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OLG Köln Urteil vom 21.11.2006 - 9 U 76/06 - Ein Fahrsicherheitstraining ist keine Rennveranstaltung und läasst Fahrzeugversicherung unberührt

OLG Köln v. 21.11.2006: Ein Fahrsicherheitstraining ist keine Rennveranstaltung und läasst Fahrzeugversicherung unberührt


Das OLG Köln (Urteil vom 21.11.2006 - 9 U 76/06) hat entschieden:
Ein Fahrsicherheitstrainung entspricht nicht einer Rennveranstaltung oder einer dazugehörigen Übung. In der Fahrzeugversicherung besteht daher kein Risikoausschluss.


Siehe auch Fahrsicherheitstraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Unter dem 14.10.2003 meldete sich der Kläger bei dem Veranstalter P. e.V. zu einem Fahrtraining in S. an. In den Teilnahmebedingungen heißt es u.a. :
"Art der Veranstaltung: Fahrtraining auf einer Rundstrecke, die während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. Bei dieser Rundstrecke handelt es sich um eine Rennstrecke, die ausschließlich unter Sicherheitsaspekten ausgewählt wurde. Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik. Ziel der Veranstaltung ist die Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit."
Am 25.10.2003 nahm der Kläger an der Veranstaltung auf der Grand Prix Rennstrecke S.-F. teil. Hierbei kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Der Kläger geriet mit dem Wagen auf den Seitenstreifen und schleuderte mehrfach gegen eine Betonmauer. In der Folgezeit kündigte die Leasinggesellschaft, nachdem Zahlungsrückstände entstanden waren, den Leasingvertrag und nahm den Kläger als Bürgen auf Zahlung offenstehender Leasingrechnungen in Anspruch. Unter dem 10.01.2004 trat die U. GmbH ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger ab. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 02.01.2004 die Zahlung einer Entschädigung ab, weil die Veranstaltung nach ihren Ermittlungen Renncharakter gehabt habe und damit kein Versicherungsschutz bestehe.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 35.017,24 € nach § 12 Abs. 1 II e) der hier vereinbarten GKA AKB i.V.m. § 398 BGB wegen des Schadensereignisses vom 25.10.2003 auf Grund der zwischen der U. GmbH und der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung zu.

a) Gegen die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger bestehen im Hinblick auf das Abtretungsverbot des § 3 Nr. 4 GKA AKB im vorliegenden Fall keine Bedenken. Es ist nach den Gesamtumständen von einer zulässigen stillschweigenden Genehmigung der Abtretung durch den Versicherer auszugehen. Die Beklagte hat sich auf ein Abtretungsverbot auch nicht berufen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., § 3 AKB, Rn 9, 12).

b) Die Beklagte ist nicht nach § 2b Abs. 5 c) GKA AKB leistungsfrei. Danach wird Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei der dazugehörigen Übungsfahrt entstehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern nach Stellung im Bedingungswerk und Inhalt um einen Risikoausschluss (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, 78; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 2b, Rn 154).

Die Voraussetzungen des Ausschlusses hat die Beklagte nicht nachgewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Veranstaltung vom 25.10.2003 um eine Fahrveranstaltung im Sinne des Ausschlusses gehandelt hat oder um eine dazugehörige Übungsfahrt.

Der Begriff der "Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt" umschreibt ein "Rennen" im Sinne von § 29 StVO (vgl. OLG Hamm r+s 1990, 43; Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., § 2b AKB, Rn 62; Stiefel/Hofmann, aaO, Rn 154). Die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit muss den Charakter der Veranstaltung prägen und gleichsam das Haupt- und Endziel sein (vgl. OLG Hamm, aaO). Eine solche Rennveranstaltung wird zudem dadurch charakterisiert, dass eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Ausweislich der Anmeldung handelt es sich bei der Veranstaltung vom 25.10.2003 um ein freies Fahrtraining. Dass die Teilnehmer gegeneinander antreten oder gegen die Stoppuhr fahren, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Fahrten auf einer Formel 1 – Grand Prix Strecke stattfinden und Streckenposten vorhanden sind, ändert an der Bewertung der Veranstaltung nichts.

Der Zeuge C. hat bekundet, dass es Zweck des Vereins P.-C. e.V. sei, den Mitgliedern Fahrtraining und Fahrsicherheitstraining anzubieten. Das Verständnis von den Veranstaltungen gehe in Richtung Fahrsicherheitstraining. Der Ablauf einer solchen Veranstaltung beginne mit einer theoretischen Einweisung und anschließend geführten Runden. Hierbei gehe es nicht um beste Rundenzeiten. Sie würden auch nicht gemessen.

Der Inhalt des dem Zeugen vorgehaltenen Erfahrungsberichts eines Teilnehmers an einer Veranstaltung aus dem Jahre 2001 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit hat der Zeuge bekundet, dass der Verein P. C. nicht Ausrichter der früheren Veranstaltung gewesen sei. Es handelte sich um eine anders geartete und organisierte Veranstaltung. Ein Vergleich mit dem vorliegenden Fahrtraining verbietet sich deshalb.

Dass es sich nicht um ein Verkehrssicherheitstraining im Sinne der Definition des Deutschen Verkehrssicherheitsrats gehandelt hat, ändert an der Bewertung nichts. Entscheidend ist, dass die hier maßgebliche Veranstaltung nicht durch einen Wettbewerb der Teilnehmer gekennzeichnet ist. Dies wird auch belegt durch die Liste der teilnehmenden Fahrzeuge, die ganz unterschiedliche Modelle, Leistungsstärken und Fahrzeugklassen aufweist. Ob die Fahrzeuge "renntauglich" hergerichtet waren, ist nicht entscheidend. Ebenso kommt es nicht auf den Charakter der Rennstrecke an.

Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, dass innerhalb des Trainings "der Grenzbereich des Fahrzeugs" erarbeitet werde und der Teilnehmer "am persönlichen Limit und auf der Ideallinie" fahren solle, bedarf es einer Beweisaufnahme nicht. Der Vortrag ist bereits zu allgemein und unbestimmt. Dass der Zeuge E. bestätigen soll, dass gegeneinander oder gegen die Zeitnahme gefahren worden sei, behauptet die Beklagte selbst nicht.

Es geht auch nicht um eine Teilnahme an einer "dazugehörigen Übungsfahrt". Bei der Auslegung dieses Begriffs ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Klausel verstehen muss (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Vor § 1 Rn 16). Risikoausschlussklauseln sind zudem eng auszulegen. Der Deckungsschutz soll nicht weiter verkürzt werden, als der erkennbare Zweck der Klausel gebietet (vgl. Römer, aaO, Rn 23). Danach sind "dazugehörige Übungsfahrten" in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich unmittelbar auf ein konkretes Rennen beziehen müssen, bei dem es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt. Es muss eine vom Veranstalter organisierte Übungsfahrt zu einem bestimmten Rennen vorliegen (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO, § 2b, Rn 157; siehe auch OLG Karlsruhe, VersR 2005, 78). Diese Umstände sind bei der hier entscheidenden Veranstaltung mangels Verbundenheit mit einem konkreten Rennen erkennbar nicht gegeben.

c) Leistungsfreiheit auf Grund einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach den §§ 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG ist nicht anzunehmen. Die Eintragung des Klägers in der Schadenanzeige vom 29.10.2003, er sei beim Befahren der Strecke "(Fahrsicherheitstraining)" auf den Seitenstreifen gekommen, stellt bereits keine falsche Angabe dar. Die Begriffe "Fahrtraining" und "Fahrsicherheitstraining" sind nicht verbindlich definiert. Dem Kläger kann demnach keine unrichtige Angabe zur Last gelegt werden.

Außerdem wäre nicht von einem schweren Verschulden im Sinne der Relevanztheorie auszugehen. ..."