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"Beim Dallenbergparkplatz handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, auf die die StVO Anwendung findet, da das Befahren dort für jedermann grundsätzlich zugelassen ist. Dass der Parkplatz im Eigentum der Stadtverkehrs-GmbH Würzburg steht, ist unerheblich; maßgeblich ist allein, dass der Verkehrsraum der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht (sog. „faktische Öffentlichkeit“; vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2, Rn. 14). Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Das ist gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 StVO der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Während dies auf eine Nutzung des Dallenbergbadparkplatzes zur Schulung einzelner Motorradfahrer oder kleinerer Gruppen von Motorradfahrern, wie von sämtlichen Fahrschulen der Umgebung praktiziert und weder von der Stadt Würzburg noch der Polizei beanstandet, nicht ohne weiteres zutreffen mag, so sind die genannten Voraussetzungen bei einem Fahrsicherheitstraining für 35 Motorradfahrer dagegen zweifellos erfüllt. Hier wird der Verkehrsraum durch die Teilnehmerzahl und deren Fahrweise (Brems- und Ausweichmanöver) für andere Verkehrsteilnehmer erheblich eingeschränkt. Das Abhalten eines solchen Fahrsicherheitstrainings bedarf daher gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO der Erlaubnis der Stadt Würzburg als Straßenverkehrsbehörde, welche entsprechende Erlaubnisse mit Zustimmung der Stadtverkehrs-GmbH Würzburg auch regelmäßig erteilt. Wer, wie der Antragsteller, eine solche Veranstaltung ohne Erlaubnis durchführt, handelt gem. § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO ordnungswidrig. Zur Unterbindung einer solchen Ordnungswidrigkeit ist die Polizei dann gem. Art. 16 PAG befugt, einen Platzverweis zu erteilen, unbeschadet dessen, dass bei der sonntäglichen Veranstaltung eines Fahrsicherheitstraining möglicherweise auch die Erteilung eines Platzverweises zur Unterbindung einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 7 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) in Betracht kommt."
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