Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05 - Eine Vorfahrtsverletzung ist nach § 8 II 2 StVO gegeben, wenn der Berechtigte „gefährdet” oder „wesentlich behindert” wird

OLG München v. 19.09.2005: Eine Vorfahrtsverletzung ist nach § 8 II 2 StVO gegeben, wenn der Berechtigte „gefährdet” oder „wesentlich behindert” wird


Das OLG München (Urteil vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05) hat zu einer Vorfahrtverletzung durch "Gefährdung" bzw. "Behinderung" folgendes entschieden:
Eine Vorfahrtsverletzung ist nach § 8 II 2 StVO gegeben, wenn der Berechtigte „gefährdet” oder „wesentlich behindert” wird. Ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist einem Vorfahrtsberechtigten bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen jederzeit zumutbar (Bestätigung von Senat, VersR 1973; 947).


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der mit dem Beweisthema bereits vorab vertraute Sachverständige H legte auf Grund eingehender, anhand von Diagrammen veranschaulichter Berechnungen dar, dass die Kl. sowohl bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h als auch bei 110 km/h als auch bei 130 km/h jederzeit problemlos durch maßvolles Bremsen jede Gefahrensituation hätte vermeiden können. Dies gilt nach den Darlegungen des Sachverständigen sowohl für den Fall, dass das Aufeinandertreffen der Fahrzeuge unmittelbar vor der Brücke — also ca. 100 m von der Einmündung der E/G entfernt — stattfand als auch für den Fall, dass diese schon 20 m vorher erfolgte. Der Senat folgt diesen Ausführungen. Die besondere Sachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel; auch die Parteien haben insoweit keine Einwendungen erhoben. Das Ausführungen werten die gegenwärtig vorliegenden Informationen umfassend aus und berücksichtigen die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse; formal sind sie folgerichtig und plausibel. Insgesamt sind die gutachtlichen Ausführungen erkennbar sorgfältig und fachkundig erstellt.

Eine Vorfahrtsverletzung ist nach § 8 II 2 StVO gegeben, wenn der Berechtigte „gefährdet” oder „wesentlich behindert” wird. Ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen aber einem Vorfahrtsberechtigten jederzeit zumutbar (Senat, VersR 1973, 947). ..."