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OLG Saarbrücken Urteil vom 04.07.2006 - 4 U 379/05-172- - Zum Umfang der Legalzession im Sozialversicherungsrecht
OLG Saarbrücken v. 04.07.2006: Zum Umfang der Legalzession im Sozialversicherungsrecht
Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 04.07.2006 - 4 U 379/05-172-) hat entschieden:
Die Legalzession des heutigen § 116 SGB-X greift nicht für Schadensfälle ein, die sich vor dem 30.6.1983 ereignet haben. Findet sich auch in der geschlossenen Abfindungserklärung keine Formulierung, wonach die Ansprüche "dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden", war es gerade das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten, so dass der Versicherer des Geschädigtem dem Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.
Siehe auch Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Personenschaden
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.
Am 1.12.1978 wurde die damals 29-jährige H. W. als Fußgängerin Opfer eines Verkehrsunfalls. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter LKW war von der Straße abgekommen und hatte die Geschädigte an beiden Beinen erfasst. Sie zog sich schwerwiegende Verletzungen zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand zwischen den Parteien nicht im Streit.
Am 31.7.1980 schloss die Geschädigte mit der Beklagten einen Abfindungsvergleich (Bl. 8 d. A.). Darin verpflichtete sich die Beklagte, zur Abgeltung aller Ersatzansprüche aus dem Unfallereignis „für jetzt und alle Zukunft, auch wenn sich noch andere unerwartete und unvorhersehbare Folgen oder Ansprüche ergeben sollten“ einen Betrag von 110.000 DM zu zahlen. Ausgenommen waren Ansprüche wegen einer eventuellen unfallbedingten Amputation des linken Beines. Ebenso vorbehalten blieben mögliche Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalles. Diese Ansprüche konnten zum damaligen Zeitpunkt wegen eines laufenden Rentenverfahrens noch nicht beziffert werden.
Sodann traten die Verfahrensbevollmächtigten der Geschädigten über den Verdienstausfall in Verhandlungen mit der Beklagten. Die Verhandlungspartner kamen am 4.5.1984 überein, zunächst ein medizinisches Gutachten einzuholen. Dieses wurde am 13.6.1986 an die Bevollmächtigten der Geschädigten weitergeleitet. Eine Reaktion erfolgte zunächst nicht mehr.
Im Februar 1990 wurde der Geschädigten das rechte Bein in Höhe des Kniegelenks amputiert. Sie ist wegen einer Muskelschwäche seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Schreiben vom 4.4.1990 (Bl. 10. d. A.) nahmen Bevollmächtigten der Geschädigten die Verhandlungen über die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wieder auf. Mit Schreiben vom 22.6.1990 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl. 12 d. A.). das Schreiben lautet auszugsweise:
„Wir sind der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche verjährt sind und erheben insoweit ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Sie haben die Verhandlungen einschlafen lassen. Es ist unseres Erachtens nach ein durchaus angemessener Zeitraum, wenn wir davon ausgehen, dass Sie unser Schreiben vom 13.6.1986 innerhalb Monaten hätten beantworten können.“
Mit Abtretungsvertrag vom 10.5.2005 (Bl. 52 d. A.) trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis, soweit sie in dem Abfindungsvergleich ausgenommen worden waren, bis zur Höhe der erhaltenen Sozialhilfeleistungen an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet, sie leiste der Geschädigten seit Beginn der 80er Jahre Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem der Abfindungsbetrag aufgebraucht gewesen sei und die Geschädigte aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin seien fortlaufend bis heute Sonderzuwendungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen aufgrund amputationsbedingter körperlicher Einschränkungen bewilligt worden. So habe die Klägerin vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2004 insgesamt 8.503,31 EUR Sonderzuwendungen geleistet. Ohne das Unfallereignis wäre die Geschädigte in der Lage gewesen, diesen Bedarf ganz oder teilweise durch eigene Verdienste aus beruflicher Tätigkeit zu vermeiden. Sie sei seit dem Unfallereignis teilweise bis 100 %, dauerhaft aber mindestens bis zu 50 % arbeitsunfähig. Seit dem 1.1.2001 betrage der monatliche Verdienstausfall 100 EUR, den die Klägerin zusammen mit dem Anspruch auf Ausgleich der Sonderzuwendungen im Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2004 mit 4.800 EUR beziffert und mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht der Geschädigten. Aus der Darstellung der Klageschrift folgt, dass die Klägerin zunächst Ansprüche der Geschädigten aus § 843 BGB geltend macht. Denn sie trägt zur Begründung ihrer Ansprüche vor, sie habe im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 Sonderzahlungen in Höhe von 8.503,31 EUR erbracht, da die Geschädigte aufgrund ihrer amputationsbedingten Beschwerden ihre hauswirtschaftlichen Verrichtungen nicht mehr hinreichend erfüllen konnte. Damit trägt die Klägerin schlüssig vor, dass eine Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 BGB eingetreten sei, die eine Gewährung von Schadensersatz rechtfertige. Darüber hinaus klagt die Klägerin den Verdienstausfallschaden im genannten Zeitraum ein. Beide Ansprüche sind verjährt.
2. Sowohl der Anspruch auf Rentenzahlung i. S. des § 843 BGB als auch auf Zahlung von Verdienstausfall sind auf wiederkehrende Leistungen gerichtet. Auch dann, wenn der Kläger Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen geltend macht, beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden, d. h. fällig geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2002 - VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792 m. w. Nachw.). Allerdings haben diese Grundsätze eine Ausnahme erfahren: Der Geschädigte kann sich nicht auf den späteren Verjährungsablauf nach § 197 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 BGB berufen, wenn bereits das Stammrecht - im vorliegenden Fall: der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher - verjährt ist. Davon ist hier auszugehen.
3. Die Verjährung des Stammrechts richtet sich im vorliegenden Rechtsstreit nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht (im Folgenden: BGB a.F.). Denn der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher ist vor dem 1.1.2002 entstanden (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).
Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Hierbei reicht zu Ersterem bereits eine allgemeine Kenntnis vom eingetretenen Schaden aus. Auch solche Folgezustände gelten als bekannt, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren (st. Rspr.: RGZ 119, 204, 208; BGHZ 67, 37, 373; 33, 12, 116; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rdnr. 31). Dabei kommt es für die Beantwortung nach der möglichen Vorhersehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Vielmehr ist insbesondere bei Körperschäden die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend. Erst dann, wenn sich Folgezustände später unerwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung i. d. R. von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (BGH, Urt. vom 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862; Urt. v. 3.6.1997 - VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448; vgl. auch Urt. v. 27.11.1997 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973).
Wendet man diese Grundsätze an, so ist selbst für alle aus der Amputation des rechten Beines resultierenden Schäden der Verjährungsbeginn hinsichtlich des deliktsrechtlichen Stammrechts spätestens im Februar 1990 eingetreten. Hierbei ist auf die Kenntnis der Geschädigten abzustellen, da - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung - die Legalzession des § 1522 RVO bzw. § 116 SGB X für Schadensfälle, die sich vor dem 30.6.1983 ereigneten, nicht eingreift (Art. II § 22 des Gesetzes vom 4.11.1982). Mithin konnte der Sozialhilfeträger nur gem. § 90 BSHG a.F durch Überleitungsanzeige Inhaber der Forderung geworden sein (vgl. BGH, Urt. vom 13.2.1996 - VI ZR 318/94, NJW 1996, 1674). Es ist nicht vorgetragen, dass eine solche Überleitungsanzeige vor Februar 1999 erfolgte.
4. Dem stehen die Wirkungen der Abfindungserklärung des Jahres 1980 nicht entgegen.
a) Zwar kann ein deklaratorisches Anerkenntnis im Rahmen eines Abfindungsvergleichs die Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses haben. Dies hat zur Folge, dass sich der Anerkennende wie bei einem gerichtlichen Feststellungsurteil 30 Jahre der Verjährungseinrede begibt (BGH, Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 263/02, NJW 2003, 1524; Urt. v. 23.10.1984 - VI ZR 30/83, VersR 1985, 62, 63; Urt. v. 23.6.1998 - VI ZR 327/97, VersR 1998, 1387). Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Abfindungsvergleich im vorliegenden Fall eine derartig weitgehende Rechtswirkung nicht beigemessen werden kann.
b) Entscheidend sind letztlich die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.1.2003 angeführten Argumente: Auch in der vorliegend zu beurteilenden Abfindungserklärung findet sich gerade keine Formulierung, wonach die Ansprüche „dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden“. Die gegenteilige Schlussfolgerung liegt nahe: Es war das in der Abfindungserklärung zum Ausdruck gekommene Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten. Im Text findet sich der ausdrückliche Vorbehalt, dass die Abfindungsregelung „ohne Anerkennung einer Haftung erfolgen soll“. Für ein über die Vereinbarung der Abfindungssumme hinausgehendes Anerkenntnis bleibt kein Raum.
Auch mit der Einschränkung, dass von der Abfindungsregelung Ansprüche „wegen einer eventuellen, unfallbedingten Amputation des linken Beines“ ausgenommen bleiben sollten, war kein titelersetzendes Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht verbunden. Vielmehr beschränken sich die Rechtswirkungen dieses Vorbehaltes darin, der Geschädigten den Weg für Nachforderungen hinsichtlich der Spätfolgen zu eröffnen und klarzustellen, dass solche Forderungen von den Vergleichwirkungen nicht erfasst werden sollten. Die Auslegung, dass die Beklagte mit dem Vorbehalt zugleich ihre Haftung für den Fall einer eventuellen unfallbedingte Amputation des Beines titelersetzend anerkennen wollte, findet im Wortlaut des Anerkenntnisses keine hinreichende Stütze, weshalb die Rechtsposition der Geschädigten auch nach der Abfindungsvereinbarung hinsichtlich möglicher Folgeschäden allein der gesetzlichen Regelung entsprach: Da die Abfindungserklärung explizit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, durfte die anwaltlich vertretene Geschädigte entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 29.06.06 nicht darauf vertrauen, mit der Abfindungsvereinbarung ein Anerkenntnis in Händen zu halten, welches den Wirkungen eines Feststellungsurteils gleichkam.
Hinzu kommt, dass die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war. Mithin bestand kein naheliegendes Interesse, die Haftungsfrage mit den Wirkungen eines Anerkenntnisses dem - im vorliegenden Fall nicht existierenden - Streit der Parteien zu entziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss der Abfindungsvereinbarung die Geschädigte davon abgehalten haben mag, ein Feststellungsurteil zu erwirken, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht vorgetragen, dass die Geschädigte zeitlich vor der Abfindungsvereinbarung mit der Bitte um Abgabe eines Anerkenntnisses an die Beklagte herangetreten war und im Vertrauen auf die Anerkenntniswirkung der Vereinbarung von der prozessualen Option Abstand nahm, die Beklagte auf Feststellung der Einstandspflicht zu verklagen.
Auch kommt dem Umstand, dass der ausdrückliche Vorbehalt formelhaft vereinbart wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Sinngehalt der Klausel erschließt sich ohne Schwierigkeiten, da die entsprechende Textpassage leicht verständlich ist und sich nicht an einer versteckten Stelle findet. Auch war der Vorbehalt aus Sicht der Geschädigten nicht überraschend, da ein Erfahrungssatz, wonach Abfindungsvereinbarungen stets mit einem titelersetzenden Anerkenntnis verbunden zu werden pflegen, nicht besteht.
5. Schließlich verhilft die Hemmungswirkung des § 852 BGB a. F. der Klage nicht zum Erfolg: Alle etwaigen Verhandlungen waren jedenfalls nach dem ohne Widerspruch entgegengenommenen Schreiben der Beklagten vom 22.6.1990 (Bl. 12 d. A.) beendet. In diesem Schreiben hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und zu erkennen gegeben, dass sie zu keinen weiteren Verhandlungen bereit sei. Da nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Zugang dieses Schreibens und dem streitgegenständlichen Klageverfahren, das im Dezember 2004 eingeleitet worden ist, weitere Schreiben ausgetauscht wurden, die den Tatbestand des gegenseitigen Verhandelns begründen könnten, kann sich die Klägerin auch nach den Geboten von Treu und Glauben selbst ohne ausdrückliche Ablehnung weiterer Verhandlungen nicht mehr auf den Hemmungstatbestand des § 852 BGB a.F. berufen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch § 3 Ziff. 3 Satz 3 PflVG kein anderes Ergebnis rechtfertigt: Zunächst trägt die Klägerin diesen Hemmungstatbestand nicht vor, da im Sachvortrag kein konkreter Hinweis auf eine Anmeldung der Schäden enthalten ist. In jedem Fall endet die mit der Anmeldung verbundene Hemmung mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Diese ist im Schreiben vom 22.6.1990 enthalten, weshalb Verjährung des Stammrechts auch hinsichtlich der geltend gemachten Folgeschäden aus der Amputation des Beines spätestens am 22.6.1993 eingetreten ist. ..."