Das Verkehrslexikon

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Vorfahrt - Vorfahrtrecht - Vorrang - Wartepflicht - Kreuzungszusammenstoß - gleichberechtigte Straßen - rechts vor links - beschilderte Vorfahrt

Das Vorfahrtrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
Fahrtvorrangs nach § 6 StVO
Anscheinsbeweis
Einbiegender Wartepflichtiger / Vorfahrtberechtigter
Rechtsfahrgebot / überholender Vorfahrtberechtigter
Wartepflichtiger / vorfahrtberechtigter Fahrstreifenwechsler nach rechts
Zwei oder mehrere nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen
Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten
Fehlende Beleuchtung bei Dunkelheit
Schlechte Einsehbarkeit
"Schneiden" des Vorfahrtberechtigten / zu weites Vorfahren des Wartepflichtigen
Trichterförmige Einmündung
Kreuzung zwischen Radweg und Straße
Vorfahrtverzicht - Verzicht auf Vorrang



Einleitung:


Die Vorfahrtregelung gilt nur für Fahrzeuge untereinander und bezieht sich nur auf Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet. Immer, wenn sich Straßen kreuzen oder eine Straße in eine andere einmündet und sich die Fahrlinien von Fahrzeugen kreuzen, kommt ein Vorfahrtfall in Betracht.


In anderen Fällen - beispielsweise beim Abbiegen oder Wenden - spricht man nicht von Vorfahrt, sondern von Vorrang bzw. Vorrecht.

Die häufigsten Einwände, die von Wartepflichtigen nach einem Unfall erhoben werden, beziehen sich auf:

zu hohe Geschwindigkeit des Bevorrechtigten
falsches Blinken des Bevorrechtigten
das zu schnelle Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne, die eine Lücke zum Einfahren frei gelassen hat
unberechtigtes Benutzen eines Sonderfahrstreifens durch den Bevorrechtigten

Stehen derartige Tatsachen fest oder werden solche Behauptungen des Wartepflichtigen bewiesen, so muss zur Festlegung des Haftungsumfangs eine Abwägung auf Grund der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorgenommen werden.

Fahrtvorrang (§ 6 StVO):


Zum Begriff und zur Anwendung bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB siehe auch BGH (Beschluss v. 09.01.2020 - 4 StR 324/19):

   Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte gegen § 6 Satz 1 StVO verstoßen hat, als er mit seinem Pkw trotz Gegenverkehrs den freien Teil der Fahrbahn einer innerörtlichen Straße befuhr, obwohl auf seiner Seite Fahrzeuge geparkt waren und die verbleibende Fahrbahnbreite für zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht ausreichte. Da § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO erfasst, sondern für alle Verkehrsvorgänge gilt, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hat, durch eine ausdrückliche besondere Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einzuräumen (sog. erweiterter Vorfahrtsbegriff; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 StR 396/08, NStZ-RR 2009, 185 [Ls.]; Beschluss vom 5. Februar 1958 - 4 StR 704/57; BGHSt 11, 219, 223), ist auch die Missachtung des Fahrtvorrangs nach § 6 Satz 1 StVO als Vorfahrtsverstoß zu werten (vgl. KG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 1 Ss 6/04, NStZ-RR 2004, 285; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. Oktober 1971 - 1 Ss 205/71, VRS 42, 34, 35; Ernemann in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 15; Hagemeier in: Münch.Komm.StVR § 315c Rn. 47; Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315c Rn. 14; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 6 StVO Rn. 9; König in: Leipziger Komm. z. StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 72; ders. in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 315c Rn. 8; Pegel in: Münch.Komm. z. StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 47).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Zum Begriff von Kreuzungen und Einmündungen

Vorfahrtregel "rechts vor links" (gleichberechtigte Straßen, Parkflächen, mehrere nebeneinander einmündende Nebenstraßen)

Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht

"Vereinsamte" Zeichen 205, 206, 301 und 306

Abgesenkter Bordstein

Verkehrsberuhigter Bereich

Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung (sog. "halbe Vorfahrt")

Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen

Begegnungsunfälle

Schmale Straße - enger Straßenteil

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Allgemeines:


KG Berlin v. 04.04.1974 u. 08.01.1976:
Eine Vorfahrtverletzung ist nicht nur dann gegeben, wenn sich die Fahrzeuge in dem eigentlichen Bereich der Kreuzung oder Einmündung begegnen, sondern auch dann, wenn sich die Fahrlinien infolge der Vorfahrtverletzung außerhalb des Kreuzungs- oder Einmündungsbereiches kreuzen, berühren oder bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird.

BGH v. 06.10.1981:
Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt.

OLG Köln v. 13.07.1994:
Zur Vorfahrtregel "Rechts vor Links" auf einem Tankstellengelände

KG Berlin v. 27.07.1998:
Zum Sich-in-eine-Vorfahrtstraße-Hineintasten

OLG Frankfurt am Main v. 16.09.1998:
Die Einräumung eines Vorfahrtsrechts durch die StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bezieht sich grundsätzlich nur auf diejenigen Straßenteile, die für den Verkehr mit Fahrzeugen freigegeben sind und in erlaubter Weise benutzt werden. Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt.

KG Berlin v. 17.01.2000:
Zu den Sorgfaltspflichten des Wartepflichtigen

AG Wismar v. 21.01.2005:
Auch beim Rückwärtsfahren bleibt das Vorfahrtrecht erhalten; den rückwärtsfahrenden Vorfahrtberechtigten trifft jedoch eine Mithaftungsquote von 1/5.

OLG München v. 19.09.2005:
Eine Vorfahrtsverletzung ist nach § 8 II 2 StVO gegeben, wenn der Berechtigte "gefährdet" oder "wesentlich behindert" wird. Ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist einem Vorfahrtsberechtigten bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen jederzeit zumutbar.




OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass niemand ungeprüft auf ein Vorfahrtsrecht vertrauen darf, das für andere Verkehrsteilnehmer schwer zu erkennen ist, so dass von vornherein mit seiner Verletzung gerechnet werden muss.

LG Oldenburg v. 07.12.2005:
Der Vorfahrtberechtigte verliert die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Verletzt der Vorfahrtsberechtigte seinerseits die Straßenverkehrsvorschriften, führt das nur dann zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG, wenn sich das Verhalten des Vorfahrtsberechtigten kausal für die Entstehung der Schäden ausgewirkt hat. In die Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die zum einen bewiesen sind und zum anderen sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben.

OLG Brandenburg v. 21.09.2006:
Das Vorfahrtsrecht regelt nur das Verhältnis der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich. Diese Fläche wird begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege. Vorfahrtsrechte beziehen sich nur auf Fahrzeuge und auf solche Verkehrsteilnehmer, die den Fahrzeugen gleichgestellt sind. Verkehrsteilnehmer, die das Fahrrad schieben, sind Fußgänger. Ein Vorfahrtsrecht ist bereits begrifflich ausgeschlossen, wenn ein Verkehrsteilnehmer überhaupt kein Recht hat, eine Straße zu befahren.

BGH v. 20.01.2009:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fallen unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).

OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
Der Vorfahrtberechtigte muss aufmerksam und äußerst rechts fahren, sobald er erkannt hat, dass ein an sich ihm gegenüber wartepflichtiger Fahrzeugführer sich anschickt, aus einer Anliegerstraße in die von ihm befahrene Straße einzubiegen. Die Tatsache allein, dass es sich um eine Anliegerstraße handelt, wirkt sich nicht haftungserhöhend aus, wie dies bei einer Grundstücksausfahrt oder einem verkehrsberuhigten Bereich der Fall wäre.

KG Berlin v. 28.03.2011:
Der Vorfahrtsbereich besteht aus dem Einmündungsviereck und aus der Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße, in die der Vorfahrtsberechtigte bei seinem Abbiegevorgang einfährt. In diesem Bereich darf der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht von dem Wartepflichtigen beachtet wird. Das Einmündungsviereck umfasst die gesamte Kreuzungsfläche in ganzer Fahrbahnbreite. Lediglich bei rechtwinkligen Kreuzungen oder Einmündungen wird das Einmündungsviereck durch die Fluchtlinien der beiden Fahrbahnen begrenzt. Bei spitzwinkligen Einmündungen besteht das Einmündungsviereck zumindest aus dem Quadrat, welches sich aus den Fluchtlinien der Fahrbahnbegrenzung ergeben würde, wenn die Einmündung rechtwinklig wäre.

AG Bad Segeberg v. 31.01.2013:
Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO schützt den bevorrechtigten, nicht jedoch den sich in den fließenden Verkehr wieder einordnenden Verkehr.

OLG München v. 21.06.2013:
Die reine Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs tritt hinter dem Verschulden des Wartepflichtigen zurück, wenn dem Vorfahrtsberechtigten kein eigener Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden kann (Anschluss OLG Karlsruhe, 12. August 2008, 15 U 46/08, VersR 2009, 1419).

BGH v. 27.05.2014:
Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn. Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung.

BGH v. 27.05.2014:
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

OLG München v. 03.06.2016:
Fährt eine Pkw-Fahrerin unter Missachtung eines Stoppschildes mit ca. 20 km/h in eine Bundesstraße ein, um auf dieser nach links abzubiegen, und kommt es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß mit einem sich mit 60 km/h nähernden Lkw, so ist von voller Haftung der Pkw-Fahrerin auszugehen, wenn für den Lkw-Fahrer kein Anlass bestand, eine geringere Geschwindigkeit als 60 km/h einzuhalten, auch wenn bzw. gerade weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw von 100 km/h auf 70 km/h begrenzt war.

LG Wuppertal v. 05.01.2018:
Der Vorfahrtsberechtigte wahrt nicht die von einem Idealfahrer zu erwartende äußerste Sorgfalt, wenn er mit einer Verletzung seines Vorrechts nicht rechnet und entsprechend sorglos fährt, obwohl die Umstände - hier die Abschüssigkeit der untergeordneten Straße und die winterlichen Straßenverhältnisse - die Möglichkeit einer Vorfahrtverletzung nahelegen.

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Fahrtvorrangs nach § 6 StVO:


BGH v. 09.01.2020:
  1.  Wer den freien Teil der Fahrbahn einer innerörtlichen Straße befährt, obwohl auf seiner Seite Fahrzeuge geparkt sind und die verbleibende Fahrbahnbreite für zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht ausreicht, verletzt den Fahrtvorrangs nach § 6 StVO.

  2.  § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO, sondern gilt für alle Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen.

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Anscheinsbeweis:


KG Berlin v. 21.06.2001:
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtberechtigten spricht für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen.

BGH v. 15.06.1982:
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem rechtseinbiegenden Wartepflichtigen und einem vorfahrtberechtigten auf der für ihn linken Fahrbahnseite überholenden Verkehrsteilnehmer sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nach nicht anwendbar.

OLG Köln v. 23.08.2000:
Beweislast bei Leitplankenberührung infolge behaupteter Vorfahrtverletzung

KG Berlin v. 21.06.2001:
Zum Anscheinsbeweis bei der Vorfahrtregel "Rechts vor Links" und zu den Anforderungen an den Beweis einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

OLG München v. 16.09.2005:
In Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises.

KG Berlin v. 28.01.2010:
Bei einem Kreuzungszusammenstoß spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wartepflichtigen, was regelmäßig zu dessen voller Haftung führt. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt nur in Betracht, wenn der Wartepflichtige insoweit beweist, dass der Vorfahrtberechtigte sein Vorrecht missbraucht hat.

KG Berlin v. 17.06.2010:
Kommt es im Bereich einer vorfahrtgeregelten Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Kfz, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen. Der nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO wartepflichtige Einbieger darf gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert.

OLG München v. 14.03.2014:
Kommt es im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen.

LG Wuppertal v. 05.01.2018:
Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig einen gegen den Wartepflichtigen sprechenden Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche und schuldhafte Vorfahrtsverletzung an, wenn es - wie hier - im Einmündungsbereich von vorfahrtsberechtigter und untergeordneter Straße zu einem Unfall kommt.

OLG Dresden v. 09.06.2021:
Die Missachtung des Vorfahrtsrechts begründet einen Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit zulasten des Vorfahrtspflichtigen. Wird dieser nicht durch einen atypischen Geschehensablauf erschüttert, kommt regelmäßig nur die Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers in Betracht.

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Einbiegender Wartepflichtiger / Vorfahrtberechtigter:


Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem

Unfall zwischen rückwärts fahrendem Vorfahrtberechtigten und wartepflichtigem Einbieger

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Rechtsfahrgebot / überholender Vorfahrtberechtigter:


Das Rechtsfahrgebot

Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot und Unfall mit Wartepflichtigem

OLG Köln v. 07.12.2010:
Überholt ein Kfz-Führer bei klarer Verkehrslage - nämlich auf gerader übersichtlicher vorfahrtberechtigter außerörtlicher Straße - mit zulässiger Geschwindigkeit von nicht mehr als 100/km mehrerer Fahrzeuge und kommt es sodann in einem Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß mit einem wartepflichtigen Kfz-Führer, so trifft ihn keine Mithaftung.

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Wartepflichtiger / vorfahrtberechtigter Fahrstreifenwechsler nach rechts:


LG Hamburg v. 14.11.2003:
Liegen keine besonderen Umstände vor, muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer beim Einfahren auf den rechten - bis dahin freien- Fahrstreifen der Vorfahrtstraße nicht damit rechnen, dass ein vorfahrtberechtigter Kfz-führer noch vor dem Ende der Kreuzung seinen Fahrstreifen nach rechts auf den bis dahin freien Fahrstreifen wechselt (Haftungsquote 50:50).

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Zwei oder mehrere nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen:


Rechts vor Links" untereinander bei zwei oder mehreren nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen

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Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten:


Vorfahrtrecht und Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

OLG Hamm v. 20.09.1993:
Linksabbieger / zu schnelles entgegenkommendes Krad (Haftung 3/4 zu Lasten des Kradfahrers)

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Fehlende Beleuchtung bei Dunkelheit:


Vorfahrtberechtigter fährt innerorts bei Dunkelheit ohne Licht

Auffahren auf unbeleuchtete Fahrzeuge infolge einer Vorfahrtverletzung eines Dritten

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Schlechte Einsehbarkeit:


Vorfahrtrecht und Linksabbiegen - Annäherung bei schlechter Einsehbarkeit des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs

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"Schneiden" des Vorfahrtberechtigten / zu weites Vorfahren des Wartepflichtigen:


Kurve schneiden

OLG Frankfurt am Main v. 27.04.1990:
Der Wartepflichtige muss sich darauf einstellen, dass Bevorrechtigte beim Abbiegen möglicherweise die Kurve schneiden. Den Vorfahrtberechtigten trifft jedoch eine erhebliche Mithaftung (hier: 60%).

OLG Hamm v. 27.02.1992:
Für den Pkw-Fahrer, der die bevorrechtigte Straße befährt und nach links in die untergeordnete Straße abbiegt, erstreckt sich der Vorfahrtsbereich nur auf die rechte Fahrbahn, die er dann dort befährt. Der aus der untergeordneten Straße kommende Pkw-Fahrer, der so schnell fährt, dass er nur mit Vollbremsung an der Sichtlinie halten kann, haftet zu 1/3 mit, auch wenn der Bevorrechtigte die Linkskurve schneidet.

OLG Celle v. 02.12.2004:
Haftungsverteilung (50 : 50) bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkw´s mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw.

KG Berlin v. 06.10.2005:
Bei einer Kollision auf einer Kreuzung zwischen zwei Pkw, von denen der Wartepflichtige die Vorfahrt des anderen durch zu weites Vorrücken verletzt, der Vorfahrtberechtigte jedoch beim Abbiegen in die untergeordnete Straße gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und die Kurve geschnitten hat, kommt eine Schadensteilung 50:50 in Betracht.

OLG München v. 09.04.2010:
Der Wartepflichtige darf gem. § 8 II 4 StVO den Vorfahrtberechtigten, wenn dieser aus der bevorrechtigten Straße in eine untergeordnete Straße abbiegt, „nicht wesentlich behindern“. Dieses Vorrecht des Vorfahrtberechtigten besteht solange, bis er mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs die Vorfahrtstraße verlassen hat. Hat der Wartepflichtige sich durch das Schneiden des Kurvenbereichs seiner Sichtmöglichkeiten in die bevorrechtigte Straße beraubt, geht das zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Vorfahrtberechtigten. Allerdings hat der Vorfahrtberechtigte die Grundregel des § 1 StVO besonders zu beachten und ggf. auf sein Vorrecht zu verzichten. Bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einem unterlassenen Vorrangverzicht ist von einem überwiegenden Haften des Wartepflichtigen auszugehen.

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Trichterförmige Einmündung:


Vorfahrtrecht und Kurvenschneiden an einer trichterförmig erweiterten Einmündung

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Kreuzung zwischen Radweg und Straße:


Kreuzung eines Radweges mit einer Straße

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Vorfahrtverzicht - Verzicht auf Vorrang:


Vorfahrtverzicht - Verzicht auf Vorrang

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