Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg (Beschluss vom 17.02.2005 - 2 Ss (OWi) 132 B/04 - Wegen der allgemein guten Qualität von Videoaufzeichnungen genügt eine einfache Feststellung, dass sich die Identität des Betroffenen aus der Videoaufzeichnung ergibt

OLG Brandenburg v. 17.02.2005: Wegen der allgemein guten Qualität von Videoaufzeichnungen genügt eine einfache Feststellung, dass sich die Identität des Betroffenen aus der Videoaufzeichnung ergibt


Das Brandenburgische OLG (Beschluss vom 17.02.2005 - 2 Ss (OWi) 132 B/04) hat zur Täteridentifizierung durch eine Videoaufzeichnung entschieden:
Die Anforderungen an den Darlegungsumfang bei der Täteridentifizierung durch ein Radarfoto können nicht auf die Identifizierung anhand eines Videofilms übertragen werden; wegen der allgemein guten Qualität von Videoaufzeichnungen genügt eine einfache Feststellung, dass sich die Identität des Betroffenen aus der Videoaufzeichnung ergibt.


Siehe auch Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ob auf eine Videoaufzeichnung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen kann, ist offenbar noch nicht eindeutig geklärt. Das Pfälzische Oberlandesgericht hat dies in einem Beschluss vom 20. November 2001 "grundsätzlich als zulässig" angesehen (VRs 102,102,103). Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hingegen hat in einem Beschluss vom 16. Dezember 1996 entschieden, das Tatgericht könne nicht - jedenfalls "nicht ohne weiteres" - auf die Videoaufzeichnung selbst, wohl aber auf Abzüge von dieser Aufzeichnung, also auf einzelne aus der Aufzeichnung stammende Lichtbilder, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug nehmen (SchlHA 1997, 170). Nach der Kommentierung von Göhler ist offenbar nur die Verweisung auf solche Abzüge rechtlich wirksam (OWiG, 13. Aufl., Rn. 47 zu § 71).

Die Wirksamkeit einer Verweisung setzt nicht nur voraus, dass der Tatrichter sie im Urteil eindeutig zum Ausdruck bringt - am einfachsten, indem er die Verweisungsnorm (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) erwähnt -; es muss auch jeder Zweifel am Gegenstand der Verweisung ausgeschlossen sein (vgl. OLG Brandenburg VRs 94, 454). Nur wenn die Urteilsgründe eindeutig bestimmen, worauf - auf welchen Gegenstand - sich die Verweisung bezieht, besteht Klarheit über den Inhalt der Urteilsurkunde. Aus diesem Grunde erscheint es ausgeschlossen, zur Identifikation des Fahrers wirksam auf einen Videofilm insgesamt zu verweisen. Aber auch bei einer näheren Kennzeichnung der Teile des Filmes, auf die der Tatrichter seine Überzeugung über die Identität des Fahrers stützt, wäre der Gegenstand der Verweisung wohl nicht ausreichend bestimmt. Doch muss diese Frage in diesem Fall nicht entschieden werden, weil hier der Tatrichter auf dem Videofilm nicht gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen hat.

Nicht ausgeschlossen ist es freilich, dass der Tatrichter auf Abzüge des Films, die sich in den Akten befinden, also auf einzelne Bilder aus dem Film, bei der Urteilsbegründung Bezug nimmt. Doch auch dies hat der Bußgeldrichter in diesem Fall nicht getan.

Daraus folgt nun aber nicht, dass der Bußgeldrichter - wie bei der Verwendung eines Radarfotos - verpflichtet war, in den Urteilsgründen die Qualität des Videofilmes zu kennzeichnen und die Person, die in dem Film als Fahrer erkannt werden kann, oder mehrere ihrer Identifizierungsmerkmale so präzise zu beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand dieser Beschreibung die Prüfung möglich ist, ob der Videofilm für eine Identifizierung geeignet ist. Diese Anforderungen hat der Bundesgerichtshof für Radarfotos ersichtlich deshalb aufgestellt, weil diese Fotos, soweit es um den abgebildeten Fahrer geht, nicht selten von schlechter Qualität sind. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes - so heißt es in dem erwähnten Beschluss - können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft "von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen" (a.a.O., Seite 382). Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl auf Grund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler; und um die Urteilsgründe auf einen Rechtsfehler dieser Art überprüfen zu können, hat der Bundesgerichtshof jene Anforderung entwickelt, sofern nicht der Tatrichter, was praktisch ohnehin naheliegt, von der Möglichkeit der Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Gebrauch macht. Dieser Ausgangspunkt zur Qualität der Bilder trifft aber auf Videoaufzeichnungen mit dem System "Vidista VDM-R", das in diesem Fall verwendet wurde, nicht zu. Es besteht deshalb kein Grund, diese Videoaufzeichnungen unter dem Gesichtspunkt der tatrichterlichen Begründungspflicht anders zu behandeln als andere Videoaufzeichnungen, etwa solche, die von Aufnahmegeräten in einer Bank oder zur Verkehrsüberwachung hergestellt werden und im Strafprozess oder auch in Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Beweis verwendet werden. Außerdem ist auch hier zu berücksichtigen, dass in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHSt 39, 291, 299).

Nach den allgemeinen strafprozessrechtlichen Grundsätzen ist der Tatrichter weder verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen, noch hat er stets im Einzelnen darzulegen, auf welchem Wege und auf Grund welcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die der Richter auf Grund eigener Wahrnehmung in der Hauptverhandlung feststellt (BGH a.a.O., Seite 380/381). Nach diesen Grundsätzen ist es nicht als Rechtsfehler anzusehen, dass der Bußgeldrichter seine Überzeugung, dass der Betroffene das festgestellte Fahrzeug fuhr, mit dem - wenn auch knappen - Satz begründete: "Die Identität des Betroffenen ergibt aus dem in Augenschein genommenen Messvideoband." ..."







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