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OLG Celle Urteil vom 25.07.2006 - 16 U 23/06 - Zur wirksamen Erhebung der Einrede der Verjährung im Berufungsverfahren

OLG Celle v. 25.07.2006: Zur wirksamen Erhebung der Einrede der Verjährung im Berufungsverfahren


Das OLG Celle (Urteil vom 25.07.2006 - 16 U 23/06) hat entschieden:
Die Einrede der Verjährung konnte wirksam noch im Berufungsverfahren erhoben werden, da die die Einrede begründenden Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind und nur die Rechtsfolgen unterschiedlich beurteilt werden.


Siehe auch Verjährung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Einrede der Verjährung konnte wirksam noch im Berufungsverfahren erhoben werden, da die die Einrede begründenden Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind und nur die Rechtsfolgen unterschiedlich beurteilt werden.

Allerdings ist selbst in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht unstreitig, ob die Einrede der Verjährung noch in zweiter Instanz erstmals angebracht werden kann, wenn die zur Beurteilung der Verjährung maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind. Der X. Zivilsenat hat das in einem Urteil vom 21. Dezember 2005 (X ZR 165/04) unter Hinweis auf § 533 ZPO für unzulässig gehalten, während der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 19. Januar 2006 (III ZR 105/05, zustimmend OLG Hamm, 28 U 217/04 vom 23. Februar 2006 mit ausführlichen Nachweisen aus der bisherigen Rechtsprechung) die Verjährungseinrede zweiter Instanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage für zulässig hält.

Der Senat schließt sich dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und dem Oberlandesgericht Hamm an. Mit dem X. Zivilsenat des BGH lässt sich allerdings in der Tat sagen, dass § 533 ZPO ein Argument für die dort vertretene Auffassung bietet, weil der Gesetzgeber nicht generell unstreitiges Vorbringen zweiter Instanz zulassen wollte und eine Widerklage oder eine Aufrechnung nach § 533 Nr. 2 ZPO selbst auf einer unstreitigen Tatsachengrundlage nicht automatisch zulässig ist, sondern nur bei (praktisch niemals) erteilter Einwilligung des Gegners oder sofern das Gericht dies für sachdienlich hält. Nicht überzeugend ist auch das Argument des Oberlandesgerichts Hamm, die Nichtzulassung der Einrede in zweiter Instanz stehe im Widerspruch zu dem in der Feststellung und Verwirklichung subjektiver Rechte bestehenden Zweck des Zivilprozesses. Gerade der vom OLG Hamm entschiedene Fall - ein Unfallopfer verliert Ansprüche von über 200.000 €, weil der Regressanspruch gegen den pflichtwidrig handelnden Anwalt verjährt ist und die Einrede in 2. Instanz erhoben wird - ist aus der Sicht des Senats im Gegenteil ein Musterbeispiel für eine im Ergebnis ungerechte Entscheidung.

Für den X. Zivilsenat spricht noch ein weiteres Argument, nämlich die Entlastung der Gerichte. Lässt man die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede in zweiter Instanz zu, so wird damit auch - jedenfalls für diese Fallkonstellation - § 530 ZPO außer Kraft gesetzt, der bestimmt, dass der gesamte Berufungsvortrag schon in der Berufungsbegründung angebracht werden muss, damit sich Gericht und Gegenseite sachgemäß auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Wenn der Grundsatz ausnahmslos gelten soll, unstreitiges Vorbringen in zweiter Instanz zuzulassen, könnte die Verjährungseinrede auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erhoben werden mit der Folge, dass sich eine zuvor angeordnete und eventuell (kostspielige) Beweisaufnahme erübrigen würde. Auch ohne Beweisaufnahme wäre dann die investierte Zeit für die Terminsvorbereitung umsonst gewesen und hinsichtlich der Kosten bietet § 97 Abs. 2 ZPO nicht immer eine befriedigende Alternative, z. B. dann, wenn bei der Gegenseite „nichts zu holen ist“.

Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 291) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass neuer und unstreitiger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen und der Begriff der neuen Angriffs und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nach bisherigem Recht auszulegen ist (BGH NJW 2006, 152, 153).

Der Hinweis des X. Senats auf § 533 ZPO ist insofern nicht zwingend, als der Gesetzgeber ausdrücklich bei Widerklage und Aufrechnung eine Zulassung auf unstreitiger Tatsachengrundlage für zulässig erklärt, wenn das Gericht ein derartiges Verfahren für sachdienlich hält. ..."







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