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OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.06.1989 - 5 Ss (OWi) 256/89 - Zum Gebot der besonderen Rücksichtnahme und Verstädigung bei Verteilerfahrbahnen

OLG Düsseldorf v. 29.06.1989: Zum Gebot der besonderen Rücksichtnahme und Verstädigung bei Verteilerfahrbahnen


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.06.1989 - 5 Ss (OWi) 256/89 - (OWi) 100/89 I) hat entschieden:
Eine besondere Vorschrift, die Fahrstreifenwechsel auf einer Verteilerfahrbahn regelt, enthält die StVO nicht. Es ist daher StVO § 1 Abs 2 , das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung anzuwenden.


Siehe auch Autobahn-"Verteilerfahrbahnen" und Stichwörter zum Thema Autobahn


Zum Sachverhalt: Am 18. August 1988 befuhr der Zeuge S gegen 14.20 Uhr mit einem Opel Kadett in H die Bundesautobahn A ... von D in Fahrtrichtung W. Er wechselte im Autobahnkreuz H auf die Nebenfahrbahn, um die Autobahn an der Anschlussstelle H zu verlassen.

Zu diesem Zeitpunkt befuhr die Betroffene mit den PKW Ford, amtliches Kennzeichnen ..., von der Autobahn A ... kommend, ebenfalls die Nebenfahrbahn, um ihre Fahrt in Richtung W fortzusetzen. Sie befuhr den Fahrstreifen rechts neben dem Zeugen. Beide Fahrstreifen verlaufen auf einer Länge von etwa 200 m nebeneinander und sind durch eine unterbrochene Fahrbahnmarkierung gegeneinander abgegrenzt. Vor der Betroffenen fuhr mit geringerer Geschwindigkeit ein LKW. Die Betroffene wechselte zu Beginn der Fahrbahnmarkierung dicht vor dem Fahrzeug des Zeugen, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fuhr, auf dessen Fahrstreifen. Als sie wegen des vorausfahrenden, langsameren LKW gleichzeitig mit dem Fahrstreifenwechsel stark abbremsen musste, versuchte der Zeuge, um ein Auffahren zu vermeiden, nach links auszuweichen. Gleichwohl kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Der Zeuge stieß mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Fahrzeugs gegen die hintere linke Seite des Fahrzeugs der Betroffenen. Beide Fahrzeuge wurden nicht unerheblich beschädigt.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach " §§ 18 Abs. 3 , 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO , 24 StVG" eine Geldbuße von 100,– DM festgesetzt.

Dagegen wendete sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt hat.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte - vorläufigen - Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 3 StVO nicht.

1. Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO liegt nicht vor.

Diese Vorschrift räumt lediglich dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt ein Sie ist auf eine Verteilerfahrbahn nicht anwendbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 1977 in VRS 53, 378 = Cramer/Berz/Gontard, StVE, § 18 StVO Nr. 6 und vom 12. Juni 1984 in VRS 67, 375 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 18 StVO Rdnr. 17). Die Verteilerfahrbahn dient nicht dem durchgehenden Verkehr, sondern ausschließlich dem abbiegenden und auffahrenden Querverkehr sowie Verkehrsteilnehmern, die irrtümlich abbiegen wollten, auf der Verteilerfahrbahn aber rechtzeitig ihrem Irrtum bemerken und deshalb geradeaus weiterfahren, um am Ende der Verteilerfahrbahn wieder in die Durchgangsfahrbahn einzufahren (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).

2. Auch die Vorschrift des § 7 Abs. 4 StVO , wonach in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, (jetzt Abs. 5 in der seit 1. Oktober 1988 geltenden Fassung der StVO) greift nicht ein.

§ 7 Abs. 4 (bzw. jetzt Abs. 5) StVO bezieht sich ausschließlich auf den gleichgerichteten Verkehr. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit den übrigen Absätzen der Vorschrift, die alle auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung abstellen, (vgl. Haarmann "Der Fahrstreifenwechsel" in DAR 1987, 139 , 140, 145). Die Vorschrift dient dem Schutz der in gleicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 1987 in VRS 74, 65 , 66). Die Verteilerfahrbahn eines Autobahnkreuzes dient nicht dem Verkehr in gleicher Richtung, vielmehr soll sie einerseits den Verkehr aufnehmen, der die Autobahn über eine Anschlussstelle oder in Richtung einer anderen Autobahn verlässt und andererseits die Zufahrt von einer Anschlussstelle oder einer anderen Autobahn ermöglichen. Sie dient daher dem Verkehr in unterschiedliche Richtungen, der dabei – wie auch hier – den Fahrstreifen wechseln muss.

3. Eine besondere Vorschrift, die Fahrstreifenwechsel auf einer Verteilerfahrbahn regelt, enthält die Straßenverkehrsordnung nicht. Es ist daher § 1 Abs. 2 StVO , das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständigung, anzuwenden. Die Benutzer einer Verteilerfahrbahn haben sich vor einem Fahrstreifenwechsel aufeinander einzustellen und – notfalls durch Handzeichen – gegenseitig zu verständigen, wer den Fahrstreifenwechsel zuerst vornehmen darf (vgl. Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 16, für den Fall, dass auf einer Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen, jeweils ein Fahrzeug von links und von rechts gleichzeitig auf denselben Fahrstreifen wechseln wollen). Ein Vorrecht eines Verkehrsteilnehmers besteht insoweit nicht.

Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Amtsgericht den Sachverhalt nicht geprüft und insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob insoweit ein Verstoß der Betroffenen gegen die ihr nach § 1 Abs. 2 StVO obliegende Pflicht vorliegt und ob etwa dem Zeugen S ein solcher Pflichtenverstoß zur Last fällt.

Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung ( §§ 79 Abs. 3 OWiG , 353 StPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da weitere Feststellungen zu treffen sind. ..."







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