Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 21.12.1976 - VI ZR 257/75 - Wartepflicht vor Vorfahrtstraße auch bei fehlemden Verkehrszeichen Achtung Vorfahrt gewähren

BGH v. 21.12.1976: Zur Wartepflicht vor Vorfahrtstraße auch bei fehlemden Verkehrszeichen Achtung Vorfahrt gewähren




Der BGH (Urteil vom 21.12.1976 - VI ZR 257/75) hat zu sog. "vereinsamten" Vorfahrtzeichen entschieden:

  1.  Das Zeichen 306 gewährt die Vorfahrt ohne Rücksicht darauf, ob es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt und ob in der anderen Straße negative Vorfahrtzeichen angebracht sind.

  2.  Ist eine Straße durch die Zeichen 301 oder 306 als vorfahrtberechtigt gekennzeichnet, so begründet dies für die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen herannahenden Verkehrsteilnehmer auch dann eine Wartepflicht, wenn auf ihrer Straße keine negativen Vorfahrtzeichen aufgestellt sind. Doch wird ihnen aus der Verletzung ihrer Wartepflicht häufig kein Vorwurf gemacht werden können.


Siehe auch
Das Vorfahrtrecht
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der am 20. Juni 1972 an einem ihrer Firmenwagen entstanden ist. Ihr Fahrer befuhr an diesem Tage die K.-Straße von S. nach U. . Etwa 200 - 250 m vom Ortsausgang von S. bog die Ehefrau des Beklagten mit dessen Pkw aus einem Gemeindeweg von rechts kommend auf die K.-Straße ein. An der Einmündung waren zur Unfallzeit keine Verkehrszeichen aufgestellt. Jedoch war die K.-Straße an anderen Stellen durch das Verkehrszeichen 306 als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Das letzte dieser Zeichen war - in Fahrtrichtung des Fahrers der Klägerin gesehen - vor der Unfallstelle am Ortsende von S. aufgestellt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die zugelassene Revision der Beklagten war erfolgreich.



Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Unfall sei für seine Ehefrau, die unstreitig ortskundig gewesen war, kein unabwendbares Ereignis gewesen. Daher kommt es für die Frage seiner Ersatzpflicht nur darauf an, wie das Verhalten des Fahrers der Klägerin zu beurteilen ist.

Mit zutreffenden Erwägungen begründet das Berufungsgericht, daß dieser sich auf einer bevorrechtigten Straße befand und die Ehefrau des Beklagten wartepflichtig war.

a) Die StVO 1970 hat das Vorfahrtrecht dahin geändert, daß es, wenn es auf einer Straße einmal durch Aufstellen eines Zeichens 306 gewährt wurde, grundsätzlich solange weiterbesteht, bis es durch ein Zeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") oder 206 ("Halt! Vorfahrt gewähren") widerrufen wird (§ 42 Abs 2 Zeichen 306 Satz 3 StVO). Dies gilt - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt - ohne Rücksicht darauf, ob das Zeichen 306 an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt wird (Senatsurteile vom 18. November 1975 - VI ZR 172/74 = VersR 1976, 365 mit zahlreichen Nachweisen aus dem Schrifttum und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 = noch nicht veröffentlicht). Auch besteht das Vorfahrtrecht unabhängig davon, ob eine an sich erforderliche negative Beschilderung in der untergeordneten Straße vorhanden ist (Senatsurteil v 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 = aaO; Booß VersR 1975, 453). Der gegenteiligen Auffassung von Jagusch (Straßenverkehrsrecht 22. Aufl, § 8 StVO, RdNr 39, 41) hat sich das Berufungsgericht mit Recht nicht angeschlossen. Die in der StVO 1970 enthaltene Regelung entspricht dem Weltabkommen über Straßenverkehrszeichen vom November 1968 von Wien (vgl amtl Begründung zur StVO 1970, VkBl 1970, 797, 823). Dieses legt in Art 10 Abs 7 fest, das Zeichen 306 könne am Anfang der Vorfahrtstraße aufgestellt, aber auch nach jeder Kreuzung wiederholt oder vor bzw auf der Kreuzung angebracht werden (vgl Europäische Regeln auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und der Straßenverkehrszeichen, S 60). Bereits das Genfer Protokoll über Straßenverkehrszeichen vom 19. September 1949 sagte in Art 41: "1. Das Zeichen "Vorrangstraße" kann verwendet werden, um den Anfang einer Vorrangstraße zu bezeichnen. 2. Es kann auf solchen Straßen wiederholt werden". (Vgl Heinl/Loebenstein/Verosta, Das österreichische Recht, X c Nr 104). Daraus ergibt sich, daß das Zeichen nicht wiederholt werden muß, um der Straße dauernd den Vorrang zu sichern. Wenn in § 42 Abs 2 StVO 1970 erklärt wird, daß das Zeichen 306 an jeder Kreuzung und jeder Einmündung von rechts wiederholt wird, und wenn die Vwv zu den Zeichen 306 und 307 unter II 1 sogar ein Gebot zum Aufstellen dieser Zeichen enthält, so dient das nur der Klarstellung im Interesse der Verkehrssicherheit, hat jedoch keinen Einfluß auf das Vorfahrtrecht als solches. Soll einer Straße nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt eingeräumt werden, dann wird das durch das Zeichen 301 angeordnet. Dieses Ergebnis wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß § 42 Abs 2 StVO 1970 zusätzlich noch das Zeichen 307 ("Ende der Vorfahrtstraße") eingeführt hat. Es wird, wenn die Vorfahrtstraße endgültig endet (und nicht nur an einer Kreuzung unterbrochen wird), außer den Zeichen 205 oder 206 aufgestellt, ist aber damit jeder vorfahrtregelnden Bedeutung entkleidet (vgl Booß, Straßenverkehrsordnung, 2. Aufl § 8 Anm 4).


Der Revision kann ferner nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, die unterschiedliche Bedeutung der Zeichen 301 und 306 führe zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit. Indem die StVO 1970 dem Weltabkommen von Wien folgte, sollte gerade dem Sicherheitsbedürfnis in besonderer Weise Rechnung getragen werden (vgl amtl Begründung, aaO). Ob diese Regelung in allen Teilen zweckmäßig ist, hatte der Gesetzgeber zu entscheiden. Überdies wird keineswegs, wie dies die Revision meint, die Aufmerksamkeit des eine Vorfahrtstraße benutzenden Kraftfahrers besonders belastet, wenn das Zeichen 306 nicht an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt wird. Er wird nicht dadurch überfordert, daß von ihm verlangt wird, sich einzuprägen, wenn ihm das einmal eingeräumte Vorrecht wieder durch andere Verkehrszeichen (307 und 205 oder 206) genommen wird. Solange dies aber nicht geschehen ist, kann er auf sein Vorrecht vertrauen. Wohl muß er dann, wenn er unsicher ist, ob er noch oder überhaupt bevorrechtigt ist - sei es, daß er nicht mehr weiß, ob sein Vorrang widerrufen war, sei es, daß er aus einer Seitenstraße eingebogen war und noch kein Zeichen 306 gesehen hatte - eine für ihn ungünstigere und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangende Regelung in Betracht ziehen und sich danach verhalten (vgl Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 = aaO).

b) Daraus, daß im Streitfall den Benutzern der K.-Straße durch das Verkehrszeichen 306 ein Vorfahrtrecht eingeräumt war, folgt für die aus dem Gemeindeweg kommenden Verkehrsteilnehmer - wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend bemerkt - ohne weiteres deren Wartepflicht. Denn der in § 8 Abs 1 Satz 1 StVO aufgestellte Grundsatz "rechts vor links" gilt gemäß Satz 2 Nr 1 dieser Vorschrift nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist. Da - wie ausgeführt - nach der mit dem neuen Straßenverkehrsrecht verfolgten Absicht jeweils eines der dort erwähnten Zeichen 306, 301 oder 205, 206 genügt, um diese Regelung herbeizuführen, begründet bereits ein einziges dieser Verkehrszeichen objektiv für den Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt und, da das Gesetz diese nicht auch dem anderen gewähren konnte und wollte, für diesen eine Wartepflicht (vgl Cramer, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO, RdNr 55, 56; Möhl, DAR 1968, 1, 8; vgl auch Möhl/Rüth, StVO und StGB = Müller, Straßenverkehrsrecht, Bd III, 22. Aufl, § 8 StVO RdNr 22). Eine Verletzung der Wartepflicht wird allerdings häufig subjektiv nicht vorwerfbar sein, weil der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer - vor allem wenn er nicht ortskundig ist - mangels eines negativen Vorfahrtzeichens (Zeichen 205 oder 206) sich oft für vorfahrtberechtigt (§ 8 Abs 1 Satz 1 StVO) halten wird. Deshalb hat die Verwaltungsvorschrift den Behörden vorgeschrieben, an jeder Kreuzung und Einmündung (auch) das Zeichen 205 oder 206 anzubringen (Vwv zu Zeichen 301 unter III und zu den Zeichen 306 und 307 unter II 2). Diese doppelte Beschilderung (s auch Vwv zu den Zeichen 205 und 206 bei VII 1) ist aber nicht "konstitutiv", sondern nur aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben (vgl Mühlhaus, StVO 6. Aufl § 8 Anm 10b cc). Sind die Behörden dem nicht nachgekommen, so sind sie es, an die sich der verunglückte Verkehrsteilnehmer zu halten hat (vgl Cramer aaO).

Ob die Vorfahrtregelung in Ausnahmefällen anders zu beurteilen sein kann, zB dann, wenn zwei sich kreuzende Straßen als bevorrechtigt gekennzeichnet sind und das an der einen Straße zum Zwecke der Beendigung der Vorfahrt angebrachte Verkehrszeichen (etwa anlässlich von Bauarbeiten, durch Verkehrsunfall oder unbefugte Wegnahme usw) beseitigt wurde, mag hier dahinstehen.


Es kam daher im Streitfalle auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Gemeindeweg nicht doch bloß um einen gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 Nr 2 StVO grundsätzlich untergeordneten Feldweg handelte, was das Berufungsgericht allerdings geglaubt hat, verneinen zu sollen (vgl dazu Senatsurteil vom 18. November 1975 - VI ZR 172/74 = aaO).

2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Unfall für den Fahrer der Klägerin ein unabwendbares Ereignis war.

a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Fahrer der Klägerin habe sofort gebremst und den Wagen außerdem noch nach links gezogen, als er gesehen habe, daß der Pkw des Beklagten aus dem Stand wieder angefahren sei.

b) Der Senat kann auch darin keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts finden, wenn es meint, hier wäre auch ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer, wie dies die Anwendung des § 7 Abs 2 StVG voraussetzt, im Hinblick auf das ihm zustehende Vorfahrtrecht weder zu einer früheren Reaktion noch zur Einhaltung einer Geschwindigkeit verpflichtet gewesen, die wesentlich geringer war als die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Fahrer der Klägerin eingehaltenen 75 - 80 km/st.


Zwar kann sich ein Kraftfahrer an gefährlichen und unübersichtlichen Kreuzungen angesichts der scharfen Anforderungen des § 7 StVG nicht immer auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vgl Gelhaar/Thuleweit, Das Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, S 24). Das gilt aber im wesentlichen nur nach besonderer Warnung (vgl Senatsurteil vom 26. Juni 1962 VI ZR 179/61 = VersR 1962, 964, 965). Mag sich im Streitfall die Unfallstelle auch in einer etwas unübersichtlichen Kurve befunden haben (wobei das Ausmaß der Sichtbehinderung vom Berufungsgericht nicht geklärt worden ist), so bestand hier auch für einen besonders vorsichtigen Kraftfahrer kein Anlaß, sich nicht auf den allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz zu verlassen und die Geschwindigkeit schon generell herabzusetzen. Da der Fahrer der Klägerin - so müssen jedenfalls die Feststellungen des Berufungsgerichts verstanden werden - schließlich den an der Einmündung zunächst anhaltenden Pkw des Beklagten rechtzeitig erkennen konnte, durfte er auch als besonders umsichtiger Fahrer noch so lange darauf vertrauen, daß die Ehefrau des Beklagten ihm die ihm zustehende Vorfahrt gewähren würde, solange sie ihren Wagen anhielt.

Die rein theoretische Möglichkeit, daß ein besonders geistesgegenwärtiger Fahrer die drohende Vorfahrtverletzung rechtzeitig erkannt und den Unfall abgewendet haben würde, reicht nicht aus, um den Unfall nicht als unabwendbar iS des § 7 Abs 2 StVG anzusehen. Zum Beweis der Unabwendbarkeit gehört nicht die Widerlegung aller denkmöglichen Unfallverläufe, für die keinerlei tatsächlicher Anhalt besteht (Senatsurteil v 17. Februar 1970 - VI ZR 135/68 = VersR 1970, 423). ..."

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