Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 05.04.2004 - 12 U 326/02 - Zur Mithaftung des Vorfahrtberechtigten infolge überhöhter Geschwindigkeit

KG Berlin v. 05.04.2004: Zur Mithaftung des Vorfahrtberechtigten infolge überhöhter Geschwindigkeit


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 05.04.2004 - 12 U 326/02) hat in einem Vorfahrtfall Schadensteilung angenommen, wenn der Vorfahrtberechtigte bei erlaubten 30 km/h 17 km/h zu schnell fährt:
Hat sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch den Vorfahrtberechtigten um etwa 17 km/h ursächlich auf den Unfall ausgewirkt, kommt regelmäßig dessen Mithaftung nach einer Quote von 50 % in Betracht.


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Der Kläger zu 1. kann von den Beklagten 50 % derjenigen Schäden ersetzt verlangen, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30. Mai 2000 auf der in Berlin gelegenen Kreuzung Krossener Straße / Gryphiusstraße entstanden sind.

a) Die weitere Beweisaufnahme im Berufungsverfahren durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. R....hat ergeben, dass die vom Landgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten zu 2. von 54 km/h nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht die gesamte gezeichnete Bremsspur von 11 m vor der Kollision verursacht wurde. Dies hatte er bereits in seinem Gutachten vom 1. März 2002 unter Punkt 3.4 angedeutet. Es sei davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug der Beklagten nach der Kollision noch etwa 2 m bewegt habe. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige als untere Grenze der Ausgangsgeschwindigkeit einen Wert von 51 km/h ermittelt, wobei er als untere Grenze des Verzögerungswertes 6 m/s² angenommen hat. Geht man von einem noch geringeren Verzögerungswert von 4,5 m/s² aus, so ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit von immerhin noch 47,6 km/h. Dabei hat der Sachverständige die von den Beklagten geltend gemachte besondere Rutschigkeit des Kopfsteinpflasters am Unfailort berücksichtigt. Konkrete Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, von einem noch geringeren Verzögerungswert auszugehen, sind nicht feststellbar.

b) Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen weiter ergibt, war die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch die Beklagte zu 2. auch unfallursächlich. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hätte der reine Bremsweg 5,7 m und der Halteweg 14 m betragen. Da unstreitig 23,2 m zur Verfügung standen, wäre das Fahrzeug der Beklagten zu 2. bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h vor der späteren Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen.

c) Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, begründet eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtsberechtigten, wenn sie sich, wie hier, unfallursächlich ausgewirkt hat, eine Mithaftung von 50 % (KG DAR 92, 433, 434; Senat, Urteil vom 15. Juni 1998,12 U 2480/97). Zwar lag die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Beklagte zu 2. möglicherweise geringfügig unter dem Wert von 20 km/h, nämlich bei 17,6 km/h. Doch ist andererseits zu berücksichtigen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 17,6 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h relativ gesehen höher ist, als eine solche von 20 bis 25 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Soweit die Kläger aus den von ihnen zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Hamm für den vorliegenden Fall eine volle Haftung der Beklagten ableiten wollen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Schaden-Praxis 1999, 259-261) und des OLG Hamm (Schaden-Praxis 1995,1-2) betrafen andere Sachverhalte. Beiden Fällen war gemeinsam, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in dem Zeitpunkt, als er die Vorfahrtsstraße einfuhr, den an sich Vorfahrtsberechtigten noch nicht wahrnehmen konnte, weil die vorfahrtsberechtigte Straße nicht weit genug einsehbar war. Einen solchen Sachverhalt behaupten die Kläger hier selbst nicht.

Im Ergebnis kann der Kläger zu 1, von den Beklagten mit Ersatz von 50 % seines der Höhe nach unstreitigen Schadens ersetzt verlangen, also 3.090,36. EUR. ..."







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