Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom 29.03.2005 - 2 Ss (OWi) 51 Z/05 - Zur Verjährungsunterbrechung durch einstweilige Verfahrenseinstellung

OLG Brandenburg v. 29.03.2005: Zur Verjährungsunterbrechung durch einstweilige Verfahrenseinstellung


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 29.03.2005 - 2 Ss (OWi) 51 Z/05) hat entschieden:
Die Verfahrenseinstellung seitens der Verwaltungsbehörde wegen irrig angenommener Abwesenheit des Betroffenen unterbricht die Verfolgungsverjährung nur dann gemäß § 33 L Nr. 5 OWiG, wenn die Verwaltungsbehörde ihren Irrtum nicht selbst verschuldet hat.


Siehe auch Verjährung


Zum Sachverhalt: Am 15.9. 2003 ordnete die Verwaltungsbehörde, die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei, erstmals die Anhörung des Betroffenen zum Vorwurf einer am 19. 7. 2003 begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG an. Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, die zuständige Sachbearbeiterin bei der Verwaltungsbehörde habe auf Grund eines Versehens die Anhörung nicht an die zutreffende, aktenkundige Anschrift Berlin, C-Str. 14, sondern zur C-Str. 4 gesandt. Nachdem der Anhörungsbogen als dort unzustellbar zurückgekommen war, stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren am 26. 9. 2003 wegen des vermeintlich unbekannten Aufenthalts des Betroffenen ein und veranlasste Maßnahmen zu seiner Aufenthaltsermittlung. Diese klärten den Irrtum auf, worauf der Betroffene am 3. 12. 2003 unter seiner richtigen Anschrift zum Tatvorwurf angehört wurde. Am 18. 12. 2003 erging sodann der Bußgeldbescheid.

Die zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde erweist sich als begründet.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Anordnung der Anhörung hat den Lauf der 3-monatigen Verjährungsfrist (§ 26 ll StVG) am 15. 9. 2003 gemäß § 33 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet vergingen aber 3 Monate bis zur späteren Verjährungsunterbrechnung infolge Erlasses des Bußgeldbescheides (§ 33 1 Nr. 9 OWiG). Damit ist Verjährung eingetreten, denn die zwischenzeitliche Verfahrenseinstellung am 26. 9. 2003 entfaltet keine Unterbrechungswirkung nach § 33 I Nr. 5 OWiG.

Grundlage dieser rechtlichen Bewertung des Senats ist, dass eine Verjährungseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen für den Lauf der Verjährungsfrist unbeachtlich bleibt, sofern sie auf einem schuldhaft zu Stande gekommenen Irrtum der Verwaltungsbehörde beruht. Grundsätzlich bleibt es für die verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 I Nr. 5 OWiG zwar unschädlich, wenn die Verwaltungsbehörde bei der Verfahrenseinstellung irrig davon ausgeht, der Aufenthalt des Betroffenen sei unbekannt (OLG Köln, VRS 51, 214 f.; VRS 54, 361; BayObLG, VRS 58, 389; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 33 Rn. 28; Göhler OWiG 13. Aufl., § 33 Rn. 27; Maier -OWiG § 33 Rn. 21). Der Senat schließt sich aber der Entscheidung des OLG Hamm vom 16. 12. 2004 an, welche den genannten Grundsatz dahingehend präzisiert hat, ein solcher Irrtum müsse unverschuldet sein, damit eine Verjährungsunterbrechung eintreten könne (OLG Hamm 2 Ss [OWi] 479/04, elektronisch veröffentlicht unter www.burhoff.de/rspr/texte/ bn_00 028.htm).

Die Bestimmungen über die Verjährungsunterbrechung sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGHSt 28, 391 [392]; 26, 80 [83 f.] ). Der BGH hat zudem wiederholt betont, ihre Anwendung müsse "loyal" erfolgen und dürfe nicht den Willen des Gesetzes, dass der staatliche Sanktionsanspruch nach Ablauf bestimmter Fristen grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt wurde könne, in Frage stellen (BGHSt 16, 193 [197f.]; 15, 234 [237 ff.] ). Daraus folgt zwar nicht, dass jede verjährungsunterbrechende Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit zwingend auch die' tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen voraussetzt. Sie muss zunächst nur durch die Annahme einer Abwesenheit motiviert sein. Andererseits kann nicht jede irrige Annahme einer solchen Abwesenheit verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten. Sofern der Irrtum nämlich wie im vorliegenden Fall in der Sphäre der Verwaltungsbehörde entstanden und ihr als" schuldhaft zuzurechnen ist, widerspräche es dem Gedanken der Verfahrensfairnis, daraus dem Betroffenen einen Nachteil erwachsen zu lassen. Denn ihm ist die bewirkte Verzögerung in keiner Weise zuzurechnen. Er war vielmehr bereit, sich dem Verfahren zu stellen. Nach Ablauf von über 4 1/2 Monaten seit der Tat ohne für ihn ersichtliche Verfolgungsmaßnahme könnte er für den Regelfall darauf vertrauen, nicht mehr zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ein solches Vertrauen mag enttäuscht werden dürfen, wenn die Verwaltungsbehörde ohne ihr zurechenbares Verschulden in Unkenntnis vom tatsächlichen Aufenthalt des Betroffenen geblieben ist. Die erforderliche loyale, faire Anwendung der Vorschriften zur Verjährungsunterbrechung gebietet es aber, das einmal gebildete Vertrauen zu schützen, wenn ,die Verwaltungsbehörde selber es hat entstehen lassen, obschon sie es in der Hand gehabt hätte, den Betroffenen rechtzeitig mit dem Umstand zu konfrontieren, dass gegen ihn ermittelt wird.

Daher vermag eine objektive unnötige Verfahrenseinstellung wegen der vermeintlichen Abwesenheit des Betroffenen keine Verjährungsunterbrechung gemäß §33 I Nr. 5 OWiG zu bewirken, wenn sie allein auf einem Versehen der Verwaltungsbehörde beruht. So aber lag es hier. Zum einen erfolgte die falsche Adressierung der Anhörung auf Grund eines Versehens der zuständigen Sachbearbeiterin. Zum zweiten wurde auch noch bei Rückkehr der Postsendung offenbar übersehen, dass ihre Zustellung nur deshalb fehlgeschlagen war, weil sich im Adressfeld nicht die längst aktenkundige Anschrift des Betroffenen befand.

Mit der damit eingetretenen Verjährung liegt ein Verfahrenshindernis vor. Das Verfahren war daher einzustellen. Das konnte der Senat gemäß § 79 IV OWiG selbst aussprechen.

2. Der Senat sieht sich an seiner Entscheidung nicht durch den Beschluss des BayObLG, VRS 58, 389 gehindert, obwohl sie einen ähnlichen Fall betraf. Denn das BayObLG hat allein die Frage behandelt, ob eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 I Nr. 5 OWiG eintreten kann, wenn die irrige Annahme seiner Abwesenheit ohne Mitwirkung des Betroffenen entstanden war. Diese Frage hat es bejaht, so dass etwa die von keinem der Beteiligten zu vertretende Unkenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen einer verjährungsunterbrechenden Verfahrenseinstellung nicht im Wege stünde. Dem pflichtet der Senat im Übrigen weiterhin bei. Zu der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob auf der anderen Seite ein Verschulden der Verwaltungsbehörde die Verjährungsunterbrechung in Frage stellt, hat sich das BayObLG hingegen nicht explizit geäußert. Eine Vorlage gemäß § 121 I GVG bedurfte es daher nicht. ..."







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