Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Brandenburg Urteil vom 29.11.2006 - 7 U 3/06 - Die Verjährung für gesundheitliche Spätfolgen eines Unfalls und für Verschlimmerungen beginnt mit dem Unfallereignis, wenn diese bereits vorhersehbar sind

OLG Brandenburg v. 29.11.2006: Die Verjährung für gesundheitliche Spätfolgen eines Unfalls und für Verschlimmerungen beginnt mit dem Unfallereignis


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 29.11.2006 - 7 U 3/06) hat entschieden:
Die Verjährung für gesundheitliche Spätfolgen eines Unfalls und für Verschlimmerungen beginnt mit dem Unfallereignis, wenn diese bereits vorhersehbar sind; anders ist dies nur bei Verletzungsfolgen, die auch für Fachleute nicht voraussehbar waren.


Siehe auch Verjährung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Auch von dem Schaden hatte der Kläger die allgemeine Kenntnis bereits an diesem Tag. Die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Von daher gesehen begann die dreijährige Verjährungsfrist am Tag des Vorfalls (09.05.1995) zu laufen und hatte sich bei Klageerhebung, die erst im Jahre 2004 erfolgte, schon vollendet gehabt.

cc) Bei späteren Schadensfolgen, die durch eine abgeschlossene unerlaubte Handlung entstehen, beginnt die Verjährungsfrist auch für nachträglich auftretende Verschlimmerungen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden als möglich vorhersehbar waren, mit diesem Zeitpunkt (BGH NJW 2000, 861). Anders ist dies nur im Hinblick auf solche Schadensfolgen, die auch für Fachleute nicht vorhersehbar waren; solche Schadensfolgen sind von der allgemeinen Kenntnis vom Schaden nicht erfasst, für sie läuft eine besondere Verjährung vom Tage ihrer Kenntnis und der Kenntnis ihres ursächlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Handlung in der Person des Verletzten selbst (BGH NJW 2000, 861).

b) Die für die Verjährung streitentscheidende Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten Spätfolgen schon im Zusammenhang mit dem Unfallereignis - im Jahre 1995 - auch aus der Sicht der medizinischen Fachkreise nicht als möglich vorhersehbar waren (BGH NJW 2000, 861), hat das Landgericht nicht in der gebotenen Weise durch den Sachverständigen klären lassen.

Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.06.2005 auf Seite 4 (Bl. 88 d.A.) bemerkt: „Bei der Untersuchung am Abend des Unfalls gab es keine Hinweise dafür, so dass die spätere Netzhautablösung nicht prognostizierbar war“. In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.08.2005 heißt es auf Seite 2 (Bl. 111 d.A.): „Bei der Erstbehandlung durch Frau Dr. K. waren nur Folgen am äußeren Auge erkennbar. Aus diesem Grunde hat die erstbehandelnde Ärztin Frau Dr. K. nicht die Möglichkeit einer späteren Netzhautablösung protokolliert“. Bei seiner Anhörung im Termin vom 09.11.2005 ist der Sachverständige nicht hinreichend klar genug - unter den Anforderungen der Entscheidung BGH NJW 2000, 861 - gefragt worden. Seine Antworten geben kein eindeutiges Bild. Es ist auf der Grundlage seiner Erklärungen nicht erkennbar, ob für medizinische Fachkreise eine später eintretende Netzhautablösung angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisses nicht als möglich vorhersehbar war.

c) Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat nunmehr bei seiner Vernehmung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2006 die hier interessierende Frage klar beantwortet.

Aus der Sicht der medizinischen Fachkreise, zu denen der Sachverständige gehört, musste - wie der Sachverständige erklärt hat - mit einer späteren peripheren Netzhautablösung gerechnet werden, und zwar ausgehend davon, dass das Auge - wie hier - nach einem „Beschuss“ verletzt wurde (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 01.11.2006 - Bl. 266 d.A.). Die Erklärung des Sachverständigen bedeutet, dass schon im Jahre 1995, nämlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis selbst aus der Sicht der medizinischen Fachkreise die geltend gemachten Spätfolgen als möglich vorhersehbar waren. Wie der Sachverständige auf Nachfrage bestätigt hat, war - aus damaliger Sicht zum Zeitpunkt des Unfallereignisses - der Eintritt der Netzhautablösung zwar nicht direkt vorhersehbar, mithin keine zwangsläufige, sondern nur eine mögliche Folge (Bl. 266 d.A.).

Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten. Insbesondere bedarf es nicht der Vernehmung der Ärzte, die den Kläger behandelt haben. Die Frage, ob die Spätfolgen schon im Zusammenhang mit dem Unfallereignis selbst - für die medizinischen Fachkreise - als möglich vorhersehbar waren, konnte der Sachverständige Prof. Dr. V. ohne vorherige Vernehmung der behandelnden Ärzte selbst beantworten. Der Sachverständige ist auf dem hier interessierenden Fachgebiet der Augenheilkunde, namentlich im Hinblick auf Netzhauterkrankungen als besonders sachkundig ausgewiesen, wie sich aus den Erklärungen in seiner Stellungnahme vom 17.08.2005 (Bl. 110 d.A.) ergibt. Er war auch imstande, die Besonderheiten des Unfalles des Klägers vom 09.05.1995 in allen Einzelheiten zu erkennen, da ihm der Unfallhergang wie auch die ärztlichen Behandlungsunterlagen, soweit erforderlich, bekannt war bzw. vorlagen.

d) Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vor dem Senat, wonach die von dem Kläger nunmehr geltend gemachten Spätschäden schon im Unfallzeitpunkt als mögliche Folge vorhersehbar waren, begann die dreijährige Verjährungsfrist am Tag des Vorfalls (09.05.1995) zu laufen und hatte sich bei Klageerhebung, die erst im Jahre 2004 erfolgte, schon vollendet gehabt.

Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift somit durch. ..."







Datenschutz    Impressum