Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 08.01.1976 - 12 U 2472/75 - Zum Bereich, in dem es zu Vorfahrtverletzungen kommt

KG Berlin v. 04.04.1974 u. 08.01.1976: Zum Bereich, in dem es zu Vorfahrtverletzungen kommt


Eine Vorfahrtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kollision nicht mehr unmittelbar im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zugetragen hat, vgl. Kammergericht Berlin (Urteil vom 08.01.1976 - 12 U 2472/75):
"Eine Vorfahrtverletzung ist nicht nur dann gegeben, wenn sich die Fahrzeuge in dem eigentlichen Bereich der Kreuzung oder Einmündung begegnen, sondern auch dann, wenn sich die Fahrlinien infolge der Vorfahrtverletzung außerhalb des Kreuzungs- oder Einmündungsbereiches kreuzen, berühren oder bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird."


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zu einem Zusammenstoß zwischen einem wartepflichtigen Einbieger und einem bevorrechtigten Überholer hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 04.04.1974 - 12 U 2537/73) z.B. ausgeführt:
"... Als Wartepflichtigen traf den Kl. die Hauptverantwortung für ein unfallfreies Abbiegen; er hat daher auch im Rahmen des Rechtsstreits die Darlegungs- und Beweispflicht dafür, daß er sich verkehrsmäßig verhalten hat und der Unfall nicht von ihm, sondern von dem vorfahrtberechtigten Bekl. zu (2) verschuldet worden ist (vgl. Urteile des Senats v. 26.4.1971 - 12 U 171/71 = VersR 72, 466 und v. 29.4.1971 - 12 U 41/71 - DAR 72, 141 (147). Dies galt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Unfall sich außerhalb des eigentlichen Einmündungsbereichs, der durch die Verlängerung der Bordsteinkanten der aufeinandertreffenden Straßen begrenzt wird, ereignet hat. Eine Vorfahrtverletzung ist nämlich nicht nur dann gegeben, wenn sich die Fahrzeuge im Bereich der Kreuzung oder Einmündung begegnen, sondern auch dann, wenn sich die Fahrlinien infolge der Vorfahrtverletzung außerhalb dieses Bereichs kreuzen oder wie bei Rechtseinbiegern bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird. Eine Vorfahrtverletzung liegt insbesondere dann noch vor, wann der Wartepflichtige nach rechts in die bevorrechtigte Straße eingefahren war und sich in dieser bereits völlig eingeordnet hatte, bevor es zum Zusammenstoß kam, wenn er schon vor dem Einfahren in die bevorrechtigte Straße erkennen mußte, daß auf ihr von rechts ein Vorfahrtberechtigter auf der für ihn linken Fahrbahnseite nahte (vgl. Urt. des Senats vom 21.10.1971 - 12 U 522/71 - DAR 72, 141 (147). Diese Grundsätze greifen auch im vorliegenden Fall ein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entfernung der Anstoßstelle von dem Einmündungsbereich 6 bis 8 m, wie die Bekl. nunmehr einräumen, oder mehr als 10 m, wie der Kl. behauptet, betragen hat."