Obliegt dem Land die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der fraglichen Straße, muss diese so hergestellt und erhalten werden, dass sie keine unvorhersehbaren Gefahren birgt. Damit konzentriert sich die Verpflichtung jedoch im Wesentlichen auf die Abwendung solcher Gefahren, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Auf der anderen Seite muss sich ein Straßenbenutzer (auch ein Kradfahrer) grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
Verkehrssicherungspflicht
Pressemitteilung vom 12.07.2007
Keine Schadensersatzpflicht des Landes bei Verkehrsunfall wegen erkennbarer Straßenschäden
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 14.06.2007, Az. 5 O 793/07
Der aus Badbergen stammende Kläger befuhr mit einem Motorrad am 7.8.2005 die B 68 von Bersenbrück in Richtung Badbergen. Die Straße befindet sich hier – an zahlreichen Flickstellen erkennbar - in einem schlechten Zustand. Ausgangs einer langgezogenen Rechtskurve verlor der Kläger die Kontrolle über das Motorrad, welches auf die Gegenfahrbahn rutschte und dort mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte. Beide Fahrzeuge gerieten in Brand. Das Motorrad wurde völlig zerstört.
Mit seiner Klage hat der Kläger vom Land Niedersachsen wegen der Zerstörung des Motorrades, seiner Kleidung und weiterer mitgeführte Gegenstände Schadensersatz in Höhe von knapp 9.600,- € verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle unsachgemäß repariert worden sei. Das verwendete Material sei nicht geeignet, einem Fahrzeug auch bei angepasster Geschwindigkeit den nötigen Griff zu bieten, um in der Kurve die Spur zu halten. Durch die Straßenbeschilderung werde auf diese Gefahr nur unzureichend hingewiesen. So habe das letzte Schild mit dem Hinweis "Schlechte Fahrbahnverhältnisse" etwa 1,3 Kilometer vor der Unfallstelle gestanden.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage mit Urteil vom 14.06.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zustehe, da das Land keine dem Kläger gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Zwar obliege dem Land die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der fraglichen Straße. Diese müsse so hergestellt und erhalten werden, dass sie keine unvorhersehbaren Gefahren berge. Damit konzentriere sich die Verpflichtung jedoch im wesentlichen auf die Abwendung solcher Gefahren, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen brauche. Auf der anderen Seite müsse sich ein Straßenbenutzer grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Der Verkehrssicherungspflichtige sei folglich im Ergebnis nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen und diese ggf. zu beseitigen, auf die sich die Fahrer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich damit nicht selbst schützen könnten.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei dem Land keine Pflichtverletzung anzulasten. Die B 68 habe sich in dem vom Kläger befahrenen Bereich über mehrere Kilometer in einem durch zahlreiche Ausbesserungsstellen erheblich beeinträchtigten Zustand befunden. Der schlechte Straßenzustand sei somit deutlich erkennbar gewesen. Daher hätten sich sämtliche Verkehrsteilnehmer, vor allem aber die besonders gefährdeten Motorradfahrer auch ohne besondere Beschilderung unmittelbar vor der Unfallstelle auf den augenfälligen Zustand der Straße einstellen und ihre Fahrweise anpassen müssen. Darüber hinaus verlaufe die Straße an der eigentlichen Unfallstelle nahezu gerade. Eine erhöhte Gefahr des Wegrutschens für Zweiradfahrer in Kurvenlage, welche möglicherweise eine besondere Wartung und Instandhaltung der Fahrbahnoberfläche an dieser Stelle verlangt hätte, habe demnach nicht bestanden. Schließlich sei das Phänomen, dass nachträglich zur Straßenreparatur aufgebrachter Bitumenbelag im Laufe der Zeit eine erhebliche Glätte entwickele, keinesfalls selten und – gerade erfahrenen – Motorradfahrern bekannt. Für den Verkehrssicherungspflichtigen sei es andererseits wirtschaftlich nicht zumutbar, wegen kleinerer Schäden stets den ganzen Straßenbelag zu erneuern. Die Verfüllung mit Bitumen stelle angesichts dessen eine zulässige Methode zur Ausbesserung von Straßenschäden dar. Verlange man vom Land ein ständiges Nachkontrollieren und Nachstreuen auch kleiner Bitumenflächen, so würde die Verkehrssicherungspflicht überspannt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.