Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wismar Urteil vom 12.01.2005 - 12 C 507/04 - Auch beim Rückwärtsfahren bleibt das Vorfahrtrecht erhalten; den Rückwärtsfahrenden trifft jedoch eine Mithaftungsquote von 1/5

AG Wismar v. 21.01.2005: Auch beim Rückwärtsfahren bleibt das Vorfahrtrecht erhalten; den Rückwärtsfahrenden trifft jedoch eine Mithaftungsquote von 1/5


Das Amtsgericht Wismar (Urteil vom 12.01.2005 - 12 C 507/04) hat entschieden, dass das Vorfahrtrecht des von rechts Kommenden an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung nicht dadurch verloren geht, dass dieser rückwärts in den Kreuzungsbereich einfährt; die Mithaftung des Vorfahrtberechtigten hat das Gericht im Hinblick auf die besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren auf 20 % festgesetzt:


Siehe auch Rückwärtsfahren und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zum Sachverhalt:

Am 19.05.2003 kam es in der B.-Straße in W. zu einem Unfall zwischen dem Beklagten zu 1 als Fahrzeugführer des bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeugs Renault 19 mit dem amtlichen Kennzeichen (...) und dem Zeugen M. W., der das Motorrad des Klägers Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen (...) steuerte. Der Zeuge W. befuhr die B.-Straße in Richtung K.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die B.-Straße in entgegengesetzter Richtung. In Höhe der Einmündung zur B.-Straße fuhr der Beklagte zu 1 vor dem Zeugen W. links in die B.-Straße hinein und setzte dann wieder sofort rückwärts auf die B.-Straße zurück. Bei der B.-Straße handelt es sich um eine relativ schmale Sackgasse.

Als der Zeuge W. mit dem Motorrad ca. 10 - 20 m von der Kreuzung mit der B.-Straße entfernt war, fuhr der Beklagte zu 1 rückwärts mit dem PKW auf die Straße. Dabei kam es zu einem Unfall zwischen beiden Fahrzeugen, wobei der hintere rechte Kotflügel des PKW gegen die rechte Seite des Motorrades stieß. Der Zeuge W. stürzte daher linksseitig mit dem Motorrad.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 7 ff StVG, 249 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger den ihm durch das Unfallereignis entstandene Schaden in Höhe von 1/5 zu ersetzen.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Zeuge W. nach der Auffassung des Gerichts im wesentlichen für die Unfallverursachung verantwortlich. Er hat das Vorfahrtsvorrecht des Beklagten zu 1, als dieser rückwärts aus der Blüffelstraße in die Böttcherstraße einbog, missachtet. Es ist gerichtsbekannt, und aus den zur Akte gereichten Bildanlagen des Klägers ersichtlich, dass spätestens in einem Abstand von ca. 10 - 20 m aus Fahrtrichtung des Zeugen W. erkennbar ist, wenn sich ein Fahrzeug im Kreuzungsbereich B.-Straße/B.-Straße befindet. Darüber hinaus hätte der Zeuge W. auch an der Rückfahrleuchte des vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug erkennen können, dass sich das Fahrzeug in einem Rückwärtsfahrvorgang befand. Ihm hätte es daher oblegen, seine Geschwindigkeit so abzusenken, dass er jederzeit vor der Einmündung der B.-Straße sein Fahrzeug hätte zum Stillstand bringen können um dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 hätte die Vorfahrt und das Einfahren in die B.-Straße zu gewähren. Dieses hat der Zeuge W. unstreitig nicht getan. Er hat vielmehr versucht, dem rückwärts ausparkenden Fahrzeug nach links auszuweichen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vorliegende Verkehrssituation auch nicht mit der Verkehrssituation vergleichbar, die dem BGH bei seiner Entscheidung vom 04. Februar 1958, zu Aktenzeichen IV ZR 55/57 vorlag. Sowohl bei der B.- wie auch bei der B.-Straße handelt es sich um Straßen, die im Innenstadtbereich von W. liegen. Keine dieser Straßen ist als Durchgangsstraße zu qualifizieren. Zwar ist insoweit dem Kläger darin zuzustimmen, dass die B.-Straße stärker frequentiert ist als die B.-Straße, gleichwohl folgt aus diesem Umstand allein nicht, dass es sich bei der B.-Straße um einen unbedeutenden Nebenweg handelt. Vielmehr ist in diesem Stadtbereich gundsätzlich die Vorfahrtsregelung rechts vor links angeordnet, um u.a. eine gemäßigte Geschwindigkeit aller Fahrzeuge auf diesen Verkehrswegen zu erreichen. Anders als bei der oben zitierten BGH-Entscheidung handelt es sich bei der B.-Straße nicht um eine Straße, die erst wenige Meter vor der Kreuzung als Einmündung erkennbar ist, sondern, wie bereits oben dargelegt, handelt es sich um eine Kreuzungseinmündung, die bereits in größerer Entfernung deutlich als gepflasterte Einmündung für den fließenden Verkehr sichtbar ist.

Trotz der Vorfahrtsberechtigung sind die Beklagten jedoch dafür beweisfällig geblieben, dass das Unfallereignis für den Beklagten zu 1 unabwendbar gewesen sei. Zwar hätte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Zeugen W. die allgemeine Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausging aufheben können, der Vortrag, dass sich der Zeuge W. "zügig" der Unfallstelle genähert habe, ist jedoch unsubstantiiert und reicht als Darlegungspflicht der Beklagten nicht aus.

Den Beklagten zu 1 traf vielmehr die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 StVO. Das Rückwärtsfahren mit einem Kraftfahrzeug ist ein besonders gefährliches Fahrmanöver, insbesondere wegen der damit regelmäßig einhergehenden Schwierigkeit den Verkehrsraum, in den das Kraftfahrzeug rückwärts einfährt, zuverlässig zu beobachten. Wegen der dabei auftretenden Gefahr ist das Rückwärtsfahren auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Es ist nach § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Dafür, wie der Beklagte zu 1 seiner erhöhten Sorgfaltsverpflichtung beim Rückwärtsfahren nachgekommen ist, sind die Beklagten ebenfalls darlegungs- und beweisfällig geblieben.

Das Gericht hat die den Beklagten zu 1 betreffende Haftungsquote mit 20 % bewertet. Daher hat es den im Übrigen unstreitigen Schaden des Klägers , den er mit Schriftsatz vom 15.12.2004 ausreichend substantiiert hat und den die Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen haben auf 801,28 EUR festgesetzt. ..."



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