Das Verkehrslexikon
Für künftigen Prämienschaden ist nur Feststellungsklage zulässig
Für künftigen Prämienschaden ist nur Feststellungsklage zulässig
Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Da der künftige Verlauf eines Versicherungsvertrages nicht voraussehbar ist (der Geschädigte kann weitere Versicherungsfälle erleiden, er kann sein Fahrzeug ganz oder für eine längere Zeit als sechs Monate abschaffen usw.), kann der künftige Prämienschaden rechnerisch stets erst nach Ablauf einer Versicherungsperiode zuverlässig errechnet werden. Deshalb muß der Geschädigte insoweit den Weg der Feststellungsklage wählen und kann künftige Schäden nicht mit der Zahlungsklage geltend machen (OLG Frankfurt/M. VersR 87, 204 (205) = NJW 85, 2955 (2956); LG Darmstadt ZfS 83, 40; LG Trier VersR 83, 791; BGH VersR 1992, 244).