des Anhörungsbogens. Das Computerprotokoll vom 7. 1. 2003 belegt ebenfalls die Anordnung der Anhörung des Betr. am 2. 1. 2003 und bestätigt weiterhin, dass der Anhörungsbogen am 7. 1. 2003 versandt worden ist.
Eine Anordnung der ersten Vernehmung eines Betr. nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form (KK/Weller OWiG 2. Aufl. § 33 Rdn. 26 m.w.N.). Erfolgt die Anordnung schriftlich, ist grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung erforderlich. Hierfür genügt das vom Sachbearbeiter angebrachte Handzeichen (OLG Köln VRS 84, 104/105; Göhler § 33 Rdn. 45). Selbst das Fehlen des Handzeichens (oder der Unterschrift) wäre jedoch unschädlich, sofern der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise sich mit Gewissheit feststellen lässt (BayObLG vom 17. 9. 2002 - 1 ObOWi 336/02; KK/Weller a.a.O. Rdn. 11; Göhler § 33 Rdn. 45; vgl. hierzu auch BayObLG VRS 62, 58). Der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung ergibt sich im vorliegenden Fall bereits eindeutig aus der Anordnung der Anhörung aufgrund der handschriftlich mit rotem Stift geschriebenen Ziffernfolge 84 sowie aus dem Computerausdruck (BayObLG vom 17. 9. 2002 - 1 ObOWi 336/02).
Da es hier vor dem erstmaligen Ausdruck des Anhörbogens, der bei vollautomatisierten Verfahren die Verjährung üblicherweise unterbricht (OLG Frankfurt VRS 60, 213; OLG Düsseldorf VRS 64, 55), zu einer gesonderten Anordnung der Anhörung gekommen ist, wurde hierdurch bereits vorher die Verjährung unterbrochen (BayObLG vom 17. 9. 2002 - 1 ObOWi 336/02; OLG Frankfurt VRS 61, 373). ..."